Moin,
einer Mitarbeiterin wird zum 31.05.2019 gekündigt. Ihr stehen 20 Tage Urlaub bei einer 5-Tagewoche zu. Sie hat in diesem Jahr schon 8 Tage Urlaub genommen und aus dem Vorjahr minus 4 Tage übertragen. Heißt, dass sie nun 4 negative Urlaubstage hat. Greift hier §5 Abs. 3 BUrlG?
Soon
Huhu!
Die Minustage aus dem Vorjahr sollten unter „persönliches Pech“ für den Arbeitgeber laufen, da man Urlaubstage aus 2019 nicht schon in 2018 gewähren kann, was sich aus § 7 Abs. 3 Satz 1 BUrlG ergibt.
Ob jetzt für den Rest § 5 Abs. 3 BUrlG greift, würde relevant sein, wenn es mehr als die 8,3333 Tage für 2019 wären, was hier aber nicht zutrifft.
VG
Guido
Nein, aber danke der Nachfrage 
Danke dir. So etwas in der Art habe ich mir auch schon gedacht. Schade, die Kündigung (Gastronomie!) kam ja nicht von ungefähr.
Soon