Das Teil heißt Rückenstütze und kann dadurch vermieden werden, dass man als Einfassung des Pflaster- oder Plattenbelags L-Steine wählt.
Eine technisch wie nachbarrechtlich saubere Lösung war also ohne viel Mehraufwand möglich, ein dauerhafter Anspruch auf Benutzung des Nachbargrundstücks durch das übergreifende Bauteil „Rückenstütze“ besteht hier weder nach BGB noch nach den Nachbarrechtsgesetzen der Länder. (Der Beseitigungsanspruch mag allerdings verjähren.) Dem Betroffenen ist hier wohl auch keine Verletzung einer Schadenminderungspflicht vorzuwerfen (etwa wenn er den betreffenden Bauarbeiten auf seinem Grundstück interessiert bis zum Ende zugesehen hätte.)
Unsouverän ist allerdings, dem Nachbarn nach Fristablauf die Beseitigung anzudrohen und wenn es dann so weit ist, nicht unmittelbare Schritte einzuleiten, sondern erst hier zu fragen, ob das überhaupt zulässig ist. Bevor man sowas androht, klärt man zuallererst die Rechtslage, um sich ggfls. peinliche Rückzieher zu ersparen.
Gruß
smalbop