Hallo zusammen
ich bin zur Zeit noch im Angestelltenverhältnis als IT-Berater tätig (seit 2 Jahren). Ich habe vor auf Ende dieses Jahres zu kündigen und mich Januar 05 als IT-Berater selbstständig zu machen und dafür Überrückungsgeld in Anpruch zu nehmen.
Meine Fragen dazu:
- Gibt es Probleme mit dem Überbrückungsgeld wenn ich selbst kündige oder ist die Auszahlung vollkommen unabhängig von etwaiigem Arbeitslosengeldanspruch?
- Kann Überbrückungsgeld nur einmal beantragt werden oder zb. 2 Jahre später nocheinmal?
- Wie stehen die Chancen als freiberuflicher IT-Berater überhaupt in den Genuss von Überbrückungsgeld zu kommen?
Für Antworten bin ich dankbar Gruss Salvo
Hallo zusammen
Meine Fragen dazu:
- Gibt es Probleme mit dem Überbrückungsgeld wenn ich selbst
kündige
ja, Sie dürfen sich nicht arbeitslos melden, sondern direkt in die Selbstständigkeit wechseln. Ansonsten würden Sie eine Sperrzeit bekommen.
oder ist die Auszahlung vollkommen unabhängig von
etwaiigem Arbeitslosengeldanspruch?
Nein. Gerade darauf beruht der Anspruch.
- Kann Überbrückungsgeld nur einmal beantragt werden oder zb.
2 Jahre später nocheinmal?
Aber nicht mit dem selben Konzept. Solche Planungen sollte man aber bei einer ernsthaften Gründen nicht in Betracht ziehen.
- Wie stehen die Chancen als freiberuflicher IT-Berater
überhaupt in den Genuss von Überbrückungsgeld zu kommen?
Wenn eine sogenannte fachkundige Stelle die Tragfähigkeit ihres Konzeptes bescheinigt, dann haben Sie eine Rechtsanspruch auf das Überbrückungsgeld.
Gruss, Markus Hübner
Hallo Markus,
erstmal danke für die aufschlussreichen Antworten. Da du dich mit der Materie auszukennen scheinst hier noch 2 weitere Fragen mit der Bitte um Antwort.
- Wie bereits erwähnt beabsichtige ich selbst zu kündigen. Ist es legitim/legal wenn ich meinen Chef bitte, im entsprechenden Vordruck des Arbeitsamt anzugeben dass ER mir aus betriebsbedingten Gründen gekündigt hat? Oder macht er sich damit schon strafbar, bzw. inwiefern ist dies überhaupt durch das Arbeitsamt nachprüfbar?
2.Thema Scheinselbständigkeit: Da mein erster und vielleicht zunächst einziger Auftraggeber zum Beginn meiner geplanten Selbsständigkeit mein jetziger Arbeitgeber ist, ist eines der Kriterien der Scheinselbständigkeit erfüllt. Wie kann ich dem Finanzamt dennoch klarmachen, dass ich gewillt bin zukünftig für mehrere Auftragsgeber zu arbeiten?
Danke im Voraus Gruss salvo
Hallo,
ich weiß nicht, aber ich glaube, das ist genau die Sache, die Gerhard Schröder nicht immer zu Unrecht anprangert: Ausnutzen der sozialen Sicherungssysteme…
Hier wird ein (der Schilderung nach) sicherer Job gekündigt und das Risiko der Selbstständigkeit auf die Allgemeinheit verlagert. Dankeschön.
Und wenn es nicht klappt: ach ja, da war ja noch was… Ich hab ja Anspruch auf z. B. Arbeitslosengeld…
Mal angenommen, du hast in den letzten beiden Jahren zusammen 90.000 € verdient. An Arbeitslosenversicherung hast du dann insgesamt 2.925 € eingezahlt (3,25 % deines Einkommens). Uns dafür hättest du jetzt gerne womöglich auch noch zweimal Überbrückungsgeld!?
Und zum Thema Scheinselbsständigkeit: Na klar bist du mit einem Auftraggeber (zumal du vorher dort als AN gearbeitet hast) scheinselbstständig… Aber das Problem hast nicht du, sondern dein Ex-AG… Der trägt notfalls die Sozialversicherungsbeiträge rückwirkend zu dem Tag, zu dem der Schmuh auffällt… Also: Du trägst wieder kein Risiko.
Nicht schlecht oder?
Gruß vom sich immer wieder wundernden
Matthias
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Lieber Matthias,
wenn Du dir mein Posting mit einer sachlichen Grundstimmung durchgelesen hättest wäre deine Antwort wohl anders ausgefallen. Ich wollte eigentlich eine objektive und präzise Antwort auf meine Fragen und keine persönlichen Statements.
Wobei ich vielleicht noch anmerken darf. Du tust als wäre die „Sicherheit“ (was auch immer das sein mag) eines Arbeitsplatzes das alleinige Qualitätskriterium. Ich arbeite in nem Startupunternehmen mit 4 MA, dies seit 2 Jahren und ca. 50-60 h die Woche (ohne Überstundenausgleich). Da kommen mir die Debatten zur 40 h geradezu lächerlich vor. Wie du sicher weisst habe ich KEINEN Kündigungsschutz bei Unternnehmen unter 5 MA. Und wenn du schon Schröder ins Spiel bringst: Der sagte auch, dass Menschen mit deinen Ansichten und nem stark ausgeprägten Sicherheitsbedürftnis die Bremsen und nicht der Motor einer Volkswirtschaft sind.
Ich finde es, ohne mich jetzt selbst zu beweihräuchern zu wollen gerade positiv wenn man sich aus einem „sicheren“ Arbeitsverhältnis in einer „unsichere“ Selbständigkeit versucht und zukünftig u.U. den ein oder anderen Arbeitsplatz damit schafft.
Mit positiven Grüssen salvo
Hallo Markus,
- Wie bereits erwähnt beabsichtige ich selbst zu kündigen.
Ist es legitim/legal wenn ich meinen Chef bitte, im
entsprechenden Vordruck des Arbeitsamt anzugeben dass ER mir
aus betriebsbedingten Gründen gekündigt hat? Oder macht er
sich damit schon strafbar, bzw. inwiefern ist dies überhaupt
durch das Arbeitsamt nachprüfbar?
Ihr Chef begeht zwar keine Straftat, aber es ist nicht in Ordnung, dass er die Sachlage ändert.
Wie schon gesagt, Sie haben keine Probleme, wenn Sie nahtlos in die Selbstständigkeit wechseln wollen.
2.Thema Scheinselbständigkeit: Da mein erster und vielleicht
zunächst einziger Auftraggeber zum Beginn meiner geplanten
Selbsständigkeit mein jetziger Arbeitgeber ist, ist eines der
Kriterien der Scheinselbständigkeit erfüllt. Wie kann ich dem
Finanzamt dennoch klarmachen, dass ich gewillt bin zukünftig
für mehrere Auftragsgeber zu arbeiten?
Es kommt nicht auf die Anzahl der Auftraggeber an, sondern um die Arbeitsform. Solange Sie weisungsgebunden arbeiten, womöglich in einem Büro des Auftraggebers, läge die Scheinselbstständigkeit nahe.
Das Thema Scheinselbstständigkeit sollte Sie aber nicht daran hindern, sich selbstständig zu machen. Langfristig sollten Sie sich aber unabhängig machen, dmait Sie nicht im Falle einer Pleite ihres Auftraggebers ebenfalls den Gang zum Sozialamt gehen müssen.
Gruss, Markus Hübner
ja, Sie dürfen sich nicht arbeitslos melden, sondern direkt in
die Selbstständigkeit wechseln. Ansonsten würden Sie eine
Sperrzeit bekommen.
Sorry Markus, aber diesem Punkt muss ich widersprechen: Überbrückungsgeld bekommt man nur, wenn man zuvor arbeitslos gemeldet war (zumindest 1 Tag).
Deswegen besser die Sperrzeit mit Arbeitslosengeld abwarten und erst danach Selbständigkeit anmelden und Überbrückungsgeld beantragen.
Zwischenzeit kann mit den Zuverdienstgrenzen ausgefüllt werden.
Viele Grüße
Walter