Hallo,
mich lässt diese „Probearbeitsvertrags“-Geschichte nicht los…
Zunächst einmal, ich weiß, dass eine Anfrage hier keine Rechtsberatung oder gar einen Anwaltsbesuch ersetzt, dass ist hier auch nicht das Ziel. Ich brauche aber dringend grundlegende Informationen und wäre für einige Erklärung mehr als dankbar.
Ausgangslage:
Es besteht ein Probearbeitsverhältnis von 01.10. bis 31.03., also sechs Monate Laufzeit, außerdem sechs Monate Kündigungsfrist.
AG und AN sind sich über die Fortführung uneinig, AG bietet nur erneut befristeten Vertrag (wobei die Absprache war, dass AN nach Probearbeitsvertrag fest übernommen wird), AN möchte sich nur darauf einlassen, wenn AG zu Gunsten des AN die Kündigungsfrist verkürzt, so dass er bei Ende der Befristung bessere Chancen hat sofort im Anschluss eine neue Stelle zu finden.
AG lehnt dies ab, argumentiert, wenn dies für den AN gelten solle, solle dies auch für den AG gelten.
AG bietet folgendes an:
Beendigung des alten AV wird dokumentiert:
" Das Arbeitsverhältnis wird beendet, da nach Auffassung des AN, gemäß § XY des AV die Beendigung mit Ablauf des Probearbeitsverhältnisses eintritt.
Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass das zwischen Ihnen bestehende AV mit Ablauf des 30. März 2011 seine Beendigung gefunden hat."
Neuer Probearbeitsvertrag wird geschlossen, diesmal aber mit einem Jahr Befristung, allerdings wieder 6 Monate Probezeit, Kündigungsfrist 4 Wochen, in der Probezeit 2 Wochen.
In § 14 Abs. 2 TzBfG steht lediglich:
„Eine Befristung nach Satz 1 ist nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat“
Deutliche Aussage.
Aber was sind hier dann die Folgen?
Hat der AN einen unbefristeten AV?
Wenn ja was ist hierfür die Grundlage?
Angenommen der AN hat die ganzen Spielchen satt und möchte nun kündigen.
Könnte der AG dann im Gegenzug darauf aufmerksam machen, dass die Probezeit an sich nicht gültig ist (Probezeitverlängerung für weitere 6 Monate ist doch sowieso unwirksam soweit ich weiß) und den AN zwingen sich an die Kündigungsfrist von 4 Wochen zu halten? Oder gilt hier im Zweifel für den AN?
Zusatzfrage:
Wenn in der Beendigungserklärung des alten AV festgehalten ist, dass Einigkeit darüber besteht, dass „sämtliche Ansprüche der Parteien gegenseitig aus dem Vertragsverhältnis, seiner Beendigung und nach seiner Beendigung, erledigt und abgegolten sind, seien sie bekannt oder unbekannt, soweit sich aus dieser Vereinbarung nichts anderes ergibt“, ist damit ein ggf. bestehender Resturlaubsanspruch ebenso erloschen?
Heisst also, hätte der AN noch 6 Tage offen wären die nun weg? Oder zählt hier die Weiterbeschäftigung?
Vielen Dank im Voraus für deine Antwort und Hilfe.
Mit freundlichen Grüßen,
Fonz