Hey!
Kann es sein, dass jmd der über 18 ist, für die Studienfahrt in der 13. die Erlaubnis der Erziehungsberechtigten braucht? Also ich habe von einem Freund in Hessen gehört, dass deren Lehrer sogar den Gesetzestext vorgelesen hätte …
Lieben Dank!
Lars
Hallo
Kann es sein, dass jmd der über 18 ist, für die Studienfahrt
in der 13. die Erlaubnis der Erziehungsberechtigten braucht?
Also ich habe von einem Freund in Hessen gehört, dass deren
Lehrer sogar den Gesetzestext vorgelesen hätte …
Vielleicht ist der Gesetzestext etwas älter?
Vor ca. 1975 wurde man erst mit 21 volljährig …
Oder braucht er die Zusage, dass die Eltern die Fahrt zahlen werden?
Viele Grüße
Mh, werde noch mal fragen, aber ich glaube nicht, dass es um das Geld ging, sondern um die Zustimmung vom ehemaligen erziehungsberechtigten … fand ich auch sehr komisch, deshalb frage ich, ob jmd darüber was weiß
…
§ 72 Hessisches Schulgesetz
http://www.hessenrecht.hessen.de/gesetze/7_Kultus/72…
"Informationsrechte der Eltern und der Schülerinnen und Schüler
[…]
(4) Die Eltern volljähriger Schülerinnen und Schüler sind bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres über wesentliche das Schulverhältnis betreffende Sachverhalte, insbesondere über Versetzungsgefährdungen und Nichtversetzungen sowie über Ordnungsmaßnahmen nach § 82 Abs. 2 Nr. 5 bis 8 und Abs. 8 zu informieren, sofern die volljährige Schülerin oder der volljährige Schüler dem nicht widersprochen hat. Über den Widerspruch werden die Eltern von der Schule informiert. Die Schülerinnen und Schüler sind auf diese Regelung hinzuweisen.
[…]"
Entsprechend muss eine Information an die Eltern grundsätzlich stattfinden.
Erlass über Schulwanderungen und Schulfahrten des hessischen Kultusministeriums:
http://www.kultusministerium.hessen.de/irj/servlet/p…
„III. Vertragsgestaltung
[…]
2. Volljährige Schülerinnen und Schüler müssen unabhängig von ihrem Rechtsstatus die schriftliche Zustimmung der Eltern oder Unterhaltsverpflichteten darüber erbringen, dass diese die Kosten übernehmen. Tragen die Schülerinnen und Schüler selbst die Kosten, müssen sie dies schriftlich erklären.
3. Vertragsverpflichtungen dürfen die Lehrkräfte erst eingehen, wenn zuvor die schriftlichen Zustimmungen der Eltern bzw. die erforderlichen Erklärungen und die Genehmigung erteilt worden sind.
[…]“
Das alles gilt natürlich ausschließlich für das Land Hessen.
Alle Unklarheiten beseitigt?
Gruß Andreas