Hallo Zusammen,
mal angenommen, ein Mehrfamilienhaus der Eltern ist per Schenkung in 2007 an den Sohn übertragen worden mit dem Eintrag eines Nießbrauchsrechts gem. § 428 BGB zugunsten der Eltern auf Lebzeiten mit folgendem Wortlaut in der Urkunde:
„Für den Inhalt des Nießbrauchs gelten die gesetzlichen Bestimmungen des BGB mit der Abweichung, dass den Nießbrauchberechtigten sämtliche Ausbesserungen und Erneuerungen obliegen, und die Nießbrauchberechtigten sämtliche Lasten zu tragen haben, also auch solche, die als auf den Stammwert der Sache gelegt, anzusehen sind, wie z.B. Anleiger- und Erschließungskosten.“
Meine Fragen lauten nun:
Welche Aufwendungen sind mit „Ausbesserungen und Erneuerungen“ gemeint? Sind damit u.a. Instandhaltungskosten gemeint? Was wäre, wenn ein Dach zu reparieren bzw. zu erneuern wäre? Müssten das die Nießbrauchsberechtigten auch übernehmen, oder handelt es sich hierbei um aussergewöhnliche Kosten, die die Nießbrauchberechtigten nicht übernehmen müssten?
Wie sieht es mit dem Nachweis für nötige Ausbesserungen aus? Muss ein Sachverständiger eingeschaltet werden? Wer müsste dann die Kosten dafür tragen?
Was kann man tun, wenn sich die Nießbrauchsberechtigten weigern, die Instandhaltungskosten zu übernehmen, sofern sie diese gem. des o.g. Wortlauts in der Urkunde übernehmen müssten?
Wie sieht es mit der Haftung für den Eigentümer des Hauses bzw. für die Nießbrauchsberechtigten aus, wenn nötige Ausbesserungen nicht von den Nießbrauchsberechtigten übernommen werden und daraus weiterer Schaden am Gebäude oder an Mietern entsteht, obwohl der Hauseigentümer die Ausbesserung bzw. Instandhaltung gem. dem o.g. Wortlaut (Urkunde) von den Nießbrauchsberechtigten eingefordert hat?
Vielen Dank schon mal für Antworten
B.B.