Übergabe der Wohnung

Folgende Frage: Wenn einem Mieter das Wohnungsabgabeprotokoll des Vormieters als Dokument vorliegt, können ihm die dort aufgezeigten Mängel zur Lust gelegt werden, wenn er selbst auszieht (indem z.B. darauf verwiesen wird, dass dies im Rahmen der Schönheitsreparaturen hätte erledigt werden sollen) oder kann sich der Mieter anhand dieses Protokolls darauf berufen, dass die Mängel nicht von ihm verursacht worden seien, sondern bereits bei Bezug vorlagen?

hallo!

„zur last gelegt“ kann einem nur werden, was man selbst verursacht hat oder wofür man die verantwortung übernommen hat.
heißt: sofern du nicht unterschrieben hast, daß du für die nicht beseitigten mängel des vormieters aufkommst (diese also bis zum auszug behebst), kann dir keiner was.
insb. wenn du das vorherige übergabeprotokoll hast, in welchem die mängel schon aufgelistet sind, dann stehst du gut da - damit ist ja belegt, daß die mängel bereits VOR deinem einzug vorhanden waren.

saludos, borito

insb. wenn du das vorherige übergabeprotokoll hast, in welchem
die mängel schon aufgelistet sind, dann stehst du gut da -
damit ist ja belegt, daß die mängel bereits VOR deinem einzug
vorhanden waren.

Wer sagt denn, dass der Vermieter die mängel nicht beseitigt hat, und diese schon wieder da sind?
sagen wir mal. Kratzer im engen Flur an einer bestimmten Stelle: Der kann vom Vormieter tsammen, ordnungsgemäß beseitigt worden sein und beim Einzug wieder an derselben Stelle neu vom Nachmieter verursacht worden sein. Insofern ist das Übergabeprotokoll vom Vormieter kein sicherer Beweis.

jau, korrekt. diese nachlässigkeit muß ich auf meine kappe nehmen.

das ganze funktioniert natürlich nur, wenn übergabeprotokoll und übernahmeprotokoll übereinstimmen.

wobei es schon sehr „außergewöhnlich“ wäre, wenn just an der gleichen stelle, an der der vormieter einen mangel hinterlassen hat, den der vermieter dann behoben hat, vom nachmieter genauso fabriziert wird.
aber formal absolut richtig eingewendet.

saludos, borito

Moinsen,

Wer sagt denn, dass der Vermieter die Mängel nicht beseitigt hat, und diese schon wieder da sind?

Kann nur in Betracht gezogen werden, wenn der Auszug der Vormieters und der Einzug des Nachmieters NICHT nahtlos erfolgte!
Bzw. ist die Art des Mangels ja nicht bekannt und so spekulativ!

Ansonsten ist Dein Einwand berechtigt!

VG René