Hallo!
Ich habe eine Frage zu der neuen Entgeltordnung der Länder, die eine Höhergruppierung vorsieht. Bei Antrag bis 31.12.2012 kann diese rückwirkend ab 01.01.2012 geltend gemacht werden. Nun muss individuell entschieden werden, ob die rückwirkende Höhergruppierung ein finanzieller Voreteil darstellt oder gar eine Verschlechterung (Zeitpunkt etc).
Nun meine Frage.
Frau A. war von Februar 2009 bis Januar 2010 in Entgeldgruppe 6 Stufe 1. Ab Februar 2010 dann in Stufe 2.
Am 01.11.2011 wechselte Frau A. die Arbeitsstelle und kam in E8 Stufe 2. Duch die Höhergruppierung fängt Sufe 2 wieder bei Tag 0 an. Also würde Frau A. nicht im Februar 2012 in Stufe 3 kommen, sondern erst im November 2013. Soweit bin ich richtig, oder?
Nun kommt die neue neue Tarifrunde und Frau A. steht die Möglichkeit offen rückwirkend ab Januar 2012 in die kleine E9 zu wechseln. Fängt die Stufe 2 dann wieder von 0 an zu zählen? Wenn ja, ist es dann sinnvoller den Antrag nicht rückwirkend zu stellen, sondern erst, wenn Stufe 3 erreicht ist(also Nov 2013), damit die gesammelte Zeit nicht wieder erneut verloren geht?
Soweit ich weiß, ist der richtige Zeitpunkt entscheidend, aber leide kenne ich mich nicht so gut aus. Ist es auch möglich, zur Wahrung der Frist vorsorglich einen Antrag zu stellen und ihn zB innerhalb 2 Wochen wieder zu widerrufen?
Ich hoffe, meine Fragen sind verständlich. Vielen lieben Dank im Voraus!
Grüße, Hola