ich bewohne das Eckhaus eines Dreispänners, der von einem Bauträger erstellt wurde. Es stellte sich heraus, daß der Bauträger die Garage meines Nachbarn 1,20 Meter über meinen Grund gebaut hat. Die überbaute Garage sind ca. 6 qm auf meinem Grund. Inklusive Zufahrt ergeben sich allerdings 15 qm. Mein Nachbar will (laut seinem Anwalt) nur für die 6 qm fünf Prozent Überbauzins bezahlen. Was ist mit der Zufahrt ?
Ich habe einem Anwalt eingeschaltet. Der plädiert auf 15 qm und 10 % Überbauzins, und Forderung des Rückbaus bei Nichterfüllung. Ich habe aber von anderer Seite gehört daß man den Rückbau gerichtlich nur schwer zu erreichen ist.
Die Nachbarschaft ist nun eh’ schon dahin, von da her ist es nun wurscht, egal.
das habe ich schon versucht. Mein Nachbar ist der Meinung, dass er nicht der Verursacher ist und will das Ganze auf den Bauunternehmer abzuwälzen. Der reagiert jedoch nicht.
Danke für Deinen Tip
Gruß, Hans.
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Die überbaute Garage sind ca. 6 qm auf
meinem Grund. Inklusive Zufahrt ergeben sich allerdings 15 qm.
Mein Nachbar will (laut seinem Anwalt) nur für die 6 qm fünf
Prozent Überbauzins bezahlen. Was ist mit der Zufahrt ?
zäune die zufahrt doch einfach ein oder stell einen großen findling mitten rein. ist ja dein grund… ))))
nun muss ich mal ganz doof nachfragen:
notwegrecht = wenn einem grundstück der zugang zu einem öffentlichen weg fehlt, so hat der eigentümer des zwischen dem fraglichen grundstück und dem nächsten öffentlichen weg liegenden grundstück zu dulden, dass sein grundstück zum erreichen des dahinter liegenden grundstücks benutzt wird.
oder liege ich da falsch? dann bitte ich um korrektur!
falls ich nicht total daneben liege gilt das in diesem konkreten fall aber nicht! der nachbar hat einen zugang zum öffentlichen weg (strasse).
nebenbei:
was sagt eigentlich das bauamt dazu? die garage - so wie sie jetzt steht - wäre wahrscheinlich nie genehmigt worden.
das Notwegrecht kann gelten, wenn durch die Art der baulichen Anlage kein anderer Zugang zur einer regulären Nutzung möglich ist und somit ein Nutzungsentzug entstehend könnte.
Der Hinweis mit den Steinen ist deshalb m.E. nicht sehr hilfreich.
ich glaube auch, dass das Notwegerecht angewandt werden kann, sollte ich die Zufahrt abriegeln. Aber kann man nicht auch hier eine Art Miete geltend machen ?
Gruss, Hans.
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ich glaube auch, dass das Notwegerecht angewandt werden kann,
sollte ich die Zufahrt abriegeln. Aber kann man nicht auch
hier eine Art Miete geltend machen ?