Über Namenswechsel nicht informiert

Hallo alle zusammen!

Wenn jemand einen Kabelanschlußvertrag abschließt und sich dann nach 20 Jahren stickum und heimlich der Name des Unternehmens ändert ohne das man darüber informiert wird. Nehmen wir weiter an der bisherige Anbieter war ein Tochterunternehmen. Müsste der neue Anbieter nicht über den Wechsel informieren? Müsste der neue Anbieter nicht erst um Erlaubnis fragen bevor er vom Konto abbucht (denn die Erlaubnis wäre dann ja nur für den Vorgänger gültig gewesen). Nehmen wir nun weiter an man wollte diesen Vertrag nun kündigen, könnte man sich auf die fehlende „Informationspflicht“ berufen und darauf, das einem ja keine Adresse zum kündigen zur Verfügung stand und aufgrund dieses Verstoßes gegen die Informationspflicht „fristlos“ kündigen?

Gruß

Anja

konstruierte Auswege aus Verträgen
Hallo,

irgendwie werde ich den Eindruck nicht los, daß da eine Möglichkeit gesucht wird, aus dem Vertrag herauszukommen. Tatsächlich ist sowohl für die Bewirkung einer Leistung durch Dritte noch für die Abtretung der bestehenden Forderungen eine Zustimmung des Vertragspartners notwendig.

Müsste der neue Anbieter nicht erst um
Erlaubnis fragen bevor er vom Konto abbucht (denn die
Erlaubnis wäre dann ja nur für den Vorgänger gültig gewesen).

Darüber könnte man diskutieren, aber es ändert nichts daran, daß die Rechnungsbeträge zu begleichen sind. Grundsätzlich bin ich der Ansicht (und mir hat hier noch niemand mit entsprechendem Sachverstand widersprochen), daß der Einzug einer fälligen Forderung per Lastschrift nicht der Zustimmung des Schuldners bedarf. Insofern halte ich die Erteilung einer Einzugsermächtigung grundsätzlich für entbehrlich.

Unabhängig von diesem Detail bleibt - wie erwähnt - die Pflicht zu Begleichung der Rechnungen bestehen. Wie das im Detail passiert, ist irrelevant. Ein außerordentliches Kündigungsrecht sehe ich so oder so nicht als gegeben an.

Nehmen wir nun weiter an man wollte diesen Vertrag nun
kündigen, könnte man sich auf die fehlende
„Informationspflicht“ berufen und darauf, das einem ja keine
Adresse zum kündigen zur Verfügung stand und aufgrund dieses
Verstoßes gegen die Informationspflicht „fristlos“ kündigen?

Kurzum: nö.

Das Recht zur außerordentlichen bleibt dem Kunden natürlich unbenommen. Nach 20 Jahren sollte man die paar Monate auch verkraften können.

Gruß
Christian

Hallo Christian,

Grundsätzlich bin
ich der Ansicht (und mir hat hier noch niemand mit
entsprechendem Sachverstand widersprochen), daß der Einzug
einer fälligen Forderung per Lastschrift nicht der Zustimmung
des Schuldners bedarf. Insofern halte ich die Erteilung einer
Einzugsermächtigung grundsätzlich für entbehrlich.

Wieso sollte das Einverständnis entbehrlich sein? Mit dem Girokonto besteht ein Vertragverhältnis, welches - grob gesprochen - die Bank verpflichtet Zahlungsflüsse im Auftrag und Interesse des Kunden zu erledigen. Von diesem Auftrag sind Abbuchungen gegen den Willen des Kontoinhabers nicht gedeckt und entziehen sich daher der Verfügungsbefugnis des Gläubigers.

Auch wenn eine entsprechende Forderung selbstverständlich beglichen werden muss, kann doch ein berechtigtes Interesse bestehen, dass die Beträge nicht nach Ermessen eines Gläubigers abgebucht werden. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn ein anstehender Zahlungseingang abgewartet wird.

Gruss Akkon

Hallöchen,

Grundsätzlich bin
ich der Ansicht (und mir hat hier noch niemand mit
entsprechendem Sachverstand widersprochen), daß der Einzug
einer fälligen Forderung per Lastschrift nicht der Zustimmung
des Schuldners bedarf. Insofern halte ich die Erteilung einer
Einzugsermächtigung grundsätzlich für entbehrlich.

Wieso sollte das Einverständnis entbehrlich sein? Mit dem
Girokonto besteht ein Vertragverhältnis, welches - grob
gesprochen - die Bank verpflichtet Zahlungsflüsse im Auftrag
und Interesse des Kunden zu erledigen. Von diesem Auftrag sind
Abbuchungen gegen den Willen des Kontoinhabers nicht gedeckt
und entziehen sich daher der Verfügungsbefugnis des
Gläubigers.

Du vermengst zwei Rechtsverhältnisse: Das zwischen Schuldner und Gläubiger und das zwischen Zahlungspflichtigem und seinem Kreditinsitut (KI). Letzteres hat keine Kenntnis von der Existenz oder Nichtexistenz einer Einzugsermächtigung. Es führt die vom KI des Einreichers übermittelte Lastschrift aus und damit hat es sich. FAQ:843

Nun, und was das Rechtsverhältnis zwischen Gläubiger und Schuldner angeht, ist trotz mehrfacher Bemühungen keine Vorschrift auffindbar gewesen, die es dem Gläubiger untersagt, den fällige Betrag auch ohne Einverständnis einzuziehen.

Die Einzugsermächtigung ist lediglich die vertraglich zwischen Gläubiger und seinem KI vereinbarte Voraussetzung für das Einreichen von Lastschriften.

Auch wenn eine entsprechende Forderung selbstverständlich
beglichen werden muss, kann doch ein berechtigtes Interesse
bestehen, dass die Beträge nicht nach Ermessen eines
Gläubigers abgebucht werden. Dies kann beispielsweise der Fall
sein, wenn ein anstehender Zahlungseingang abgewartet wird.

Für den Fall, daß eine Rechnung aus diesem Grunde doppelt bezahlt wird, entsteht natürlich ein Herausgabeanspruch nach § 812 BGB zugunsten des Schuldners.

Gruß
Christian

Hi Christian,

Grundsätzlich bin
ich der Ansicht (und mir hat hier noch niemand mit
entsprechendem Sachverstand widersprochen), daß der Einzug
einer fälligen Forderung per Lastschrift nicht der Zustimmung
des Schuldners bedarf. Insofern halte ich die Erteilung einer
Einzugsermächtigung grundsätzlich für entbehrlich.

Wieso sollte das Einverständnis entbehrlich sein? Mit dem
Girokonto besteht ein Vertragverhältnis, welches - grob
gesprochen - die Bank verpflichtet Zahlungsflüsse im Auftrag
und Interesse des Kunden zu erledigen. Von diesem Auftrag sind
Abbuchungen gegen den Willen des Kontoinhabers nicht gedeckt
und entziehen sich daher der Verfügungsbefugnis des
Gläubigers.

Du vermengst zwei Rechtsverhältnisse:

Nein ich halte sie eben auseinander.

Das zwischen Schuldner
und Gläubiger und das zwischen Zahlungspflichtigem und seinem
Kreditinsitut (KI). Letzteres hat keine Kenntnis von der
Existenz oder Nichtexistenz einer Einzugsermächtigung. Es
führt die vom KI des Einreichers übermittelte Lastschrift aus
und damit hat es sich. FAQ:843

anders formuliert: wenn die Bank Kenntnis von dem der Lastschrift entgegenstehenden Willen Ihres Kunden hat, wird sie diese nicht ausführen. Ich hoffe soweit sind wir einer Meinung. Auch wenn Lastschriften normalerweise von dem Geldinstitut ausgeführt werden, stellt dies lediglich eine Geschäftspraxis dar, welche jedoch das Einverständnis des Kontoinhabers dem Grunde nach nicht entbehrlich macht.

Dies kommt gerade in der Möglichkeit des Rücklastschriftverfahrens zum Ausdruck.

Nun, und was das Rechtsverhältnis zwischen Gläubiger und
Schuldner angeht, ist trotz mehrfacher Bemühungen keine
Vorschrift auffindbar gewesen, die es dem Gläubiger untersagt,
den fällige Betrag auch ohne Einverständnis einzuziehen.

Die Aussage ist ein bisschen irreführend, zumal wir uns nicht im Strafrecht bewegen. Ich finde auch keine Vorschrift, welche mir untersagt einem 5-jährigen Kind einen Teddy zu verkaufen. Trotzdem ist das Geschäft nichtig.

Die Einzugsermächtigung ist lediglich die vertraglich zwischen
Gläubiger und seinem KI vereinbarte Voraussetzung für
das Einreichen von Lastschriften.

Auch wenn eine entsprechende Forderung selbstverständlich
beglichen werden muss, kann doch ein berechtigtes Interesse
bestehen, dass die Beträge nicht nach Ermessen eines
Gläubigers abgebucht werden. Dies kann beispielsweise der Fall
sein, wenn ein anstehender Zahlungseingang abgewartet wird.

Für den Fall, daß eine Rechnung aus diesem Grunde doppelt
bezahlt wird, entsteht natürlich ein Herausgabeanspruch nach §
812 BGB zugunsten des Schuldners.

Gruß
Christian

Ich bleibe also bis auf weiteres der Ansicht, dass eine Lastschrift dogmatisch betrachtet das Einverständnis des Kontoberechtigten voraussetzt.

Gruss akkon

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Hallo,

anders formuliert: wenn die Bank Kenntnis von dem der
Lastschrift entgegenstehenden Willen Ihres Kunden hat, wird
sie diese nicht ausführen.

eine Lastschrift wird gebucht, wenn der Datensatz OK und die Kontonummer vorhanden ist. Wenn der Kunde mit der Lastschrift nicht einverstanden ist, kann er sein KI beauftragen, sie zurückzugeben. Das sind aber zwei verschiedene Paar Schuhe.

Der Vollständigkeit halber: Hier wird immer mal wieder behauptet, es gäbe Institute, bei denen man bestimmte Lastschrifteinreicher sperren könnte, d.h. deren Lastschriften dieser Einreicher würden gar nicht erst gebucht. Nachweise, daß es das gibt, sind bisher allerdings nicht erbracht worden und außerdem widerspricht dieser „Service“ dem Abkommen über den Lastschriftverkehr (vgl. Abschnitt I Nr. 6 und 7 ebd.).

Ich hoffe soweit sind wir einer
Meinung. Auch wenn Lastschriften normalerweise von dem
Geldinstitut ausgeführt werden, stellt dies lediglich eine
Geschäftspraxis dar, welche jedoch das Einverständnis des
Kontoinhabers dem Grunde nach nicht entbehrlich macht.

Noch einmal: ob der Kunde einverstanden ist oder nicht, spielt keine Rolle und die Zahlstelle (also das KI des Zahlungspflichtigen) erfährt erst in dem Moment, daß kein Einverständnis vorliegt, in dem der Kunde der Belastung widerspricht.

Das Vorliegen einer Einzugsermächtigung ist ausschließlich Bestandteil des Geschäftsbesorgungsvertrages zwischen Einreicher und erster Inkassostelle. Ob diesem tatsächlich eine vorliegt, wird nicht geprüft.

Dies kommt gerade in der Möglichkeit des
Rücklastschriftverfahrens zum Ausdruck.

Darin kommt lediglich zum Ausdruck, daß man verhindern will, daß sich jemand unberechtigt auf fremden Konten bedient.

Nun, und was das Rechtsverhältnis zwischen Gläubiger und
Schuldner angeht, ist trotz mehrfacher Bemühungen keine
Vorschrift auffindbar gewesen, die es dem Gläubiger untersagt,
den fällige Betrag auch ohne Einverständnis einzuziehen.

Die Aussage ist ein bisschen irreführend, zumal wir uns nicht
im Strafrecht bewegen. Ich finde auch keine Vorschrift, welche
mir untersagt einem 5-jährigen Kind einen Teddy zu verkaufen.
Trotzdem ist das Geschäft nichtig.

Das ist eine etwas eigenartige Argumenation, denn die Willenserklärung (und nicht das Geschäft) eines Geschäftsunfähigen ist genau deshalb nichtig, weil das in § 105 BGB so geregelt ist.

Ich bleibe also bis auf weiteres der Ansicht,

Wie Du möchtest. Einen Stern hast Du unerfindlicherweise dafür ja auch schon bekommen.

Gruß
Christian