Hallo,
ich möchte eine Frage zum Thema TV-L stellen.
Ich lese, dass unabhängig vom Alter bei Einstellungen auch von Quereinsteigern, die nicht Berufsanfänger sind, die Stufe 1 gilt ?
Das bedeutet um es kurz zu sagen, dass ich, wenn ich mich z.B. in München auf eine Stelle TV-L 12 bewerbe, ganz schön kurz treten müsste. Aus meiner Sicht aufgrund der dortigen Wohnungssituation, selbst bei dieser Entgeltgruppe nicht gerade sorgenfrei sein könnte.
Wäre es eine Beamtenstelle würde ich hingegen richtig gut fahren.
… oder sehe ich das falsch ?
Ich habe mich bisher nicht damit beschäftigt, war einerseits verwundert über die Beamtenentlohnung und andererseits scheint mir das Entlohnungssystem für Beschäftigte des ÖD für „Quereinsteiger“ nicht so wirklich gelungen.
Gruß
Theo
Ich lese, dass unabhängig vom Alter bei Einstellungen auch von
Quereinsteigern, die nicht Berufsanfänger sind, die Stufe 1
gilt ?
Eine gewisse Flexibilität ist bei den Stufen vorhanden, ich zitiere TV-L §16 (Stufen der Entgelttabelle):
„(2) Bei der Einstellung werden die Beschäftigten der Stufe 1 zugeordnet, sofern keine einschlägige Berufserfahrung vorliegt. Verfügen Beschäftigte über eine einschlägige Berufserfahrung von mindestens einem Jahr aus einem vorherigen befristeten oder unbefristeten Arbeitsverhältnis zum selben Arbeitgeber, erfolgt
die Stufenzuordnung unter Anrechnung der Zeiten der einschlägigen Berufserfahrung aus diesem vorherigen Arbeitsverhältnis. Ist die einschlägige Berufserfahrung von mindestens einem Jahr in einem Arbeitsverhältnis zu einem anderen Arbeitgeber erworben worden, erfolgt die Einstellung in die Stufe 2, beziehungsweise - bei Einstellung nach dem 31. Januar 2010 und Vorliegen einer
einschlägigen Berufserfahrung von mindestens drei Jahren - in Stufe 3.
Unabhängig davon kann der Arbeitgeber bei Neueinstellungen zur Deckung
des Personalbedarfs Zeiten einer vorherigen beruflichen Tätigkeit ganz oder teilweise für die Stufenzuordnung berücksichtigen, wenn diese Tätigkeit für die vorgesehene Tätigkeit förderlich ist.“
Also wäre im konkreten Fall die Frage:
- ist die Berufserfahrung „einschlägig“ und >1 Jahr? Dann automatisch mindestens Stufe 2.
- ist die vorherige Tätigkeit für die neue „förderlich“? Dann KANN der Arbeitgeber höher einstufen.
Viele Grüße,
Sebastian