U25 und Wohnung

Hallo,
Person A (22 Jahre) möchte bei Person B als Untermieter in die Wohnung einziehen, der Mietvertrag ist schon unter Dach und Fach und auf einmal bekommt Person A die Kündigung vom Arbeitgeber.

Person A hat noch keinen Anspruch auf ALG1 da noch keine 12 Monate ein soziaversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis bestanden hat.

Kann das Arbeitsamt von Person A nun verlangen, den Mietvertrag rückgängig zu machen oder hat die Person A eine Art Schutz??

Person B kann sich auch nur die Wohnung leisten wenn die Miete geteilt wird, somit müsste dann auch Person B vom Mietvertrag zurücktreten…

Gibt es da Rechtsgrundlagen im SGB o.ä.??

Vielen lieben Dank im voraus schonmal!!

Hallo,

Gibt es da Rechtsgrundlagen im SGB o.ä.??

Ja hier. http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__22.html … was allerdings B nicht viel nützen wird. Er/sie ist dann halt dummerweise mit betroffen.

MfG

Hallo,
vielen Dank für deine Antwort.

Nun, diese Rechtsgrundlage nützt Person A und B eher weniger…

Person A ist in einem Arbeitsverhältnis und möchte in naher Zukunft aus dem Elternhaus ausziehen.
Da muss ja Person A nicht das Arbeitsamt darüber unterrichten, oder?

Nun sind die Verträge gemacht und der Arbeitgeber kündigt von heut auf morgen.

Darüber habe ich nichts gefunden, ich meine nur mal gehört zu haben das Personen unter 25, die eine eigene Wohnung haben, im Falle der Arbeitslosigkeit nicht mehr nachhause geschickt werden können.

So ein ähnlicher Fall tritt ja hier jetzt ein… Nur der Umzug steht noch an!
Ich meine, wenn Person A nun nicht dort einziehen darf, dann würde der Mietvertrag platzen und dadurch entstehen ja auch Kosten…

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Hallo,

Person A (22 Jahre) möchte bei Person B als Untermieter in die
Wohnung einziehen, der Mietvertrag ist schon unter Dach und
Fach und auf einmal bekommt Person A die Kündigung vom
Arbeitgeber.

Person A hat noch keinen Anspruch auf ALG1 da noch keine 12
Monate ein soziaversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis
bestanden hat.

Kann das Arbeitsamt von Person A nun verlangen, den
Mietvertrag rückgängig zu machen oder hat die Person A eine
Art Schutz??

Nö, warum denn? Möglicherweise ist es aber auch nicht an der Solidargemeinschaft hier die Kosten zu tragen.

Person B kann sich auch nur die Wohnung leisten wenn die Miete
geteilt wird, somit müsste dann auch Person B vom Mietvertrag
zurücktreten.

Na wenn der Mietvertrag ein solches Rücktrittsrecht vorsieht, ist doch alles im Lack.

Gibt es da Rechtsgrundlagen im SGB o.ä.??

Wofür genau???

Greetz, Bommel

Hallo

Person A ist in einem Arbeitsverhältnis und möchte in naher
Zukunft aus dem Elternhaus ausziehen.
Da muss ja Person A nicht das Arbeitsamt darüber unterrichten,
oder?

Worüber? Dass sie ausziehen möchte? Dass sie in einem Arbeitsverhältnis steht? Oder dass sie schon gekündigt ist?

Man muss den Antrag bei der Arge stellen, sobald man gekündigt ist. Wenn Person A erst schnell auszieht, um nicht wieder zurückziehen zu müssen, könnte man als Betrug verstehen, denke ich (Nicht-Jurist). Ich kann mir auch vorstellen, dass das ggf. rauskäme, denn eine Kündigung muss ja schriftlich sein und auch ein Datum enthalten.

Viele Grüße
Simsy

Nun, diese Rechtsgrundlage nützt Person A und B eher weniger…

Sie trifft aber auf A zu, ob A das nun will oder nicht. A möchte ja Leistungen für u.a. auch die Wohnung. Oder hab ich da was falsch verstanden?

Person A ist in einem Arbeitsverhältnis und möchte in naher
Zukunft aus dem Elternhaus ausziehen.

Ja wie jetzt? Ich denke es geht darum, dass A gekündigt ist?

Da muss ja Person A nicht das Arbeitsamt darüber unterrichten,
oder?

Person A muss, wenn sie Leistungen will, das „Arbeitsamt“ über jede Veränderung informieren.

Darüber habe ich nichts gefunden, ich meine nur mal gehört zu
haben das Personen unter 25, die eine eigene Wohnung haben, im
Falle der Arbeitslosigkeit nicht mehr nachhause geschickt
werden können.

Vielleicht hat die Person Glück und wird nicht ans Elternhaus verwiesen. Dann kommt das Problem mit den angemessenen Kosten der Unterkunft und die Annahme, dass man mit der anderen Person evtl. in Bedarfsgemeinschaft lebt.

So ein ähnlicher Fall tritt ja hier jetzt ein… Nur der Umzug
steht noch an!

Ja was kommt denn nun vorher? Umzug? Leistung?

Ich meine, wenn Person A nun nicht dort einziehen darf, dann
würde der Mietvertrag platzen und dadurch entstehen ja auch
Kosten…

Wie bereits geschrieben. Kommt jetzt wohl drauf an, was eher greift.

Hallo,
Person A ist noch nicht gekündigt, aber sie Kündigung steht kurz bevor. Nun ist da die sache mit diesem unterschriebenen Untermietvertrag.

Das heißt, das zuerst die Leistung eintritt. Und genau da sit der Haken, wenn Person A nun im Elternhaus wohnen bleiben muss, dann platzt der Mietvertrag, Person B kann es sich allein nicht leisten.

Das ist alles keine Absicht bzw. herbeigeführt sondern eine total dumme Situation für die man leider keinerlei Rechtsgrundlage findet…

Ich mein, wenn man in Lohn und Brot steht dann kann man sich doch eine Wohnung nehmen, deswegen weiß ich nun nicht wie es sich bei U25 Leuten ist… Soll ja auch so einen Bestandsschutz geben, der Leuten U25, die vor dem 17.02.2006 in einer Wohnung gewohnt haben, nicht mehr nachhause geschickt werden dürfen.
Heißt das, das dann alle die danach eine eigene Wohnung beziehen im falle der Bedürftigkeit wieder ins Elternhaus verwiesen werden??

Vielen Dank erstmal für eure Mühen!!

Liebe Grüße

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Person B kann sich auch nur die Wohnung leisten wenn die Miete
geteilt wird, somit müsste dann auch Person B vom Mietvertrag
zurücktreten.

Na wenn der Mietvertrag ein solches Rücktrittsrecht vorsieht,
ist doch alles im Lack.

Gibt es da Rechtsgrundlagen im SGB o.ä.??

Wofür genau???

Greetz, Bommel

Na, genau sowas sieht der Mietvertrag nicht vor, wenn das so wäre, dann würde ich mir nicht solche Gedanken machen!!

Mich würde halt nur mal interessieren ob es irgendwo im Dschungel des SGB’s einen Paragrphen gibt, der vorschreibt, das alle U25 Leute zurück ins Elternhaus müssen sobald sie hilfebedürftig sind und erst nach dem 17.02.2006 eine Wohnung bezogen haben bzw dies vorhaben. Alle die davor eine Wohnung bezogen haben geniessen ja den Bestandsschutz.

Das eine Kündigung erfolgt, das wusste ja Person A nicht und man kann ja nun nicht von jedem erwarten bis zu seinem 25 Lebensjahr im Elternhaus wohnen zu bleiben nur weil die Gefahr besteht, den Job zu verlieren…

Mich würde halt nur mal interessieren ob es irgendwo im
Dschungel des SGB’s einen Paragrphen gibt, der vorschreibt,
das alle U25 Leute zurück ins Elternhaus müssen sobald sie
hilfebedürftig sind

Das steht so direkt nicht in dem § zu den Kosten der Unterkunft (zu dem du schon den link hast) drin, aber folgendes:

_"(2a) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden ihnen Leistungen für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur erbracht, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn

  1. der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann,
  2. der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder
  3. ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.

Unter den Voraussetzungen des Satzes 2 kann vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden, wenn es dem Betroffenen aus wichtigem Grund nicht zumutbar war, die Zusicherung einzuholen. Leistungen für Unterkunft und Heizung werden Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht erbracht, wenn diese vor der Beantragung von Leistungen in eine Unterkunft in der Absicht umziehen, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen herbeizuführen."_

Wenn die ARGE meint, dass z.B. das im fett betonten Teil auf jemanden zutrifft, dann schicken die denjenigen nicht zu den Eltern, sondern zahlen einfach die Kosten der Unterkunft nicht, womit dann derjenige halt ein Problem hat. Er kann auch woanders hin als zu den Eltern, aber auch dort wird ihm ohne Umzugsgenehmigung keine KdU bezahlt. Also bleiben letztendlich nur die Eltern übrig.
Ist es jetzt verständlicher?

Das eine Kündigung erfolgt, das wusste ja Person A nicht und
man kann ja nun nicht von jedem erwarten bis zu seinem 25
Lebensjahr im Elternhaus wohnen zu bleiben nur weil die Gefahr
besteht, den Job zu verlieren…

Dann muss man das der ARGE halt so rüber bringen. Dürfte ja kein Thema sein, nachzuweisen, wann der Mietvertrag unterschrieben wurde und wann die Kündigung kam. Wenn allerdings die Kündigung vor dem Unterschreiben des Mietvertrages kam, dann haben A und B ein Problem.

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