TVÖD: Höhergruppierung nach ausgesprochener Kündigung

Hallo zusammen

Angenommen, eine Mitarbeiterin in einer sozialen Einrichtung ist nach TvÖD Entgeltgruppe S6, Stufe 3 eingruppiert.

Die tariflich festgesetzte Verweildauer innerhalb dieser Stufe soll im Oktober 2013 auf die nächst höhere Stufe angehoben werden; dann auf S6/4 (anstelle S6/3).

Form- und fristgerecht kündigt die Mitarbeiterin VOR der Höhergruppierung bereits Ende September 2013 mit Wirkung zum 31.12.2013 (nach Jahren der Zugehörigkeit) ihre Stelle, um zu einem anderen Arbeitgeber zu wechseln, welcher Ihr einen Bestandsschutz bietet (Mitnahme der Eingruppierung und Zugehörigkeitsjahre).

Das Beschäftigungsverhältnis der Mitarbeiterin endet also erst zum 31.12.2013!.

Die Kontrolle der Verdienstabrechnung Oktober 2013 zeigt, dass eine Höhergruppierung trotz tariflicher Vereinbarung NICHT stattfand.

Frage: darf der Arbeitgeber bei ausgesprochener Kündigung VOR einer tariflich vereinbarten Höherstufung, die Höherstufung einfach aussetzen evtl. aufgrund ebenjener Kündigung?

Zu bedenken gilt, dass das Arbeitsverhältnis noch bis 31.12.2013 weitergeführt wird.

Der Mitarbeiterin wurde bereits ein makelloses Zeugnis ausgestellt; die Kündigung erfolgte aufgrund eines Wohnortwechsels.

Über Antworten würde ich mich sehr freuen.

Hallo,

wenn das Erreichen der Höheren Entgeltstufe zum 01.10. wirksam geworden soll, dann dürfte dies im Bereich des TVöD erst auf der Lohnabrechnung am 15.11. (!) sichtbar werden, da Lohnabrechnung und -Auszahlung erst am 15. des Folgemonats fällig sind.

Eine Stufensteigerung hat grundsätzlich als alleiniges Kriterium die absolvierte Dienstzeit und muß auch dann erfolgen, wenn eine fristgerechte Kündigung ausgesprochen wurde.

Hallo

Danke für die Antwort :smile: Das hilft mir sehr weiter.

Hallo, ich versuch mal die Frage zu beantworten, aber erst einmmal eine Gegenfrage:
War die betreffende Mitarbeiterin bereits vier Jahre in S6 Stufe 3 ?
Die Verweildauer in den einzelnen Sufen weicht im Sozial- und Erziehungsdienst von den üblichen Regeln des TVöD ab.
Stufe 2 nach einem Jahr in Stufe 1
Stufe 3 nach drei Jahren in Stufe 2
Stufe 4 nach vier Jahren in Stufe 3.
Das vergessen leider viele.
Nun habe ich leider die Erfahrung gemacht, dass es für den Arbeitgeber im öffentlichen Dienst sehr viele „Kannbestimmungen“ gibt. Der Stufenaufstieg ist eine davon. Dort heißt es in Anlage zu Abschnitt VIII Sonderregelungen (VKA) §56  
§ 1 Abs.2  Satz 6
…Die Beschäftigten erreichen die jeweils nächste Stufe - von Stufe 3 an in Abhängigkeit von ihrer Leistung gemäß §17 Abs. 2 - nach folgenden Zeiten (siehe oben)
Der § 17 regelt(im Interesse des AG) ob ein AN eher aufsteigt bzw. länger in dieser Stufe verbleibt.
Ich hoffe, ich konnte helfen. Viel Glück, dass es doch noch mit Stufe 4 klappt. LG nitsrek