Hallo liebe Experten!
Folgende Situation:
Ein Mieter zieht aus einer Wohnung aus und kündigt fristgerecht. Während der drei-monatigen Frist, wird das gesamte Haus verkauft.
Die alte Hausverwaltung war bei einer Vorabbegehung der Räume anwesend; bestätigt, dass alles in Ordnung sei und bei Auszug nichts erneuert oder verändert werden müsse. Es gibt Einbauten einer Küche und eines Badezimmers in veränderter vorm, welches aber schon vor Übernahme der Mieträume durch den Mieter vorhanden war. Im Vertrag steht dazu, daß die Räume vom Vormieter total renoviert wurden und die Einbauten einer Küche und des Bades vom Vermieter neu erstellt wurden.
Die neue Hausverwaltung erscheint zur Übergabe und behauptet nun, der Mieter müsse diese Einbauten verändern und hat dazu folgende Klausel im Übergabeprotokoll verfasst: „Für vom Vormieter übernommene Gegenstände bzw. Einbauten haftet der Vermieter nicht. Für Reperaturen bzw. Erneuerung dieser Geräte ist der Mieter selbst zuständig. Kann wegen übernommener Möblierung bzw. Einbauten die Besichtigung von Wänden, Decken bzw. Fußböden nicht erfolgen, übernimmt der Nachmieter auch die damit verbundenen Schönheitsreperaturen. Der Vermieter kann vom Nachmieter bei dessen Auszug die Entfernung der übernommenen Gegenstände bzw. Einbauten fordern.“ Aber es gibt ja nur den Mieter und keinen Nachmieter, damit ist das doch hinfällig, zumal im Vertrag ausdrücklich steht, dass diese baulichen Maßnahmen nicht vom Mieter getroffen wurden.
Es gibt jedoch noch eine Klausel zu allgemeinen Schönheitsreperaturen im Vertrag. Zum einen ist das übliche aufgelistet, alle wieviel Jahre welche Zimmer gestrichen werden müssen etc. desweiteren ist geschrieben: „Trägt der Mieter die Schönheitsreperaturen und beabsichtigt der Vermieter nach Beendigung des Mietverhältnisses bauliche Veränderungen, insbesonderere Modernisierungsmaßnahmen durchzuführen, ist der Mieter zur Zahlung einer angemessenen Entschädigung anstelle der geschuldeten Leistung verpflichtet. Schuldet der Mieter im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung Schöneheitsreperaturen und beabsichtigt der Vermieter, bauliche Umgestaltung der Mietsache vorzunehmen, so kann der Vermieter eine angemessene Entschädigung anstelle der geschuldeten Leistung verlagen, sofern er seine Absicht dem Mieter unverzüglich mitteilt.“
In Folge dessen wurde die Kaution einbehalten. Im Vertrag steht aber, diese müsse nach drei Monaten ausgezahlt werden.
Der Vertrag ist von 1993 und gerade der Abschnitt mit den Schönheitsreperaturen ist widersprüchlich, da in der Art der Formulierung ja in jedem Fall der Mieter eine Entschädigung zahlen müsse, ob er nun Schönheitsreperaturen vorgenommen hat oder nicht. Von Bad und Küche ist keine Rede.
Kann der Mieter die Kaution einfordern, da er die Wohnung 1993 schon so mit allen Ein- und Umbauten übernommen hat? Was kann der neue Vermieter wirklich fordern, da der Vertrag ja mit der vorherigen Hausverwaltung einvernehmlich so abgeschlossen wurde und bei der Vorabbegehung nichts darüber gesagt wurde, dass irgendetwas gemacht werden müsse. (Wozu es leider nichts schriftliches gibt)
So, genug der vielen Worte
ich wünsche allen einen schönen Tag
)