überführung wg ins privatvermögen

hallo,

ich hoffe jemand kann meine aktuelle frage beantworten.
ich habe letztes jahr im juni mein gewerbe abgemeldet.
nun sitze ich an der steuererklärung. wie verhält es sich mit der überführung der wirtschaftsgüter (computer etc.) in das privatvermögen. müssen veräußerungsgewinne angegeben werden und wie ist das mit den abschreibungen. kann ich diese als werbungskosten im privatvermögen angeben oder verfallen diese dadurch?

fragen über fragen.

vielen dank
tom

Hallo!

Der Schlüssel für Deine Frage ist §16 EStG:

Der Jahresgewinn besteht aus einem laufenden Gewinn bis zur Betriebsaufgabe einerseits und dem steuerbegünstigten Aufgabegewinn andererseits.

Der laufende Gewinn wird bis zum Aufgabegewinn ermittelt, also zeit6anteilige Abschreibung, etc.

Der Aufgabegewinn besteht im Wesentlichen aus dem Unterschied zwischen dem Buchwert der Wirtschaftsgüter und deren bei der Überführung ins Privatvermögen anzusetzenden Entnahmewert (gemeiner Wert/ Zeitwert).
Für die Entnahme fällt außerdem Umsatzsteuer an, wenn ursprünglich Vorsteuer abgezogen werden konnte. Die USt beträgt 15/115 des Entnahmewertes und kann beim Aufgabegewinn abgezogen werden.
Als Begünstigung kommt ein Freibetrag für „Alte >55J. und Kranke“ in Betracht. Der verbleibende Aufgabegewinn wird entweder nach der Fünftelregelung oder antragsgebunden mit dem halben Steuersatz besteuert (§34 EStG).

Werden die Wirtschaftsgüter anschließend nicht mehr zur Erzielung von Einkünften verwendet, liegt normales Privatvermögen vor. Abschreibungen u. ä. gibt es dann nicht mehr.

Ciao!
Nemo

Hallo Nemo,

Die USt beträgt 15/115 des Entnahmewertes und kann beim Aufgabegewinn
abgezogen werden.

§ 12 Abs. 1 UStG -> 16%

oder nicht?

Gruss

Kiese

hi,

danke für die schnelle antwort.
wie ist das denn mit abschreibungen auf computer? kann ich diese dann auch noch als werbungskosten geltend machen, da ich beruflich einen rechner zu hause brauche und dies auch anerkannt wird. oder gibt es auf übernommene wirtschaftsgüter keine abschreibungen mehr?
kann ich diese sachen eigentlich auch für einen symbolischen betrag aufkaufen oder muss zwingend der entnahmewert genommen werden?

vielen dank
tom

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Oje, wie konnte das passieren :smile:
Hallo!

Ja natürlich 16%, ich weiß selbst nicht, wie ich auf 15% gekommen bin, völliger Unsinn. Richtigerweise müssen selbstverständlich 16% herausgerechnet werden, also sind es 16/116.

Ciao!
Nemo

Hallo!

Kaufen würde einen Kaufvertrag voraussetzen. Da Du mit Dir selbst aber weder zivilrechtlich noch steuerrechtlich Verträge abschließen kannst, ist der Entnahmewert für eine etwaige Abschreibung zugrundezulegen.

Wenn der PC (teilweise) beruflich genutzt wird und dies glaubhaft gemacht werden kann, gehört die AfA/ Abschreibung (anteilig) zu den Werbungskosten.

Ciao!
Nemo