Liebe/-r Experte/-in,
ich bitte um Rat bei zwei Beispielfällen, es geht um Hochstufung nach Elternzeit und Jahressonderzahlung:
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Eine Mitarbeiterin war bis zum 18.3.2011 im Mutterschutz und ist vom 19.3. - 31.5.2011 in Elternzeit gegangen.
Frage 1: Stehen ihr 9,5 Monate oder 12 Monate Weihnachtsgeld zu?
Frage 2: Verschiebt sich die Hochstufung von 9/2 auf 9/3 um 1,5 Monate?
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Ein Mitarbeiter geht vom 17.4. - 17.11.2011 in Elternzeit.
Frage 1: Stehen ihm 6 Monate oder 12 Monate Weihnachtsgeld zu? Bei WG für 6 Monaten: wird vom Bruttogehalt von Dezember ausgegangen, da Juli-September nicht gearbeitet worden ist?
Frage 2: Verschiebt sich die Hochstufung von 10/2 auf 10/3 um 6 Monate?
In welchem § TVöD steht das genau?
Danke für eure Antworten?
Liebe Grüße
Ilayda678
Hallo,
bin leider kein Experte, bin mir aber relativ sicher, dass Mutterschutz auf die Stufenlaufzeit angerechnet wird und Elternzeit leider nicht. Es müssten die §§ 17 und 18 vom TVöD sein. Mit den Jahressonderzahlungen kenne ich mich gar nicht aus. Das könnte bei Euch auch in einer Dienstvereinbarung geregelt sein. Am besten, bei Eurem Personalrat nachfragen.
VlG nitsrek
Danke für die schnelle Antwort, das bestätigt auch meine Vermutung.
LG
Hallo,
es tut mir leid, mit den Regelungen der Elternzeit kenne ich mich nicht aus.
Liebe Grüße
Birgit
Hallo,
die Fragen zur Stufe werden in § 17 Abs. 3 TVöD beantwortet:
§ 17, Abs. 3
(3) 1Den Zeiten einer ununterbrochenen Tätigkeit im Sinne des § 16 (Bund) Abs. 4 Satz 1 und des § 16 (VKA) Abs. 3 Satz 1 stehen gleich:
a) Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz,
b) Zeiten einer Arbeitsunfähigkeit nach § 22 bis zu 39 Wochen,
c) Zeiten eines bezahlten Urlaubs,
d) Zeiten eines Sonderurlaubs, bei denen der Arbeitgeber vor dem Antritt schriftlich ein dienstliches bzw. betriebliches Interesse anerkannt hat,
e) Zeiten einer sonstigen Unterbrechung von weniger als einem Monat im Kalenderjahr,
f) Zeiten der vorübergehenden Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit.
2Zeiten der Unterbrechung bis zu einer Dauer von jeweils drei Jahren, die nicht von Satz 1 erfasst werden, und Elternzeit bis zu jeweils fünf Jahren sind unschädlich, werden aber nicht auf die Stufenlaufzeit angerechnet. 3Bei einer Unterbrechung von mehr als drei Jahren, bei Elternzeit von mehr als fünf Jahren, erfolgt eine Zuordnung zu der Stufe, die der vor der Unterbrechung erreichten Stufe vorangeht, jedoch nicht niedriger als bei einer Neueinstellung; die Stufenlaufzeit beginnt mit dem Tag der Arbeitsaufnahme. 4Zeiten, in denen Beschäftigte mit einer kürzeren als der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit eines entsprechenden Vollbeschäftigten beschäftigt waren, werden voll angerechnet.
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Und die Fragen zur Jahressonderzahlung in § 20, Abs 4:
- 1Der Anspruch nach den Absätzen 1 bis 3 vermindert sich um ein Zwölftel für jeden Kalendermonat, in dem Beschäftigte keinen Anspruch auf Entgelt oder Fortzahlung des Entgelts nach § 21 haben. **2Die Verminderung unterbleibt für Kalendermonate,
- für die Beschäftigte kein Tabellenentgelt erhalten haben wegen
a) Ableistung von Grundwehrdienst oder Zivildienst, wenn sie diesen vor dem 1. Dezember beendet und die Beschäftigung unverzüglich wieder aufgenommen haben,
b) Beschäftigungsverboten nach § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 MuSchG,
c) Inanspruchnahme der Elternzeit nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem das Kind geboren ist, wenn am Tag vor Antritt der Elternzeit Entgeltanspruch bestanden hat;
- in denen Beschäftigten nur wegen der Höhe des zustehenden Krankengelds ein Krankengeldzuschuss nicht gezahlt worden ist.
Gruß**
Hallo,
zu 1.)
Frage 1: Im Jahr des Beginns der Elernzeit gibt es immer die volle Jahressondernzahlung.
Frage 2: Stufensteigerung verschiebt sich um 2 Monate, da es zwei volle Kalendermonate Elternzeit sind.
zu 2.)
Frage 1: Ebenfalls die volle JSZ.
Frage 2: Stufensteigerung verschiebt sich um 6 Monate, weil es 6 volle Kalendermonate Elternzeit sind.
Steht in §§ 17 und 20 TVöD.
MfG
Angelsfear