Hallo sphenodiale,
also, wenn der Arbeitgeber auch nur einem anderen im Betrieb Weihnachtsgeld zahlt, dann haben ALLE(!) ein Anrecht darauf! Auch Teilzeitkräfte.
Eine, durch nicht 12-monatige Vollbeschäftigung, anteilige Berechnung für das Weihnachtsgeld ist dem Arbeitgeber bindend, wenn dieses in den Tarifvertrag oder Arbeits-/Dienstvertrag festgelegt wurde. Weihnachtsgeldanspruch wird NICHT in Monatszeiten, sondern in Kalenderjahr-Zeiten!
Also immer von Januar bis Dezember. Die manchmal gebräuchliche Reglung (meist in privaten Unternehmen), das Weihnachtsgeld unter Vorbehalt der Rückforderung, dass man mind. bis zum 30.März weiter in Betrieb bleiben muss, ist Nichtig!
Was nun die Rückwirkung angeht, so dürfte es äussertst schwerig sein noch etwas zu Erreichen an Ansprüche gegenüber dem Arbeitgeber. Der letzte Arbeitstag war 30.11.2009, selbst bei einer 2jährigen Verjährungszeit wäre diese schon überschritten. Zumal Ansprüche gegenüber dem Arbeitgeber grundsätzlich nur bis zu 6 Monate nach der rechtmässigen Kündigung, wenn man den Nachforderungs-Grund nicht vorher kannte. Also, z.B. wenn Du nicht gewusst hast, ob überhaupt WG gezahlt wurde. In deinem Falle war es dir bekannt und Du hättes wesentlich früher einen Anspruch daraus herleiten müssen, spätesdens aber am 29.11.2011 hätte eine Klageschrift dem zuständigen Arb.-Gericht vorliegen müßen.
Wenn Du wiedermal Zweifel an einer Arbeitsrechtlichen Sache hast, dann wende dich möglichst umgehend an den Betriebsrat/ Personalvertretung oder an die Gewerkschaft, um alle Ansprüche aus zuschöpfen.
Viel Glück für die Zukunft