Überweisung Rückforderung 2

hallo noch mal,

ok, danke für Antwort.
…und wenn es vorher eine Vereinbarung gab, z. B. als Wiedergutmachung für eine fehlerhafte Dienstleistung ?
muss man da unbedingt einen schriftlichen Beweis vorlegen ? Ist das dann auch eine Bereicherung? Oder interessiert sich die Bank nicht um diese Details ?

hallo,

vorab: Salamitaktik ist bei Informationen nicht unbedingt hilfreich. Ebenso sollte die Antwort bei alten Thema stehen, sonst weiß kein Mensch mehr, um was es eigentlich geht.

Die Bank hat zunächst einmal gar nichts zu interessieren. Die bucht etwas zurück, weil sie den Auftrag bekommt. Allerdings ist das bei einer Überweisung z.B. gar nicht möglich bzw. rechtlich nicht vorgesehen. Wie ist denn das Geld eingegangen?
Und woher kommt auf einmal diese Vereinbarung?

Ansonsten: Das Unternehmen will Geld. Dazu muss es eine Grundlage geben. Einfach so abbuchen oder zurückbuchen geht nicht. Wie kommen die darauf? Bzw. wie kommen sie darauf, Geld zu bezahlen und nun zurück zu wollen. Dazu muss es ja einen Vorgang geben.

Den (schriftlichen) Beweis braucht im Zweifel das Gericht, vor dem die Sache evtl. landet. Und da gilt: Wer etwas will, der muss beweisen. In dem Fall also der Rückbucher.

Fragen socher Art müssen vorsichtig gestellt werden, ok entschuldigt bitte die Rückhaltung. dachte, die kurze Fragestellung wäre ausreichend.

Es geht hier ursprünglich um eine Dienstleistung. Währenddessen wurden bewusst ins Grobe Sachen beschädigt und unerlaubt geschlossene Privat-Räume besichtigt, also die Privatsphäre bewusst verletzt. Die auftraggebende Firma ist benachrichtigt worden. Telefonisch wurde über den Wasser-u. Strom-Verbrauch hinaus eine Wiedergutmachung vereinbart. Die Höhe der Überweisung war höher als die vereinbarte Wiedergutmachung + Verbrauch. Nun hat die Firma die Bank angeschrieben, und verlangt jedoch ‚Alles‘ wieder.
( Die telefonische Vereinbarung zur Wiedergutmachung kann nur durch Telefoneinträge belegt werden. Das ist natürlich kein Beweis vor Gericht, jedoch kann man davon ausgehen, wenn meherere Anrufe vermerkt sind, dass es sich um Verhandlungsgespräche handelt.
Die Schäden sind vom Kunden auf Eigenkosten behoben, und jedoch keine Beweise zur Beschädigung durch die Firma.
Eine weitere Möglichkeit wäre dazukommend ein Überweisungsfehler der Firma, wenn die Firma andere Kunden im gleichen Haus entschädigen wollten. z.B. )
Die Frage hierbei ist nun:
Moralisch steht dem Kunden die Wiedergutmachung zu. Kann man außergerichtlich und ohne Versicherungs-oder Anwalts-bürokratie eine bessere Lösung bekommen? Wenn die Firma keine Einsicht hat, und Anwälte beauftragt, hat der Kunde vor Gericht Chancen für den Einbehalt des Geldes ?

Nein. Mir ist nicht mal jetzt ganz klar, worum es geht bei der Dienstleistung. Aber das kann man ja mal offen lassen.
Fakt ist wohl, dass eine Entschädigung vereinbart wurde und diese gezahlt wurde. Das ist „eine Art“ Schuldeingeständnis, denn ohne Grund hätte die Firma ja wohl nichts überwiesen. Klar, Buchungsfehler :wink: Dennoch …

Zurück zum Thema: Es wurde etwas vereinbart zwischen Firma und Geschädigtem. Die Bank hat damit nichts zu tun. Und wird das hoffentlich auch nicht tun. Die Firma hat, wenn sie etwas will, sich an den Geschädigten zu halten. Und der hätte natürlich auch von sich aus den zu viel bezahlten Betrag rücküberweisen können.

Versicherungen sehe ich im Moment keine im Spiel. Und wie es vor Gericht aussieht, weiß man immer erst hinterher. Aber wie gesagt: Wer was will, der muss zum einen klagen, zum anderen beweisen. Das wäre im Moment die Firma.

Von wem weiß man eigentlich von dem Vorgang? Hat die Bank sich gemeldet und gesagt: Da hat jemand geschrieben und will Geld? Dann entweder die Füße stillhalten und warten oder mit der Firma in Verbindung setzen und denen sagen, dass der Ansprechparter nicht die Bank ist.

???

Als wenn man gegen eine Wand redet… Also: ungerechtfertigte Bereicherung heißt, daß jemand ohne Rechtsgrund an etwas gekommen ist, das eigentlich nicht für ihn gedacht war. Der Klassiker ist ein Schreibfehler bei einer Kontonummer, in dessen Folge das Geld auf einem falschen Konto landet. Der Auftraggeber der Überweisung hat dann einen Herausgabeanspruch ggü. der „glücklichen“, aber falschen Empfänger. Die beteiligten Kreditinstitute haben mit der ganzen Sache nichts zu tun, außer daß die aus schierer Nettigkeit miteinander kommunizieren können, um die Sache aus der Welt zu schaffen.

So oder so muß der Empfänger der Zahlung sein Einverständnis bzw. den Auftrag zur Rücküberweisung des Geldes erteilen. Andernfalls kann das Geld nicht zurücküberwiesen werden.

Den Rest des Sachverhaltes kann ich aufgrund der Schilderung weiterhin nicht nachvollziehen.