Servus,
erfreulicherweise muss man sich seit Januar 2010 nicht mehr den Kopf darüber zerbrechen, ob es sich dabei um eine Beförderungsleistung oder um eine nicht näher spezifizierte Sonstige Leistung handelt: Ort der Leistung ist einheitlich die CH, wenn der Auftraggeber Unternehmer ist.
Meines Wissens hat das Schweizer Mehrwertsteuergesetz eine ziemlich einfach und ziemlich einheitlich definierte Reverse-Charge-Regelung, aber ich hab jetzt nicht nachgeschaut. Davon ist es abhängig, ob ohne Schweizer MWSt fakturiert werden muss, oder ob der deutsche Leistungserbringer in der CH MWSt abführen muss. Die zweite Alternative ist, wie gesagt, wenig wahrscheinlich, aber ich kann sie aus der hohlen Hand nicht ausschließen.
Diese Anmerkung vor allem deswegen, weil sehr oft der Fehler gemacht wird, dass man sich um die Besteuerung in dem Land, in dem die sonstige Leistung erbracht wird, überhaupt nicht weiter kümmert und glaubt, „nicht steuerbar in Deutschland“ bedeute automatisch, dass überhaupt keine Mehrwertsteuer, Umsatzsteuer, BTW, VAT, IVA oder sonstwas zu entrichten ist.
Schöne Grüße
MM