TVÖD Eingruppierung geringfügig Beschäftigter

Hallo,
eine Frau ist seit 09.1999 bei einer Kommune geringfügig beschäftigt. Per 30.09.12 wurde diese Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen von Seiten der Arbeitnehmerin gekündigt.
Mit der Gehaltsabrechnung 07.12 wurde von der Kommune mitgeteilt, dass der Gesetztgeber nun vorschreibt, dass geringfügig Beschäftigte nun in den TVÖD eingruppiert werden. Dies hätte eine faktische Gehaltserhöhung von 44 % !! zur Folge. Schön.
Allerdings wurde jetzt von einer Personalverwaltung einer anderen Kommune in Erfahrung gebracht, dass diese tarifliche Eingruppierung bereits seit 01.10.2005 hätte erfolgen müssen.
Frage: Kann jemand sagen wie groß die Chancen auf evtl. Nachzahlungen sind?

Vielen dank für entspr. Antworten.

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Hallo,

Hallo,

eine Frau ist seit 09.1999 bei einer Kommune geringfügig
beschäftigt. Per 30.09.12 wurde diese Tätigkeit aus
gesundheitlichen Gründen von Seiten der Arbeitnehmerin
gekündigt.

Grund der Eigenkündigung spielt hier keine Rolle.
Aber by the way: eine Eigenkündigung vom AN aus „gesundheitlichen“ Gründen ist in den meisten Fällen dumm.

Mit der Gehaltsabrechnung 07.12 wurde von der Kommune
mitgeteilt, dass der Gesetztgeber nun vorschreibt, dass
geringfügig Beschäftigte nun in den TVÖD eingruppiert werden.

Das hat erst mal nix mit dem „Gesetzgeber“ zu tun und es ist nix Neues.
Wenn ein Tarifvertrag gilt, dann sind alle AN entsprechend der im Tarifvertrag vereinbarten Vergütungsordnung einzugruppieren und zu vergüten. Und geringfügig Beschäftigte sind gaaaaanz normale AN mit allen AN-Rechten und Pflichten.

Dies hätte eine faktische Gehaltserhöhung von 44 % !! zur
Folge. Schön.

Finde ich auch

Allerdings wurde jetzt von einer Personalverwaltung einer
anderen Kommune in Erfahrung gebracht, dass diese tarifliche
Eingruppierung bereits seit 01.10.2005 hätte erfolgen müssen.

Dies bezieht sich nur auf die Geltung des TVöD. Bereits vorher gab es als Tarifvertrag den BAT/BMT-G

Frage: Kann jemand sagen wie groß die Chancen auf evtl.
Nachzahlungen sind?

Wenn falsch oder gar nicht eingruppiert wurde und Tarifbindung bei AG und AN besteht, grundsätzlich groß.
Allerdings sind die im TV bzw. sonst (Arbeitsvertrag) Verjährungs- bzw. Ausschlußfristen zu beachten.
Letztendlich kann dies nur ein Fachmensch vor Ort beurteilen.

Vielen dank für entspr. Antworten.

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HI,

erst mit der Ablösung des BAT durch den TVäöD sind die geringfügig Beschäftigten unter den Tarif gefallen. Das ist also schon einige Jahre her.
Eine Nachzahlung scheitert im wesentichen jedoch daran, dass der TvÖD eine sechsmonatige Ausschlußfrist für tarifliche Ansprüche vorsieht. Für die letzten sechs Monate kann daher eine rückwirkende Nachzahlung der korrekten Vergütung verlangt werden.

Gruß

Michael