U 25 kein geld Heirat geld?

Liebe/-r Experte/-in,

Es geht darum das ich unter 25 bin und meine Eltern schon Rente bekommen. Die wiederum über dem Regelsatz liegt. Aufgrund dessen bekomme ich keine Finanzielle Unterstützung. Ich würde aber ganz gerne meine Verlobte heiraten und mit ihr zusammen ziehen aber wir wissen nicht ob es sich finanziel lohnt. Bekomme ich dann einen zuschuss nach der hochzeit wenn wir zusammen ziehen oder wird meiner Verlobten dann geld gestrichen aufgrund von 2 Personen im Haushalt???

Hallo!
Ich möchte mich in Eure privaten Angelegenheiten nicht einmischen aber wenn ihr heiratet seid Ihr automatisch eine Lebensgemeinschaft und Ihr habt zusammengerechnet weniger Geld zur Verfügung als jetzt.
Unterstützung für Eure Heirat bekommt Ihr auch nicht. Leider
Hier die neusten Regelsätze zum Vergleich:
Regelsätze vom 11.02.2011
Was bekommt man bei Hartz IV (Arbeitslosengeld II)
Die Geldleistungen des SGB II zur Sicherung des Lebensunterhalts. Folgende Regelleistungen erhalten sie, wenn Sie „regulär“ das Arbeitslosengeld II (ALG II) oder das Sozialgeld nach SGB II erhalten.
I. Arbeitslosengeld II (§ 29 Abs. 2 – 3 SGB II)
Eckregelsatz = 100% = 359 EUR
Partner = 90% = 323 EUR
Kinder ab 14 Jahren = 80% = 287 EUR
Kinder ab 6 bis einschl. 13 Jahre = 70% = 251EUR
Kinder bis einschl. 5 Jahre = 60% = 215 EUR

II. Sozialgeld (§ 28 Abs, 1 SGB II)

359 Euro für Alleinstehende / Alleinerziehende (§ 20 Abs. 2 SGB II)
323 Euro für volljährige Partner innerhalb einer Bedarfsgemeinschaft (§ 20 Abs. 3 SGB II)
287 EUR Euro für unter 25-Jährige im Haushalt der Eltern (U25 Regelung, § 20 Abs. 2 S. 2 SGB II / § 20 Abs. 2a SGB II)
287 EUR Euro für Kinder von 15 – 17 Jahren
251 Euro für Kinder von 0 – 14 Jahren

III. Leistungen für Unterkunft und Heizung (§ 22 SGB II); Single in BO: ca. 300 bis 400,- €
(dazu gehören nach neuerer Rechtsprechung bei einem genehmigten Umzug auch
die Auszugs- und Einzugsrenovierung sowie – falls mietvertraglich vereinbart – die turnusmäßigen Regelrenovierungen)

IV. Hartz IV Mehrbedarfe (§ 21/ § 28 SGB II)

  1. Schwangere ab Beginn der 13. Woche (17 %): 59,-- €
  2. alleinerziehende 1 Kind U 7 oder 2 – 3 U 16 (36 %) 351€ = 126€
  3. alleinerziehende mehr als 3 Kinder (pro Kind 12 % = 41 Euro; max 60 %) max.205,-- €
  4. Schwerbehinderung mit Merkzeichen „G“ / „aG“ (ausserg.) gehbehindert – 17 %) 59,-- €
  5. erwerbsfähige Behinderte mit Leistungen zur Teilhabe/Eingliederung (35 %) 121,-- €
  6. krankheitsbedingte Zusatzkost (zunehmend restriktiv): je nach Krankheit 25,56 bis 61,-- €
    (gerundet nach § 20 Abs. 4 S. 3 SGB II)
    Achtung: Hier hat sich die Rechtsprechung verändert!!

V. abweichende („einmalige“) Leistungen (§ 23 SGB II):

  1. ggf. Darlehen für eigentlich von der RL umfaßten Bedarf
  2. Wohnungserstausstattung – nicht zeitlich bezogen, sondern bedarfsbezogen
  3. Bekleidung und Erstausstattung bei Schwangerschaft und Geburt –130 Euro
    Schönen Tag noch.

Hallo,

bei der Berechnung der Leistungen nach dem SGB II = Arbeitlosengeld II werden immer die Einkommen aller Personen einer Bedarfsgemeinschaft (z.B. Eheleute oder auch die nichteheliche Lebensgemeinschaft) berücksichtigt. Demnach würde das Einkommen Ihrer Verlobten natürlich angerechnet, wenn Sie zusammen wohnen. Man sollte das ganze aber vielleicht nicht nur unter dem Standpunkt des „Lohnens“ betrachten. Ich weiß nicht,was Sie derzeit machen, aber am besten ist es natürlich, durch Arbeit Einkommen zu beziehen, dann ist man nicht auf Unterstützung durch den Staat angewiesen. Sollten Sie noch studieren, gibt es eh kein Arbeitslosengeld II, sondern Sie müssten ggfl. BaFöG beantragen.

Gruß
A. Lüning