Hallo,
anders formuliert: wenn die Bank Kenntnis von dem der
Lastschrift entgegenstehenden Willen Ihres Kunden hat, wird
sie diese nicht ausführen.
eine Lastschrift wird gebucht, wenn der Datensatz OK und die Kontonummer vorhanden ist. Wenn der Kunde mit der Lastschrift nicht einverstanden ist, kann er sein KI beauftragen, sie zurückzugeben. Das sind aber zwei verschiedene Paar Schuhe.
Der Vollständigkeit halber: Hier wird immer mal wieder behauptet, es gäbe Institute, bei denen man bestimmte Lastschrifteinreicher sperren könnte, d.h. deren Lastschriften dieser Einreicher würden gar nicht erst gebucht. Nachweise, daß es das gibt, sind bisher allerdings nicht erbracht worden und außerdem widerspricht dieser „Service“ dem Abkommen über den Lastschriftverkehr (vgl. Abschnitt I Nr. 6 und 7 ebd.).
Ich hoffe soweit sind wir einer
Meinung. Auch wenn Lastschriften normalerweise von dem
Geldinstitut ausgeführt werden, stellt dies lediglich eine
Geschäftspraxis dar, welche jedoch das Einverständnis des
Kontoinhabers dem Grunde nach nicht entbehrlich macht.
Noch einmal: ob der Kunde einverstanden ist oder nicht, spielt keine Rolle und die Zahlstelle (also das KI des Zahlungspflichtigen) erfährt erst in dem Moment, daß kein Einverständnis vorliegt, in dem der Kunde der Belastung widerspricht.
Das Vorliegen einer Einzugsermächtigung ist ausschließlich Bestandteil des Geschäftsbesorgungsvertrages zwischen Einreicher und erster Inkassostelle. Ob diesem tatsächlich eine vorliegt, wird nicht geprüft.
Dies kommt gerade in der Möglichkeit des
Rücklastschriftverfahrens zum Ausdruck.
Darin kommt lediglich zum Ausdruck, daß man verhindern will, daß sich jemand unberechtigt auf fremden Konten bedient.
Nun, und was das Rechtsverhältnis zwischen Gläubiger und
Schuldner angeht, ist trotz mehrfacher Bemühungen keine
Vorschrift auffindbar gewesen, die es dem Gläubiger untersagt,
den fällige Betrag auch ohne Einverständnis einzuziehen.
Die Aussage ist ein bisschen irreführend, zumal wir uns nicht
im Strafrecht bewegen. Ich finde auch keine Vorschrift, welche
mir untersagt einem 5-jährigen Kind einen Teddy zu verkaufen.
Trotzdem ist das Geschäft nichtig.
Das ist eine etwas eigenartige Argumenation, denn die Willenserklärung (und nicht das Geschäft) eines Geschäftsunfähigen ist genau deshalb nichtig, weil das in § 105 BGB so geregelt ist.
Ich bleibe also bis auf weiteres der Ansicht,
Wie Du möchtest. Einen Stern hast Du unerfindlicherweise dafür ja auch schon bekommen.
Gruß
Christian