Hallo, ich habe nun einen überarbeiteten Vertrag erhalten, der erste war ja nicht akzeptabel. Ich finde bis auf §3 ist der schon alles deutlich besser anzusehen?! Kann mir mal jemand eine Einschätzung zu diesem Vertrag nennen:
§ 1 Beginn der Beschäftigung, Probezeit
Der Arbeitnehmer tritt mit Wirkung vom 01.07.2012 in die Dienste des Arbeitgebers. Vor Beginn des Arbeitsverhältnisses ist die Kündigung ausgeschlossen.
Das Arbeitsverhältnis wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.
Die ersten sechs Monate gelten als Probezeit. Während dieser Zeit können die Parteien das Arbeitsverhältnis täglich mit einer Frist von zwei Wochen kündigen.
§ 2 Art der Beschäftigung und Tätigkeit
Der Arbeitnehmer wird als technischer - Sachbearbeiter eingestellt. Sein Aufgabengebiet umfasst insbesondere:
a) Haupttätigkeit: Planung und Bauleitung und Abwicklung von Projekten.
b) Sonstige Aufgaben: Kaufmännische Abwicklung von Projekten.
c) Der Arbeitgeber behält sich vor, den Arbeitnehmer im Rahmen der rechtlichen Zulässig-keit bei gleichbleibender Vergütung mit anderen zumutbaren Arbeiten zu beschäftigen. Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, alle ihm übertragenen Aufgaben sorgfältig und nach bestem Vermögen auszuführen und in jeder Hinsicht die Interessen des Ar-beitgebers zu wahren.
§ 3 Arbeitszeit und Mehrarbeit
Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt 40 Stunden/Woche und geht von 8.00 -17.00 Uhr mit einer Stunde Pause pro Tag „Die Mittagspause ist von 12-13.00 Uhr"
Die Verteilung der Arbeitszeit richtet sich nach den betrieblichen Erfordernissen. Der Arbeit-nehmer ist im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen zur Mehrarbeit verpflichtet.
Etwaige gesetzlich zulässige Mehrarbeit ist schriftlich anzuordnen und ist bereits mit dem Gehalt abgegolten.
Der Mitarbeiter verpflichtet sich, auf Anordnung seines Arbeitgebers Überstunden zu leisten, soweit dies gesetzlich zulässig ist. Bei der Anordnung von Überstunden berücksichtigt das Unternehmen sowohl die betrieblichen Notwendigkeiten als auch die berechtigten Interessen des Mitarbeiters.
Der Arbeitgeber kann Kurzarbeit anordnen, wenn die Fördervoraussetzungen durch das Arbeitsamt erfüllt werden.
§ 4 Vergütung
Das monatliche Bruttogehalt (Grundgehalt) beträgt EUR fällig am letzten Werktag eines Kalendermonats.
Das Gehalt ist bargeldlos kostenfrei auf das Konto des Arbeitnehmers :
Konto-Nr. ------------------------ / BLZ ------------------------ bei der ------------------------------------
zu überweisen.
Zusätzliche Vereinbarungen:
§ 5 Besondere Leistungen des Arbeitgebers
Gewährt der Arbeitgeber zusätzliche oder besondere „Leistungen", wird bei Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses über die Probezeit hinaus die Dauer der Probezeit bei der Bemessung der Leistungen berücksichtigt.
Werden solche Leistungen gewährt, handelt es sich um freiwillige Zuwendungen des Arbeit-gebers, wie z. B. Gratifikationen (Weihnachtsgeld) usw., auf die auch bei wiederholter Zah-lung kein Rechtsanspruch besteht und aus denen kein Anspruch für die Zukunft abgeleitet werden kann, es sei denn, es liegt hierfür eine ausdrückliche schriftliche Vereinbarung vor.
Ruht das Arbeitsverhältnis, ist es gekündigt oder tritt seine Beendigung bis zum Ablauf des auf die Auszahlung folgenden Kalendervierteljahres ein, so entfällt ein Anspruch auf solche Zahlungen. Die Rückzahlungsverpflichtung wird dann wirksam, wenn der Arbeitnehmer in-nerhalb der zulässigen Bindungsfrist fristgerecht kündigt, unberechtigt fristlos kündigt oder der Arbeitgeber berechtigt verhaltensbedingt fristgerecht oder aus wichtigem Grund fristlos kündigt
Die eventuelle Zahlung einer zusätzlichen oder besonderen Leistung für zukünftige Betriebs-treue entfällt, wenn sich das Arbeitsverhältnis im Auszahlungszeitpunkt in gekündigtem Zu-stand befindet oder eine Aufhebungsvereinbarung geschlossen wurde oder das Arbeitsver-hältnis ruht.
Bei unterjähriger Beschäftigung oder teilweisem Ruhen des Arbeitsverhältnisses entfällt ein anteiliger Anspruch auf die zusätzliche oder besondere Leistung.
§ 7 Arbeitsfähigkeit
Der zu diesem Arbeitsvertrag gehörende Personalfragebogen ist wesentliche Grundlage dieses Vertrages. Unrichtige Angaben oder das Verschweigen für das Arbeitsverhältnis er-heblicher Tatsachen stellen einen Grund zur Anfechtung oder fristlosen Kündigung des Ar-beitsverhältnisses dar.
§ 7 Urlaub
Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf Jahresurlaub von 30 Arbeitstagen. Der Zeitpunkt des Urlaubs ist mit dem Arbeitgeber rechtzeitig, mindestens sechs Wochen vor dem gewünsch-ten Urlaubsbeginn, abzustimmen. Dabei hat der Arbeitnehmer auf die betrieblichen Erfor-dernisse des Arbeitgebers gebührend Rücksicht zu nehmen. Urlaub wird durch ausdrückliche schriftliche Erklärung des Arbeitgebers ggü. dem Arbeitnehmer gewährt.
Der volle Urlaubsanspruch entsteht erstmals nach sechsmonatiger Betriebszugehörigkeit.
Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Bundesurlaubsgesetzes.
Der Jahresurlaub verringert sich um 1/12 für jeden vollen Zeitmonat im Kalenderjahr, in wel-chem das Arbeitsverhältnis ruht. Der gesetzliche Mindesturlaubsanspruch bleibt unberührt.
§ 9 Urheberrecht
Das Urheberrecht in Bezug auf alle Werke, welche im Rahmen des Arbeitsverhältnisses ge- oder erschaffen wurden, steht u.a. gem. § 43 UrhG dem steht dem Arbeitgeber zu. Im Übri-gen gelten die Bestimmun¬gen des Arbeitnehmererfindungsgesetzes und das UrhG.
§ 10 Kündigung
Die Kündigungsfrist beträgt 4 Wochen zum Monatsende. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Kündigungen haben schriftlich zu erfolgen. Gesetzliche Verlängerungen der Kündigungsfristen für den Arbeitgeber gelten auch für Kündigungen durch den Arbeitneh-mer. Kündigungen haben schriftlich zu erfolgen. Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses werden Vorschüsse und Darlehen sofort zur Rückzahlung fällig.
Der Arbeitgeber kann dem Arbeitnehmer schon ab Ausspruch einer Kündigung bis zur Be-endigung des Arbeitsverhältnisses von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung unter Fortzah-lung der Vergütung freistellen und diese Freistellung widerrufen.
Das Arbeitsverhältnis endet ohne dass es einer Kündigung bedarf mit Ablauf des Monats in welchem der Ar¬beitnehmer das gesetzliche Rentenalter erreicht hat.
Bei vertragswidriger Nichtaufnahme der Tätigkeit sowie vertragswidriger Beendigung des Arbeitsverhältnisses, beispielsweise Nichteinhaltung der Kündigungsfrist, ist der Arbeitneh-mer verpflichtet, eine Vertragsstrafe in Höhe einer Bruttomonatsvergütung an den Arbeitge-ber zu zahlen.
Liegen die Voraussetzungen der Ziff. 1 nur an einzelnen Arbeitstagen vor, so hat der Arbeit-nehmer für jeden Tag des vertragswidrigen Verhaltens im Sinne der Ziff. 1 eine Vertragsstra-fe in Höhe von 1/20 der Bruttomonatsvergütung an den Arbeitgeber zu leisten. Gleiches gilt für sonstiges unberechtigtes Fernbleiben von der Arbeit.
§ 11 Arbeitsverhinderung und Gehaltsfortzahlung im Krankheitsfall
Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, bei Arbeitsverhinderung dem Arbeitgeber unverzüglich Mitteilung zu machen. Bei einer Arbeitsverhinderung infolge Krankheit hat er unverzüglich bereits am 1. Tag der Arbeitsunfähigkeit, für jeden Tag der Arbeitsunfähigkeit eine ärztliche Bescheinigung über seine Arbeitsunfähigkeit und die voraussichtliche Dauer vorzulegen.
Abweichend von § 616 BGB hat der Arbeitnehmer keinen Entgeltfortzahlungsanspruch im Falle der Arbeitsver¬hinderung für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit, für die er durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne Verschulden an der Arbeitsleistung gehindert ist.
Bei Arbeitsunfähigkeit infolge unverschuldeter Krankheit oder infolge eines ärztlich verordne-ten oder vom zu¬ständigen Sozialversicherungsträger genehmigten Heilverfahrens oder Kur-aufenthalts erhält der Arbeitnehmer vom Tage der Arbeitsunfähigkeit an das vereinbarte Bruttogehalt gemäß den gesetzlichen Bestimmungen. Dies gilt nicht bei Bäderkuren.
§ 12 Zeugnis
Auf Verlangen des Arbeitnehmers hat der Arbeitgeber ein Zeugnis auszustellen, das Auf-schluss über Art und Dauer der Beschäftigung, sowie auch über Führung und Leistung ergibt.
Das gleiche gilt auch für ein verlangtes Zwischenzeugnis.
§13 Nebentätigkeit
Jegliche Nebenbeschäftigungen sind dem Arbeitgeber vorher schriftlich anzuzeigen. Neben-beschäftigungen, die den Arbeitseinsatz, die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers oder die geschäftlichen Interessen des Arbeitgebers berühren, bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung durch den Arbeitgeber.
§14 Zustelladresse des Arbeitnehmers
Der Arbeitnehmer versichert unter der benannten Adresse auch postalisch erreichbar zu sein und verpflichtet sich, Änderungen der Zustelladresse unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Sollte der Arbeitnehmer dieses unterlassen, so gehen die Nachteile zu seinen Lasten.
§ 15 Verfallklausel
Sämtliche Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solchen die damit in Verbindung stehen verfallen, wenn sie nicht innerhalb von 3 Monaten nach Fälligkeit oder nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich geltend gemacht wor-den sind. Lehnt die Gegenseite den Anspruch ab oder erklärt sie sich nicht innerhalb von 2 Wochen nach der Geltendmachung des Anspruches, so verfällt dieser, wenn er nicht inner-halb von 3 Monaten nach der Ablehnung oder dem Fristablauf gerichtlich geltend gemacht worden ist.
§ 16 Schlußbestimmungen
Die Vertragsparteien behalten sich vor, einzelne Bestimmungen dieses Vertrags zu ändern, wenn besondere Gründe dies erfordern.
Inhaltliche Änderungen des Vertrages sowie ergänzende Abreden und Kündigungen bedür-fen zu ihrer Wirk¬samkeit der Schriftform und der Unterschrift der Vertragsparteien. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Die Aufhebung des Schriftformerfordernisses bedarf der Schriftform.
Soweit in diesem Arbeitsvertrag nichts bestimmt ist, gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
Die von dem Arbeitnehmer im Personalfragebogen gemachten Angaben sind wesentlicher Bestandteil dieses Vertrages. Darin gemachte unrichtige Angaben berechtigen den Arbeit-geber zur fristlosen Kündigung.
Sollte eine Bestimmung des Vertrages unwirksam sein oder werden, so berührt dies nicht die Wirksamkeit des übrigen Vertrages. Die Parteien stimmen dahingehend überein, daß in einem solchen Fall gemeinsam eine Regelung gefunden werden soll, die der vertraglichen Regelung am Nächsten kommt und dem gemeinsam Gewollten entspricht.
VIELEN DANK