U1-Antrag wg. Soziprüfung nur mit Krankmeldung?

Hallo allerseits,

ein AG kann ja bei Krankheit seiner AN einen U1-Antrag bei der Krankenkasse stellen. In diesem Fall handelt es sich um eine Minijobberin, da wird der U1-Antrag (Erstattung wg. Krankheit) bei der Minijobzentrale gestellt. Soweit alles klar.

Folgendes Problem. Die AN hat flexible Arbeitszeiten, daher keinen Anspruch auf Krankheitslohnfortzahlung. Sie muss die fehlende Arbeitszeit irgendwann nacharbeiten. Alles ganz flexibel.
Jetzt ist diejenige schwanger und war daher 1x 8 Tage krankgeschrieben wg. Übelkeit/Erbrechen in der Frühschwangerschaft. Die Woche darauf hat sie 1 Tag gearbeitet und dann 3 Tage gefehlt, wieder wg. Übelheit/Erbrechen (ohne Krankmeldung). Die fehlende Krankmeldung ist kein Problem für den AG. Die AN muss eh alles nacharbeiten, womit die AN auch kein Problem hat!
Der 1. U1-Antrag wurde gestellt, da eine Krankschreibung vorliegt. Der 2. U1-Antrag wird aber vom AG abgelehnt, da keine Krankmeldung vorliegt. Die Minijobzentrale erstattet aber IMMER die Kosten dem AG, auch OHNE Krankmeldung! Das ist Fakt.
Der AG meinte nun, es kann kein Erstattungsantrag gestellt werden, wenn kein Nachweis für Krankheit (also Krankmeldung) vorliegt. Wenn der U1-Antrag einfach gestellt wird, würde sich die AN ja selber krankschreiben. Somit hätte er enorme Probleme bei einer evtl. Sozialversicherungsprüfung. Die AN ist allerdings der Meinung das dies „Käse“ ist, weil die Minijobzentrale ja IMMER erstattet und garkeine Krankmeldung sehen will. Kann der Sozialversicherungsprüfer dem AG wirklich einen Strick daraus drehen?

Zu ergänzen ist noch, dass die AN unbedingt den U1-Antrag will, da sie den Erstattungsbetrag als Stunden (vom AG) gutgeschrieben bekommt.

Daher die Frage an alle Steuerberater. Wer hat nun Recht??

Viele Grüße

Hallo,

Folgendes Problem. Die AN hat flexible Arbeitszeiten, daher
keinen Anspruch auf Krankheitslohnfortzahlung. Sie muss die
fehlende Arbeitszeit irgendwann nacharbeiten. Alles ganz
flexibel.

Aha. Auch wenn man es kaum glauben mag, aber geringfügig Beschäftigte sind und bleiben nicht Arbeitnehmer zweiter Klasse. JEDER Arbeitnehmer hat Anspruch auf Lohnfortzahlung, dazu siehe § 3 EntFG. Und die Erklärung wüsste ich gerne, warum geringfügig Beschäftigte nicht darunter fallen sollten. Für mehr Infos hierzu bitte einen Arbeitsrechtler befragen, dieses Gebiet tangiere ich nur am Rande.

Jetzt ist diejenige schwanger und war daher 1x 8 Tage
krankgeschrieben wg. Übelkeit/Erbrechen in der
Frühschwangerschaft. Die Woche darauf hat sie 1 Tag gearbeitet
und dann 3 Tage gefehlt, wieder wg. Übelheit/Erbrechen (ohne
Krankmeldung). Die fehlende Krankmeldung ist kein Problem für
den AG. Die AN muss eh alles nacharbeiten, womit die AN auch
kein Problem hat!

Siehe oben. Da geht mir ein wenig die Hutschnur hoch.

Der 1. U1-Antrag wurde gestellt, da eine Krankschreibung
vorliegt. Der 2. U1-Antrag wird aber vom AG abgelehnt, da
keine Krankmeldung vorliegt. Die Minijobzentrale erstattet
aber IMMER die Kosten dem AG, auch OHNE Krankmeldung! Das ist
Fakt.
Der AG meinte nun, es kann kein Erstattungsantrag gestellt
werden, wenn kein Nachweis für Krankheit (also Krankmeldung)
vorliegt. Wenn der U1-Antrag einfach gestellt wird, würde sich
die AN ja selber krankschreiben.

Dem AN kann die U1-Erstattung schnurz egal sein. Damit hat nur der AG etwas zu tun und zwar, dass er seinen Lohnkosten für die Zeit der Lohnfortzahlung erstattet bekommt. Und mir kommt da gerade ein Gedanke. Erst schreibst du, es wird keine Lohnfortzahlung geleistet, und der Arbeitnehmer muss diese Zeiten nacharbeiten. Wie kommt man denn bitte schön dann zu einer U1-Erstattung ohne Lohnfortzahlung? Doppelt abkassieren? Arbeitnehmer schön nacharbeiten lassen und von der MJZ noch das nicht fortgezahlte Entgelt erstatten lassen?!

Somit hätte er enorme
Probleme bei einer evtl. Sozialversicherungsprüfung.

Ach, echt? Wird nicht von § 28p Abs. 1 SGB IV abgedeckt. Bei der U1-Erstattung handelt es sich nicht um eine Pflicht des Arbeitgebers, sondern um ein Recht. Von daher wird sowas auch nicht geprüft. Was natürlich nicht heißen soll, dass das bei einer Prüfung nicht auffallen könnte und das sich der Prüfer genötigt fühlen könnte, der Krankenkasse entsprechende Mitteilung zu machen.

Zu ergänzen ist noch, dass die AN unbedingt den U1-Antrag
will, da sie den Erstattungsbetrag als Stunden (vom AG)
gutgeschrieben bekommt.

Das finde ich jetzt aber mal dreist. Der AG ist VERPFLICHTET Lohnfortzahlung zu leisten. Natürlich kann er das daran knüpfen, dass der AN auch eine entsprechende Krankmeldung vorlegt. Aber die U1-Erstattung von der Lohnfortzahlung abhängig zu machen, finde ich persönlich doch sehr dreist.

Was machen dann Unternehmen mit mehr als dreißig Arbeitnehmer? Die haben erst überhaupt kein Anspruch auf U1-Erstattung, weil sie die nicht zahlen. Schon mal von Audi, BASF, Deutsche Post und Co. gehört, die leisten keine Lohnfortzahlung?

*kopfschüttelnde*
S_E