Angenommen, ich kaufe 2008 per Vertrag eine Firma mit einem bestimmten Warenbestand, sagen wir 5.000 € Warenbestand, der in der Übergabe-Bilanz ausgewiesen wird.
Da ich aber dieses Jahr noch nicht mit der Firma soviel verdienen kann, zahle ich diesen Warenwert erst nächstes Jahr, 2009.
Wie muss das in der Einnahmeüberschusserklärung behandelt werden, wird der Warenbestand dieses Jahr als Ausgabe angesetzt werden oder erst dann, wenn bezahlt wird?
zahle ich diesen Warenwert erst nächstes Jahr, 2009.
Wie muss das in der Einnahmeüberschusserklärung behandelt
werden, wird der Warenbestand dieses Jahr als Ausgabe
angesetzt werden oder erst dann, wenn bezahlt wird?
In der Einnahmen-Überschußrechnung werden alle Beträge mit tatsächlichem Datum erfasst. Also dann, wenn tatsächlich gezahlt wird. Und das wäre hier im nächsten Jahr.
In der Einnahmen-Überschußrechnung werden alle Beträge mit
tatsächlichem Datum erfasst. Also dann, wenn tatsächlich
gezahlt wird. Und das wäre hier im nächsten Jahr.
wirklich auch bei Kaufvertrag, bei dem man ja schon vorher wirtschaftlicher Eigentümer ist?
denn:
die beweglichen Wirtschaftsgüter (z.B. Maschinen), die übernommen werden und abgeschrieben werden müssen, die werden doch wohl sofort bei Inbetriebnahme/Nutzung angesetzt, auch wenn erst nächstes Jahr bezahlt?
ich bin kein Steuerberater, ist hier auch gar nicht gestattet, aber nach meinen Informationen ist es so, daß bei diesem Verfahren nur das gebucht werden kann, was auch gezahlt wurde.
die beweglichen Wirtschaftsgüter (z.B. Maschinen), die
übernommen werden und abgeschrieben werden müssen, die werden
doch wohl sofort bei Inbetriebnahme/Nutzung angesetzt, auch
wenn erst nächstes Jahr bezahlt?
Ich vermute, daß es nicht so ist. Du könntest ja dann das Wirtschaftsgut schon abschreiben, obwohl es noch gar nicht bezahlt ist. Und eine Zahlung kannst du ja nicht verbuchen, weil sie gar nicht erfolgt ist. Und die Maschine gehört dir ja auch noch nicht, weil nicht bezahlt.
Wenn ich es richtig verstehe, werden ja Maschinen übernommen, und die wird doch der Noch-Eigentümer auch abschreiben, solange, bis er den Kaufpreis hat.
Dann wäre es ja so, daß er und du die gleiche Maschine abschreibt, das läßt sich das Finanzamt bestimmt nicht gefallen!
Ich vermute, daß es nicht so ist. Du könntest ja dann das
Wirtschaftsgut schon abschreiben, obwohl es noch gar nicht
bezahlt ist. Und eine Zahlung kannst du ja nicht verbuchen,
weil sie gar nicht erfolgt ist. Und die Maschine gehört dir ja
auch noch nicht, weil nicht bezahlt.
das ist NICHT richtig, diese Frage hatte mir hier schon mal jemand beantwortet, daran erinnerte ich mich grob, darauf spielte ich an:
, denn ich bin bereits wirtschaftlicher Eigentümer dieser Maschinen des Anlagevermögen und nutze sie.
Eine andere Gegenargumentation wäre: Wenn ich die Dinge mit einem Kredit bezahle, gehören die Dinge eigentlich der Bank, dennoch kann ich dann ja wohl die Dinge mein Eigentum nennen. Es sollte doch kein Unterschied sein, ob die Bank oder der Verkäufer den Kredit gibt?
das ist NICHT richtig, diese Frage hatte mir hier schon mal
jemand beantwortet, daran erinnerte ich mich grob, darauf
spielte ich an:
Es wundert mich zwar und ich kann es nicht recht nachvollziehen. Das Finanzamt ist ja daran interessiert, daß Wirtschaftsgüter erst möglichst spät und lange abgeschrieben werden, damit man den Gewinn nicht zu sehr drücken kann.
Eine andere Gegenargumentation wäre: Wenn ich die Dinge mit
einem Kredit bezahle, gehören die Dinge eigentlich der Bank,
dennoch kann ich dann ja wohl die Dinge mein Eigentum nennen.
Du kannst sie Eigentum nennen, wenn du der Käufer bist. Besitzen tust du es erst, wenn alles bezahlt ist.
Wenn die Bank dir einen Kredit gibt, gehört ihr deswegen noch nicht die Maschine (die durch den Kredit finanziert wurde) - es sei denn, sie wurde als Pfand (Sicherungsübereignung) genommen.
wenn eine Einnahme-Überschuß-Rechnung (EÜR) gemacht wird, kann man bei geringem Umsatz beim Finanzamt beantragen, anstelle von VEREINBARTEN Entgelten nach VEREINNAHMTEN Entgelten die EÜR aufstellen zu dürfen.
Dann braucht man die vereinbarte Zahlung erst mit Eingang der Zahlung in die EÜR aufnehmen.
Daran sieht man, dass es darauf ankommt, was sozusagen per Vertrag - und sei es nur eine Rechnung - vereinbart wurde, es kommt nicht darauf an, ob die Rechnung schon bezahlt wurde. D.h. man muss bei Abrechnung nach vereinbarten Erlösen dem Finanzamt zum Termin der Rechnungstellung im Voraus die später einzunehmende MWST abführen - egal, wann sie (hoffentlich) bezahlt wird.
Entsprechend kann der Rechnungsempfänger die VORSTEUER beim Finanzamt geltend machen und sich erstatten lassen, auch wenn er die Rechnung noch gar nicht bezahlt hat. Darauf beruht der Milliarden MWST Steuer Schwindel ==> Firma gründen, fingierte zu bezahlende Rechnungen bei Finanzamt einreichen, Vorsteuer kassieren, sich aus dem Staube machen.
Also: es kommt darauf an, ob ein Vertrag geschlossen wurde, mit dem man Eigentümer wurde. Daher steht auf vielen Verträgen = Rechnungen auch der Vorbehalt, dass die Ware erst mit BEZAHLUNG den Eigentümer wechselt und nicht schon mit der Lieferung. Damit unbezahlte Ware nicht in die Konkursmasse des neuen Eigentümers eingehen kann.
Wenn man diesen oben erwähnten Antrag auf Abrechnung nach vereinnahmten Entgelten nicht stellt, müsste man in die EÜR die " vereinbarten Ausgaben" - also nicht bezahlte Ausgaben aufnehmen können. (Nebenbei: Auch eine mündliche Abrede kann übrigens schon einen Vertrag darstellen.)
==> Kann das jemand präzisieren, daran will ich selbst nicht glauben!?