Übernahme von Instandhaltungskosten bei eingeräumten Nießbrach

Hallo Zusammen,

mal angenommen, ein Mehrfamilienhaus der Eltern ist per Schenkung in 2007 an den Sohn übertragen worden mit dem Eintrag eines Nießbrauchsrechts gem. § 428 BGB zugunsten der Eltern auf Lebzeiten mit folgendem Wortlaut in der Urkunde:

„Für den Inhalt des Nießbrauchs gelten die gesetzlichen Bestimmungen des BGB mit der Abweichung, dass den Nießbrauchberechtigten sämtliche Ausbesserungen und Erneuerungen obliegen, und die Nießbrauchberechtigten sämtliche Lasten zu tragen haben, also auch solche, die als auf den Stammwert der Sache gelegt, anzusehen sind, wie z.B. Anleiger- und Erschließungskosten.“

Meine Fragen lauten nun:

Welche Aufwendungen sind mit „Ausbesserungen und Erneuerungen“ gemeint? Sind damit u.a. Instandhaltungskosten gemeint? Was wäre, wenn ein Dach zu reparieren bzw. zu erneuern wäre? Müssten das die Nießbrauchsberechtigten auch übernehmen, oder handelt es sich hierbei um aussergewöhnliche Kosten, die die Nießbrauchberechtigten nicht übernehmen müssten?

Wie sieht es mit dem Nachweis für nötige Ausbesserungen aus? Muss ein Sachverständiger eingeschaltet werden? Wer müsste dann die Kosten dafür tragen?

Was kann man tun, wenn sich die Nießbrauchsberechtigten weigern, die Instandhaltungskosten zu übernehmen, sofern sie diese gem. des o.g. Wortlauts in der Urkunde übernehmen müssten?

Wie sieht es mit der Haftung für den Eigentümer des Hauses bzw. für die Nießbrauchsberechtigten aus, wenn nötige Ausbesserungen nicht von den Nießbrauchsberechtigten übernommen werden und daraus weiterer Schaden am Gebäude oder an Mietern entsteht, obwohl der Hauseigentümer die Ausbesserung bzw. Instandhaltung gem. dem o.g. Wortlaut (Urkunde) von den Nießbrauchsberechtigten eingefordert hat?

Vielen Dank schon mal für Antworten :smile:

B.B.

Hallo!

§ 428 BGB behandelt nicht Dinge rund um den Nießbrauch.

Und wenn man unklar formuliert im Vertrag muss man sich nicht wundern, wenn es nachher erst ausgelegt werden muss oder es eben unklar bleibt.

Lies mal hier rein, was Pflichten des Nießbrauchnehmers sind und was nicht. http://www.iww.de/ee/archiv/niessbrauch-eigentuemer-oder-niessbraucher-wer-traegt-welche-kosten-der-immobilie-f9032

neue Dacheindeckung wäre so ein Punkt, den der Eigentümer tragen muss.

Und nun kann man ja grübeln, was man mit dem Vertrag eigentlich ausschließen oder vereinbaren wollte.
Da man abweichend von den gesetzlichen Regeln etwas vereinbart hat, sollten wohl alle Kosten beim Nießbrauchnehmer liegen. Auch Modernisierungskosten oder größere Baumaßnahmen, wie Dachneudeckung, neue Fenster, neue Heizung, neue E-Installation…

Denn sonst müsste man ja nichts "abweichend vom BGB vereinbaren, oder ?

MfG
duck313

Danke für die Antwort!!!

Kannst Du mir noch kurze Ratschläge zu den anderen Fragen geben? das wäre super :smile: