soweit ich mich daran erinnern kann, muß
man vorher dem Arbeitsmarkt zur Verfügung
gestanden haben (mind. 4 Wochen).
das ist korrekt
Die Höhe des Überbrückungsgeldes richtet
sich nach dem zuletzt gezahlten
Arbeitslosengeld.
ebenso richtig. Das heißt natürlich, dass man im Leistungsbezug stehen MUSS, um Überbrückungsgeld erhalten zu können (ALG- oder ALHi-Bezug)
Wer keine Leistungen vom Arbeitsamt bezieht, hat nach der derzeitigen Rechtslage keinerlei Anspruch auf dieses Überbrückungsgeld.
in Ergänzung zum gesagten: auch Bezieher von Sozialhilfe können „Überbrückungsgeld“ (Name stimmt vielleicht nicht) vom SOZIALAMT erhalten. Aus einem mir bekannten Fall weiß ich allerdings, dass man ganz schön hartnäckig und ausdauernd sein muss. Darüberhinaus sollten der/die AntragstellerIN nicht wie „éin Penner“ daherkommen (dem man eine Selbständigkeit gar nicht zutraut) und auch nicht „overdressed“ (weil der clevere Beamte da sofort den Absahner erkennt).
Danke
Habt Dank - die Info`s habe ich weitergeleitet. Es scheint genau so zu sein:
Der zuständige Mensch im Sozialamt entscheidet, es scheint eine „soll“-Regelung
zu greifen.