Hallo allerseits,
ein AG kann ja bei Krankheit seiner AN einen U1-Antrag bei der Krankenkasse stellen. In diesem Fall handelt es sich um eine Minijobberin, da wird der U1-Antrag (Erstattung wg. Krankheit) bei der Minijobzentrale gestellt. Soweit alles klar.
Folgendes Problem. Die AN hat flexible Arbeitszeiten, daher keinen Anspruch auf Krankheitslohnfortzahlung. Sie muss die fehlende Arbeitszeit irgendwann nacharbeiten. Alles ganz flexibel.
Jetzt ist diejenige schwanger und war daher 1x 8 Tage krankgeschrieben wg. Übelkeit/Erbrechen in der Frühschwangerschaft. Die Woche darauf hat sie 1 Tag gearbeitet und dann 3 Tage gefehlt, wieder wg. Übelheit/Erbrechen (ohne Krankmeldung). Die fehlende Krankmeldung ist kein Problem für den AG. Die AN muss eh alles nacharbeiten, womit die AN auch kein Problem hat!
Der 1. U1-Antrag wurde gestellt, da eine Krankschreibung vorliegt. Der 2. U1-Antrag wird aber vom AG abgelehnt, da keine Krankmeldung vorliegt. Die Minijobzentrale erstattet aber IMMER die Kosten dem AG, auch OHNE Krankmeldung! Das ist Fakt.
Der AG meinte nun, es kann kein Erstattungsantrag gestellt werden, wenn kein Nachweis für Krankheit (also Krankmeldung) vorliegt. Wenn der U1-Antrag einfach gestellt wird, würde sich die AN ja selber krankschreiben. Somit hätte er enorme Probleme bei einer evtl. Sozialversicherungsprüfung. Die AN ist allerdings der Meinung das dies „Käse“ ist, weil die Minijobzentrale ja IMMER erstattet und garkeine Krankmeldung sehen will. Kann der Sozialversicherungsprüfer dem AG wirklich einen Strick daraus drehen?
Zu ergänzen ist noch, dass die AN unbedingt den U1-Antrag will, da sie den Erstattungsbetrag als Stunden (vom AG) gutgeschrieben bekommt.
Daher die Frage an alle Steuerberater. Wer hat nun Recht??
Viele Grüße