Liebe/-r Experte/-in,
ich bin wieder zu meinen Eltern gezogen und lebe nun lediglich mit Einnahmen durch mein Kindergeld bei ihnen. Sie verdienen so, dass auch ohne mich am Ende des Monats nicht mehr als ein paar Euro auf dem Konto verbleiben, daher wollte ich als Ausbildungsplatzsuchende nun ALGII beantragen, der Antrag wurde jedoch abgelehnt, da mein jüngerer Bruder ebenfalls arbeitstätig ist und somit voll einberechnet wurde. Er jedoch zahlt kaum etwas an meine Eltern, dies wurde jedoch keines Falls berücksichtigt.
Nun zu meiner Frage: Darf das Amt fordern, dass mein Bruder für mich zahlen muss, denn nichts anderes würde uns nun übrig bleiben?
Ich hoffe auf baldige Antwort, da ich im Moment keine Ahnung habe, wie ich Widerspruch einlegen soll… Danke schon einmal im Voraus.
Hallo,
leider darf ich keine Rechtsberatung machen und die Auskunft zu Ihrer Frage wäre nach Meinung einiger RA´s schon eine Rechtsauskunft und dann würde ich eine Abmahnung riskieren. Sorry.
@U25,
Das Einkommen deiner Eltern und von dir und deinem Bruder wird zusammen gerechnet, auch zählen Kindergeld, Rente usw. dazu.
Liegt das gesamte Einkommen unter dem Hartz IV Satz wird der Rest vom Amt übernommen. Lieg das gesamte Einkommen aller im Haushalt lebenden darüber wird nichts bezahlt.
Ob dein Bruder mit dem wenigen Geld klar kommt osder nicht ist dem Amt egal.
Schau mal auch hier nach:
www.elo-forum.org
www.sozialhilfe24.de
www.hartz4-forum.de
www.gegen-hartz.de
Notfalls würde ich einen Beratungsschein für einen Anwalt holen. Kostet auf der Gemeinde 10 €.
mfg falkoo
Hallo!
Erst einmal, jeder darf einen Antrag stellen. Ihr müsst zu Hause sicher stellen, dass Ihr nicht als Bedarfsgemeinschaft geführt werdet. D. h. jeder hat seinen eigenen Bereich mit eigenem Kühlschrank Waschmaschine und so weiter. Es muss erkennbar sein, das jeder seinen eigen Haushalt hat also auch einen Mietvertrag, in dem auch die Energiekosten geregelt sind.
Danach erneut einen Antrag stellen.
Sollte Dieser dann auch wieder abgelehnt werden, sofort eine einstweilige Verfügung beim Sozialgericht erwirken und dabei auf den Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund achten. Ganz Wichtig.
Hier noch einige Tipps:
Hartz IV und Bedarfsgemeinschaft
Für die Hartz 4 Empfänger, die in einer Bedarfsgemeinschaft (BG) leben, wird der Arbeitslosengeld 2 (ALG-II) Anspruch zusammen ermittelt. Dem gesamten Anspruch aller Personen wird das vorhandene Einkommen und Vermögen aller Personen gegenübergestellt. Die Logik lautet: Leistungsanspruch der Bedarfsgemeinschaft minus Einkommen der Bedarfsgemeinschaft ergibt den ALG-II-Zahlbetrag.
Bedarfsgemeinschaft bei Hartz IV
Zur Hartz IV-Bedarfsgemeinschaft gehören neben dem Antragsteller im Haushalt lebende Partner (Ehe, eingetragene Lebenspartnerschaften, „eheähnliche“ (auch gleichgeschlechtliche Paare), unverheiratete Kinder unter 25 Jahren (auch die des Partners).
Unter 25?
Ist der Antragsteller unter 25 Jahre und unverheiratet, dann zählen auch die Eltern zur BG. Kann ein Kind unter 25 Jahre seinen Lebensunterhalt selbst bestreiten, dann wird es aus der Rechnung ganz herausgenommen. Das „zu viel“ vorhandene Einkommen oder Vermögen des Kindes darf aber nicht bei den Eltern angerechnet werden.
Besonders wichtig: Eltern können seit 2005 von den Ämtern nicht mehr zur Kasse gebeten werden, wenn ihre erwachsenen Kinder nicht mehr zuhause Leben und ALG II erhalten (mit der oben genannten Ausnahme der unter 25-Jährigen in Erstausbildung). Umgekehrt müssen erwachsene Kinder auch nicht für die Hilfeleistungen an ihre Eltern aufkommen, wie es bisher beim Bezug von Sozialhilfe galt.
Was ist eine Haushaltsgemeinschaft?
Wenn man mit Verwandten oder Verschwägerten zusammenlebt und gemeinsam wirtschaftet, dann unterstellt die Arbeitsagentur, dass man von diesen finanziell unterstützt wird, soweit es nach deren Einkommen und Vermögen erwartet werden kann.
Tipp: Wer faktisch keine Unterstützung erhält, kann der Unterstützungsvermutung des Amtes widersprechen. Dies sollte bei Antragsabgabe geschehen, am besten schriftlich!
Hartz IV & Wohngemeinschaften
Klassische WGs sind weder Bedarfs- noch Haushaltsgemeinschaften. Allerdings werden WG -Bewohner sehr schnell „verdächtigt“, sich gegenseitig finanziell zu unterstützen.
Dazu muss nachgewiesen werden, dass man kein gemeinsames Kind hat, keine Kinder oder Angehörige eines Partners gemeinsam im Haushalt betreut oder versorgt, kein gemeinsames Konto bzw. Kontovollmachten besitzt und kürzer als ein Jahr zusammenlebt. Allein an der letzten Hürde scheitern schon reine Zweck- Wohngemeinschaften, die nun wirklich nicht füreinander einstehen (wollen)!
Tipp: Falls das Amt bei Dir eine Bedarfsgemeinschaft unterstellt, obwohl die Beteiligten gar nicht gewillt sind, finanziell füreinander einzustehen, dann solltest Du dich mit Widerspruch und Klage wehren. Es bestehen erhebliche Zweifel, ob die Neuregelung und insbesondere die Ein-Jahres-Frist beim Zusammenleben rechtmäßig sind.
Wie unterscheidet man die Bedarfsgemeinschaft von einer Haushalts- oder einer Wohngemeinschaft?
Die Abgrenzungen zwischen Bedarfsgemeinschaft, Haushaltsgemeinschaft und Wohngemeinschaft sind häufig kompliziert und führen die Betroffenen nicht selten vor die Gerichte.
• Zu einer Bedarfsgemeinschaft zählen die in einem Haushalt gemeinsam lebenden Eltern bzw. Elternteile, Kinder unter 25 Jahren und Ehe- oder Lebenspartner. Menschen also, von denen „der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung für einander zu tragen und für einander einzustehen“. Deshalb wird von jedem Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft erwartet, dass es sein Einkommen und Vermögen zur Deckung des Gesamtbedarfs aller Mitglieder des Haushaltes einsetzt.
• Eine Hausgemeinschaft kann aus einerseits einer Bedarfsgemeinschaft mit hilfebedürftigen Mitgliedern und andererseits Nichthilfebedürftigen bestehen, die zusammen wirtschaften. Das können hilfebedürftige Ältere sein, die mit nichthilfebedürftigen Verwandten zusammen leben, z. B. alte, hilfebedürftige Eltern, die mit einem über 25 Jahre alten nichthilfebedürftigen Kind in einem Haushalt leben. Natürlich vermuten in diesen Fällen, die für die Hilfebedürftigen zuständigen Ämter gerne, dass die hilfebedürftigen Mitglieder einer solchen Hausgemeinschaft von den anderen unterstützt werden. Das muss ggf. glaubhaft widerlegt werden.
• Eine Wohngemeinschaft bilden erwachsene Menschen, die zusammen wohnen, aber nicht miteinander verwandt oder verschwägert sind und auch nicht eine eheähnliche Gemeinschaft bilden. Sind einzelne Mitglieder der Wohngemeinschaft hilfebedürftig, dann bilden sie für sich allein eine Bedarfsgemeinschaft. Eine Unterstützung von den anderen Mitgliedern der Wohngemeinschaft wird nicht erwartet.
§ 7, Absatz 3, SGB II
Tschüß
hallo,
leider sieht die hartz IV- gesetzgebung vor, dass alle die zusammen in einem haushalt leben eine „bedarfsgmeinschaft“ bilden und somit erst einmal für einander sorgen müssen. das wird nach der höhe des gesamteinkommen sberechnet. dein bruder verdient demnach so viel, dass er für dich mit sorgen müsste. so wollen es diese unglückseeligen hartz IV-gesetze. du hättest nach deren meinung anspruch gegen deinen bruder zu richten, dass er für dich sorgen muss.
wie du das deinem bruder beibringen sollst, dazu sagt hartz IV natürlich nichts. das ist denen auch so gut wie egal. das beste ist, du hast deinen eigenen haushalt, dann zahlen die auch alles. das sollte dein ziel sein, sonst wirst du immer ärger haben.
es tut mir leid, nichts besseres sagen zu können.
schöne grüße trotzdem.
hansemann
Hallo
Fakt ist, dass ihr in einer Bedarfsgemeinschaft lebt. Da kommen ALLE Einnahmen in den großen Topf. Und dann leben alle davon. Wenn es weniger ist, als der vorgeschriebene Hartz4-Satz,dann gibt es ergänzendes Hartz4 auf Antrag.
Immer Anträge stellen - Und wenn die abgelehnt werden, nachhaken!
Wenn es „eng“ wird, Anwalt nehmen - Sozialamt zahlt!
Good luck!
Es sieht so aus, dass ALLE Personen mit Einkommen als Bedarfsgemeinschaft angesehen werden, deren Einkommen gegeneinander aufgerechnet wird.
Sie sollten unbedingt den sofortigen Widerspruch einlegen. In diesem Einspruch sollte auch formuliert werden, dass Mittellosigkeit vorliegt.
Es muss deutlich formuliert werden, dass zwar ein gemeinsamer Wohnsitz mit Eltern und Bruder vorliegt, dies lässt allerdings keine Schlussfolgerung auf eine Bedarfsgemeinschaft zu.
Notfalls einen Rechtsanwalt aufsuchen und Klage einreichen. Diese ist für den Kläger kostenlos, ein Anwalt kann über die Prozesskostenhilfe honoriert werden.
Keine Zeit verlieren!
Alles Gute!
Hallo,
da dein Bruder noch bei euch wohnt denke ich, dass ihr alle als BG betrachtet werdet, sodass das Einkommen von euch allen berücksichtigt wird. Das ändert sich natürlich, wenn dein Bruder auszieht. Und wenn du über 25 bist, könntest evtl. du selbst ausziehen und Bab/Zuschuss Kdu beantragen.
Gruß
Hallo,
Theoretisch gilt für alle in einem Haushalt lebenden Personen erst mal die Vermutung des Unterhalts.Dann zählt das Einkommen des Bruders, abzüglich aller seiner Ausgaben (Mietanteil etc.) und der Berechnung des doppelten Regelsatzes (90% von 382,00[Haushaltsangehöriger]X 2)dann mit zum Haushaltseinkommen.Könnte sein dass vom verbleibenden Betrag nochmals nur 1/3 zugerechnet wird.
Beratungsstelle vor Ort aufsuchen?! Gruß
Hallo,
Sie bilden mit Ihren eltern und Ihrem Bruder (falls dieser unter 25 ist) eine sogenannte Bedarfsgemeinschaft. Bei der Berechnung der Bedarfes wird das Einkommen aller Mitglieder dieser BG berücksichtigt; d.h. im Grunde kommen alle Einnahmen bis auf gewisse Freibeträge in einen gemeinsamen Topf und werden auf die Mitglieder der BG verteilt. Wenn also das Gesamteinkommen ausreicht, um den Bedarf zu decken, können keine Leistungen bewilligt werden. Ich nehme augrund Ihrer Schilderung an, dass dieser Fall bei Ihnen vorliegt.
Hallo,
Widerspruch einlegen hat keinen Sinn. Du musst das anders sehen. Wenn dein Bruder mit euch unter einem Dach wohnt, dann muss er in die Bedarfsgemeinschaft einzahlen. Wenn er sich weigert und ihr das akzeptiert, dann müsst ihr auch mit den Konsequenzen leben, nämlich das am Ende des Geldes noch viel Monat übrig ist. Du oder deine Eltern können ihm aber auch klar machen, wie viel eine eigene Wohnung kostet.
MfG
Hallo,
Es tut mir leid, aber Widerspruch bringt da absolut gar nicht!
Es ist so das Sie alle zusammen eine Bedarfsgemeinscahft bilden und dabei alle Einkommen berücksichtigt werden die vorhanden sind.
Dabei ist es unerheblich ob ihr Bruder etwas bei den Eltern abgeben muss oder nicht.
Vielleicht haben Sie bzw, Ihre Eltern aber die Möglichkeit ggf. Wohngeld zu beantragen?
Das weiß ich aber nicht mit Sicherheit, da dies halt nichts mit Hartz IV zu tun hat und von dem Solzialämtern bzw. dem Wohnungsamt Ihrer Stadt bearbeitet wird.
Aber Sie sollten sich da mal erkundigen.
Hallo,
bei der Bedarfsgemeinschaft werden alle Einkommen, Eltern, Bruder und Dein Kindergeld zusammen gerechnet.
Liegt dieses insgesamt über dem gesetzlich zustehenden Betrag für alle Personen, gibt es kein Hartz IV.
Jeder muss in einer Bedarfsgemeinschaft für die anderen mitsorgen.
Auch wenn Dein Bruder zu Hause wohnt und sich unverständlicher Weise am Hotel Mama nicht an den Kosten beteiligt.
Ich würde dem Bruder vorschlagen mindestens 500,- € an die Eltern abzugeben, denn wenn er eine eigene Wohnung hat wird es sicherlich noch erheblich teurer.
Oder er zieht in eine eigene Wohnung. Dann würde vielleicht Hartz IV gezahlt an Deine Eltern und dich.
Gruß
Franjo
Hallo,
die Entscheidung kann ich nicht nachvollziehen. Dein Bruder muss mit seinem Einkommen natürlich nicht für dich aufkommen. Er ist nur verpflichtet, seinen eigenen Lebensunterhalt zu bestreiten.
Siehe dazu § 9 Absatz 2 SGB II:
§ 9 Hilfebedürftigkeit
(2) Bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, sind auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen. (Dein Bruder ist nicht dein Partner…)
Bei unverheirateten Kindern, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einer Bedarfsgemeinschaft leben und die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen sichern können, sind auch das Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils und dessen in Bedarfsgemeinschaft lebender Partnerin oder lebenden Partners zu berücksichtigen. (Nur die Eltern müssen für die Kinder aufkommen, die Kinder nicht für die Eltern!)
Ist in einer Bedarfsgemeinschaft nicht der gesamte Bedarf aus eigenen Kräften und Mitteln gedeckt, gilt jede Person der Bedarfsgemeinschaft im Verhältnis des eigenen Bedarfs zum Gesamtbedarf als hilfebedürftig, dabei bleiben die Bedarfe nach § 28 außer Betracht. In den Fällen des § 7 Absatz 2 Satz 3 ist Einkommen und Vermögen, soweit es die nach Satz 3 zu berücksichtigenden Bedarfe übersteigt, im Verhältnis mehrerer Leistungsberechtigter zueinander zu gleichen Teilen zu berücksichtigen.
Gruß