Das englische Wort für dieses Prinzip lautet „federal preemption“.
Zwei Sätze von Wikipedia:
– Federal preemption, displacement of U.S. state law by U.S. Federal law
– Federal preemption, displacement in the European Union of national law by the Law of the European Union
Gibt es für „federal preemption“ ein deutsches Wort?
die erste Definition, die mir einfällt, heißt: Sinnlos.
sinnlos deshalb, weil es ein überflüssiger Artikel im Grundgesetz ist, denn es gibt kein Bundesrecht, das Landesrecht brechen könnte. Es gibt lediglich konkurrierende Gesetzgebung, das aber mit „Brechen“ nichts zu tun hat.
sinnlos deshalb, weil es ein überflüssiger Artikel im
Grundgesetz ist, denn es gibt kein Bundesrecht, das
Landesrecht brechen könnte. Es gibt lediglich konkurrierende
Gesetzgebung, das aber mit „Brechen“ nichts zu tun hat.
Wenn Bund und Land in konkurrierender Gesetzgebung einen Sachverhalt unterschiedlich regeln, wie wäre er denn dann geregelt, wenn dieser Artikel nicht im Grundgesetz stünde? Gibt es denn noch eine andere Rechtsquelle für den Vorrang des Bundesrechts?
Hallo,
nicht in diesem Sinne. Was dem vermutlich nahe kommt, ist die sog. ausschliessliche Gesetzgebung des Bundes (siehe Art. 71 und 73 GG). Im Rahmen dieser Normen können gewisse Rechte durch Ermächtigung bzw. Gesetz auf die Länder übertragen und ggf. auch wieder beschnitten werden.
Darüber hinaus gibts es nur die hier bereits genannte konkurrierende Gesetzgebung aus Art. 72 GG. Die setzt der „Vorfahrt“ des Bundes gewisse Grenzen.
Gruß vom
Schnabel
Wenn Bund und Land in konkurrierender Gesetzgebung einen
Sachverhalt unterschiedlich regeln, wie wäre er denn dann
geregelt, wenn dieser Artikel nicht im Grundgesetz stünde?
Gibt es denn noch eine andere Rechtsquelle für den Vorrang des
Bundesrechts?
Also, nachdem das m.W. nun wohl seit 62 Jahren in einem Land, in dem Gesetz nicht gerade Mangelware sind, nicht vorgekommen ist, dürfte der Fall, mehr als theoretisch sein.
In diesem Fall würde es aber nicht an einer Regelung zur Gesetzgebungskompetenz fehlen, sondern diese stünde (so keine ungeschriebenen Kompetenzen, wie etwa Annexkompetenz, etc. vorliegen) in der den Grundsatz statuierenden Norm des Art. 70 Abs. 1 GG (immer die Länder, so keine ausdrückliche Zuweisung an den Bund). Das Land und nicht der Bund hätte die Kompetenz.