Hallo!
Der Schlüssel für Deine Frage ist §16 EStG:
Der Jahresgewinn besteht aus einem laufenden Gewinn bis zur Betriebsaufgabe einerseits und dem steuerbegünstigten Aufgabegewinn andererseits.
Der laufende Gewinn wird bis zum Aufgabegewinn ermittelt, also zeit6anteilige Abschreibung, etc.
Der Aufgabegewinn besteht im Wesentlichen aus dem Unterschied zwischen dem Buchwert der Wirtschaftsgüter und deren bei der Überführung ins Privatvermögen anzusetzenden Entnahmewert (gemeiner Wert/ Zeitwert).
Für die Entnahme fällt außerdem Umsatzsteuer an, wenn ursprünglich Vorsteuer abgezogen werden konnte. Die USt beträgt 15/115 des Entnahmewertes und kann beim Aufgabegewinn abgezogen werden.
Als Begünstigung kommt ein Freibetrag für „Alte >55J. und Kranke“ in Betracht. Der verbleibende Aufgabegewinn wird entweder nach der Fünftelregelung oder antragsgebunden mit dem halben Steuersatz besteuert (§34 EStG).
Werden die Wirtschaftsgüter anschließend nicht mehr zur Erzielung von Einkünften verwendet, liegt normales Privatvermögen vor. Abschreibungen u. ä. gibt es dann nicht mehr.
Ciao!
Nemo