übertragung grundstuck

Hallo zusammen,
aus einer geschiedenen Ehe habe ich noch Anteil an einem Gründstück im Ausland. Das Grundstück wurde in Italien (in comunita de bene) gekauft, mein Exmann und ich sind zu je 1/2 grundbuchlich eingetragen. Obwohl wir das Grundstück bereits seit etlichen Jahren geteilt haben, uns einig waren wer welche Hälfte bekommt, habe ich bis heute nichts in Händen über eine Eintragung auf meinen Namen. Meine Frage nunmehr: Kann ich den Anspruch am Grundstück bereits heute an meinen erwachsenen Sohn übertragen und wie müsste man da vorgehen?

Danke!

Hallo!

irgendwie höre ich da einen Widersprich heraus.
Ich denke das Grundstück ist schon lange auf 2 Eigentümer eingetragen.

Und nun geht es, wer welches Stück vom Land bekommt ? Das wäre ja unter den Eigentümern frei vereinbar.
Sonst müsste man es ja in 2 Flurstücke teilen und jedes Teil einem andern Eigentümer zuweisen.
Das ist grundsätzlich möglich, wenn sich das Grundstück rechtlich teilen lässt.
Nicht immer ist das möglich, weder in Italien noch in Deutschland.

Du kannst aber unabhängig davon deinen halben Anteil auf deinen Sohn übertragen. Das ist problemlos.
Aber nicht einen bestimmten Teil (siehe oben)

MfG
duck313

Nein,

mein Exmann und ich haben seinerzeit das Grundstück als Ganzes gemeinsam erworben. Wir waren uns einig es zu teilen ,die zwei Parzellen sind gebildet. Trotzdem laufen noch beide Parzellen auf uns gemeinsam, bisher war es mir nicht möglich die Übertragung des einen Teils auf mich zu bekommen. Meine Anweisung an (meinen?) Anwalt in Italien war so das es übertragen werden soll. Seine Antwort war das das nicht gut wäre, ich solle es so verkaufen , er hätte einen Käufer dafür. Ich hab das abgelehnt, nu ist seit Jahren 'Schweigen das einige was ich erhalte. Mir fehlen die Mittel dort hin zu reisen und das durchzusetzen. Daher will ich meinen Anspruch auf meinen Sohn übertragen. Frage mich nur wie man das machen kann. Reicht es wenn ich zum Notar gehe und etwas aufsetzen zu lassen?

Ja, das reicht aus.
Frage den Notar ob eine Beglaubigung durch Gericht (Apostille genannt) nötig sein wird.