TVÖD Wirrwar: Höhergruppierung & Stellenbewertung

Hallo zusammen,

meine Frage wird wohl etwas umfangreicher.

Im Grundsatz geht es darum das viele Arbeitnehmer welche dem TVÖD unterliegen das gefühl haben nicht leistungsgerecht eingruppiert zu sein.

Um einen Lösungsansatz aufzuzeigen werde ich im Folgenden mal ein Bespiel eines Angestellten beschreiben und im Anschluß ein paar Fragen und eine fragliche Lösung anschneiden.

Angestellter A sieht im Bereich der Gewerkschaften wenig vorankommen im Bezug auf eine Entgeltordnung und möchte halt die derzeitigen Möglichkeiten im Bezug auf eine Höhergruppierung sondieren.

Ihn interessiert welcher Prozess hinter einem Antrag auf Höhergruppierung steht?
Darf ein Arbeitgeber diesen einfach ablehnen ohne es weiter zu Begründen?

Wenn der Angestellte bei der Personalabteilung einen Antrag auf Höhergruppierung stellt, müssten die dann seine Stellenbeschreibung und seine Tätigkeitsbeschreibung zugrunde legen und schauen ob der Antrag begründbar ist?
Für die Berufsgruppe bzw. für die Stelle des „Angestellten A“ gibt es jedoch nur eine grobe 5 Punkte umfassende Tätigkeitsbeschreibung. Diese umschreibt aber lediglich z.B. einen der wichtigen Kernpunkt der Arbeit, gibt aber die Wertigkeit/Verantwortung in keinster Weise wieder.
Anhand eines fiktiven Beispiels einer Tätigkeitsbeschreibung eines Arztes kann man es wie folgt beschreiben. Dort würde dann ggf. stehen:

  • erledigt den Krankenhausdienst
  • hält die Hygiene ein
  • führt auf Anweisung der Vorgesetzten Sonderaufgaben aus
  • übergibt bei Dienstende Patienten an seine Kollegen
  • achtet auf die im zur Verfügung gestellten Materialien

Es umschreibt die Tätigkeit aber nur sehr diffus und gibt keinen Einblick in die Tätigkeit. Wo findet denn eine Bewertung der Tätigkeit statt? Also welche Kompetenzen, Verantwortung etc. hat jemand bzw. beinhaltet die Stelle. Und woran wird dann bemessen welchen Lohn es dafür zu geben hat.

In diesem Fall, welcher in Anlehnung an den Fall des Angestellten A herbeigeführt wurde, ist es doch wahrscheinlich das es eine neue Stellen und Tätigkeitsbeschreibung geben müsste.
Aber würde daraus eine Höhergruppierung für den „Angestellten A“ resultieren? Wohl eher nicht, oder?

Von daher verstehe ich gerade nicht wie das alles zusammenhängt und wer letztendlich darüber befindet.

Für den „Angestellten A“ gibt es keine ihm bekannte Stellenbewertung. Bei seinem Arbeitgeber (VKA) bekommt der „Angestellte A“ auf seine Frage nach einer Stellenbwertung stets folgende Antwort zu hören, „das haben die Tarifparteien noch nicht geklärt.“
Aber die Entgeltordnung für den TVÖD im Kommunalen Bereich liegt ja schon seit lange auf Eis.
Wie könnte es also der „Angestellte A“ schaffe in der Zwischenzeit Höhergruppiert zu werden?

Vielleicht kann mir ja jemand einen interessanten Weg aufzeigen und mir erklären wer wann wie über was und auf welcher Grundlage entscheidet und wie die Sachen,

-Stellenbeschreibung
-Tätigkeitsbeschreibung
-Stellenbewertung

da mit einfließen und zusammenhängen.

Wo kann eigentlich nach gelesen welcher Job in welche EG eingruppiert werden muß? Im BAT gab es Stellenbeschreibungen bzw. Tätigkeitsmerkmale die dann wiederum Auslegungssache waren. Oder gibt es eine Kommission die so etwas prüft?

Und noch eine Frage stellt sich mir. Bei dem durchstöbern von Foren und den Dazugehörigen Querverweisen auf Gesetzestexte etc. hat sich ein wenig Verwirrung breit gemacht.
Werden Angestellte im ÖVD der VKA, so wie der oben angesprochene „Angestellte A“ anhand deren Qualifikation (Schulabschluß, Ausbildungsabschluß, also ob die Ausbildung nun 2 oder 3 Jahre gedauert hat) eingruppiert oder anhand der Stelle und der Tätigkeitsbewertung die dieser Stelle zu grunde liegt?
Oder muß jemand um überhaupt z.B. nach EG9 eingruppiert zu werden einen Hochschulabschluß haben. Oder reicht es wenn die Tätigkeit die jemand ausführt denen einer nach EG9 zu bewertenden Stelle entspricht und dieser aber trotzdem keinen Hochschulabschluß hat?

Zusätlich nehmen wir mal an das der „Angestellte A“ auch noch keine 40 Jahre alt ist und somit bei ihm die Prüfung auf die Tauglichkeit bzw. die Qualifikation für den gehobenen Dienst nicht entfallen kann.

Jetzt schon einmal ein großes Dankeschön für das Durchlesen und Durcharbeiten meiner Ausführung.
Über Teilbeantwortungen freue ich mich ebenso wie über die Antwort des „großen ganzen“ :smile:

Danke.

Hallo

Hilft das vielleicht?:

http://www.zimmerling.de/veroeffentlichungen/volltex…

Gruß,
LeoLo

Hallo,

in dem von Dir beschriebenen Fall (Eingruppierung jenseits von geltenden Tarifrecht bei bestehender Tarifbindung) ist der Versuch, eine andere, höhere Eingruppierung durch Merkmale zu erreichen, die nicht in den bestehenden Eingruppierungsmerkmalen verankert sind, leider nahezu vollkommen aussichtslos.
Möglich wäre dies nur, wenn das Arbeitsverhältnis komplett ohne Tarifbindung wäre. Dann wären alle Bestandteile frei verhandelbar - aber auch mit dem Risiko, insgesamt unter dem Tarifniveau zu bleiben.

Für nahezu alle Tarifbereiche des öD (TVöD sowie spezielle Bereiche wie TV-N, TV-V) gibt es keine neue Entgeltstruktur. In Bereichen wie zB dem TV-N Ba-Wü schleppen sich die Verhandlungen mit zT mehrjährigen Unterbrechungen seit 9 Jahren dahin.
Damit gelten ohne neue Entgeltordnungen idR durch Überleitungsvorschriften in den jeweiligen TVen immer noch die alten Entgeltstrukturen des BAT/BMT-G weiter.

Das dabei viele Menschen ihre Arbeit nicht ausreichend gewürdigt sehen, ist unbestritten, aber es sollte nicht vergessen werden, daß der TVöD und seine Branchenschwestern in Zeiten der Krise (1999 - 2005) entstanden auch ganz klar das Ziel der Absenkung der gesamten Entgeltstruktur verfolgten.

Im Übrigen sollte man aber auch nicht vergessen, daß Begriffe wie „Verantwortung“, „Qualifikation“, „Leistung“ u.ä. sich ganz oder zT objektiven Kriterien entziehen und dann zwischen den Tarifpartnern je nach (tages-) politischer Interessenlage mit materiellem Inhalt gefüllt werden müssen.
Das dabei den AG des öD im Moment langsam dämmert, daß sie die Absenkungsschraube insgesamt überdreht haben und nunmehr mit dem Problem der Unattraktivität des öD für Bewerber in nahezu allen Bereichen zu kämpfen haben, hat sich halt in den Verhandlungen zu den Entgeltstrukturen noch nicht so niedergeschlagen, denn auf der anderen Seite steht auch immer noch - mit wenigen Ausnahmen - das Problem der mittlerweile chronischen Unterfinanzierung (und nicht des mangelnden Sparwillens) der öffentlichen Haushalte.

&Tschüß
Wolfgang

Hallo,

Vielleicht kann mir ja jemand einen interessanten Weg
aufzeigen und mir erklären wer wann wie über was und auf
welcher Grundlage entscheidet und wie die Sachen,

-Stellenbeschreibung
-Tätigkeitsbeschreibung
-Stellenbewertung

da mit einfließen und zusammenhängen.

Wo kann eigentlich nach gelesen welcher Job in welche EG
eingruppiert werden muß? Im BAT gab es Stellenbeschreibungen
bzw. Tätigkeitsmerkmale die dann wiederum Auslegungssache
waren. Oder gibt es eine Kommission die so etwas prüft?

Mit der Einführung des TVÖD (ja, es ist eine Schande, dass es hier seit mittlerweile 6 Jahren zu keinem Ergebnis hinsichtlich der Überarbeitung der Stellenbewertungen gekommen ist) gab es Überleitungstabellen/-vorschriften BAT-TVÖD, die im Prinzip heute noch angewendet werden.
Grundlage ist die Stellenbeschreibung und alte Einstufung nach BAT.
Chancen für eine Höhergruppierung sehe ich nur bei einer deutlichen Änderung der Tätigkeitsmerkmale und daraus eventuell veränderten Stellenbewertung oder bei völlig neuen Stellen, die es so „früher“ noch nicht gab.
Bei uns (Kreisverwaltung) gibt es eine „Entgeltkommission“ für die Überprüfung der Stellenbewertungen und die Entscheidung zu evtl. Änderungen.

Werden Angestellte im ÖVD der VKA, so wie der oben
angesprochene „Angestellte A“ anhand deren Qualifikation
(Schulabschluß, Ausbildungsabschluß, also ob die Ausbildung
nun 2 oder 3 Jahre gedauert hat) eingruppiert oder anhand der
Stelle und der Tätigkeitsbewertung die dieser Stelle zu grunde
liegt?

Die vorhandene Qualifikation spielt keine Rolle, eher bei der Stellenbesetzung/-bewerbung.
Eine Erhöhung der Qualifikation, z.B. durch Studium, führt nicht zu einer Höhergruppierung der Stelle, die man hat - entscheidend sind immer die Stellenbeschreibung und Tätigkeitsmerkmale.

Beatrix