Übergabeprotokoll enthält Fragliches bezüglich Reinigung

Ein zieht aus seiner Wohnung aus. Die Wohnung wurde zwar abgenommen, doch es ergeben sich laut Protokoll einige Mängel, die dem Mieter in REchnung gestellt werden sollen und die dieser anzweifelt:

  1. Die Küche soll nicht „ausreichend“ gereinigt worden sein. Hierzu ist zu sagen, dass der Vormieter Laminat bis zur bis dato stehenden Küchenzeile verlegt hat. Unter der Küchenzeile war der alte Belag, der seit ca. 25 - 30 Jahren dort verlegt war. Flecken und schmuztzige Stellen konnten durch normales Putzen und Wischen nicht beseitigt werden. Der Vermieter meinte nun, der Mieter müsse notfalls mit Spachtel, etc., diese beseitigen.

  2. Ebenso gilt dies für Fliesen in Bad und Küche.

  3. Auf einer Fensterbank befand sich noch eine Folie, die vom Vormieter zwecks Verschönerung angelegt wurde. Diese wurde nicht entfernt und diese Entfernung soll nun ebenfalls in Rechnung gestellt werden.

  4. Ein vom Vormieter angebrachtes Waschbecken, eingelassen in einem Waschbeckenschrank, wurde zwar vom Mieter entfernt, das neue Waschbecken ist jedoch - laut Vermieter - nicht fachgerecht angebracht

  5. In der Diele war vom Vormieter Rauputz angelegt worden. Die Entfernung dieses soll nun auch dem Mieter in Rechnung gestellt werden.

Sollte der Mieter die kommenden Rechnungen dann nicht „baldigst“ bezahlen, wird mit gerichtlichen Schritten gedroht.

Wer kann hierzu präzise Stellung nehmen? Lohnt es, hierfür einen Anwalt zur Prüfung dieser Dinge einzuschalten?

Vielen Dank

Ich kann nur eines sagen , fragt bei einem Mieterbund an . Die können Euch besser beraten . Es kostet im Jahr mal 60,00 Euro aber die Informationen sind Gold wert . Ich bin seirdem gut beraten worden Und kann es nur weiter geben . 
  Denn diese Beraterinnen geben gute Auskunft oder übernehmen es dann auch selber . Man ist auch auch rechtlich abgesichert . Der Vermieter kann vieles behauptet aber das muss nicht stimmen . Manche Vermieter betrügen einen auch gerne . Und dann gibt es noch den alten Mietsvertrag , da könnte auch drin stehen , das man die Wohnung nur kehren muss . Eine Beratung ist das besser !

Guten Tag…

also ich ziehe es in solcher Angelegenheit stets vor mir eine Auskunft bei einem Anwalt zu holen.
Es gibt ja so etwas wie den Mieterbund oder eine Mieterrechtsberatung die auch nicht so viel Geld kostet.

Sicher ist sicher…

Viel Erfolg

Gruß
archangelos

@Opacha : "Manche Vermieter betrügen einen auch gerne "
schwarze Schafe kommen auf beiden Seiten vor - derart unsachliche Stimmungsmache nutzt auch dem TE nichts

Hallo chiara

In der Beschreibung der Sachlage kommt bei jedem fraglichen Punkt vor „der Vormieter hat …“. Was der Vormieter getan oder nicht getan hat ist jedoch völlig belanglos. Der Jetztmieter hat einzig mit dem Vermieter ein Vertragsverhältnis und muss dem Vermieter die Mietsache in vertragsgemäßem Zustand zurückgeben…

Entscheidend für die rechtliche Lage wäre daher jeweils die Frage, ob der Jetztmieter die Mietsache vom Vermieter z.B. mit einer „Folienverschönerung der Fensterbank“ angemietet hatte oder ob der Jetztmieter diese „Verschönerung“ vom Vormieter übernommen hatte (entgeltlich oder unentgeltlich).
In ersterem Fall (mitvermietet) müsste der Jetztmieter diese Veränderung nicht beseitigen (da vertragsgemäßer=vermieteter Zustand) - in letzerem Fall haftet der Jetztmieter für die Wiederherstellung des vertragsgemäßen=vermieteten Zustandes so, wie wenn der Jetztmieter selbst diese Veränderung vorgenommen hätte.

Was steht also zu allen diesen Geschichtchen z.B. im Mietvertrag oder im Übergabeprotokoll?
Alternativ: wie könnte der Jetztmieter ansonsten seine Darstellung/Sichtweise der Sachlage beweisen?

Erstmal vielen Dank für die Antworten!

Mieterbund: Problem ist hier, dass der Mieterschutzbund diesen Fall wohl nicht übernehmen wird, da der Mieter nicht Mitglied ist und so kurzfristig meist nicht agiert wird. Laut anderen Aussagen sind diese Dinge auch streitwertig, somit könnte es tatsächlich vor Gericht landen.

Im Mietvertrag steht lediglich, dass die Wohnung „im ordnungsgemäßen Zustand“ übergeben werden soll.
Für Schönheitsreparaturen sind starre Fristen angegeben, wie „alle 2 Jahre Bad renovieren“, etc. Diese hat der Mieter schon mit Berufung auf das BGH Gesetz abgelehnt und musste somit keinerlei Renovierungsarbeiten, wie Tapeten ablösen oder Streichen übernehmen.

Im Übergabeprotokoll von Vormieter auf Jetztmieter (der gekündigt hat), ist vermerkt, dass der Jetztmieter „Badmöbel, Laminat“ vom Vormieter übernommen hat und sich gegebenenfalls verpflichtet, die Wohnung wieder in den ursprünglichen Zustand zu versetzen.

Von einem Rauputz, der vom Vormieter angelegt wurde oder von Folien auf den Fensterbänken ist dort nicht die Rede. Der Vermieter beruft sich auf das Übergabeprotokoll des VORMIETERS. Bei diesem sind diese Dinge vermerkt und es wird bei IHM darauf hingewiesen, dass er sie entfernen muss.

Davon hat der Jetztmieter keine Ansicht gehabt. Es wurde über das Waschbecken und über den verlegten Laminat gesprochen, ebenfalls, dass diese wieder gegebenenfalls zurückgesetzt werden müssten. NICHT üüber Folien auf den Fensterbänken, Rauputz oder auch nicht über „klinische Reinigung“.

Wie ich schrieb: Im Übergabeprotokoll Vermieter/Jetztmieter werden weder Rauputz, noch Folie erwähnt. Genau genommen steht dort auch nicht, dass das Waschbecken wieder ersetzt werden muss. Der Wortlaut ist: „…Badmöbel und Laminat wurden kostenlos übernommen, da der Mieter die Renovierung der Wohnung übernimmt“. Das hieß, dass der Jetztmieter bei Einzug ALLE Renovierungsarbeiten, also Tapeten ablösen, Tapezieren, Streichen Heizkörper, usw. übernahm.

Die Frage des jetztmieters wäre auch: WAS heißt „Reinigung“`? Und wo ist beschrieben, wie diese auszusehen hat? Was heißt „ordnungsgemäßer Zustand“? Beinhaltet das bspw. ein Putzen der Böden, der Fliesen, der Toilette, etc.? Meines Erachtens sind dies Dinge, die zum „guten Ton“ gehören, aber nicht Pflicht sind!

S’ollten diese Fragen zu spezifisch sein, und es gibt eine Chance, gegen die Forderungen vorzugehen (der Vermieter droht mit „Beweisbildern“ und gerichtlichem Vorgehen) werde ich dem Mieter raten, einen Anwalt für Mietrecht aufzusuchen.

Nochmals vielen DAnk
Chiara

Also haben wir Schönheitsreparaturen wegen starrer Fristen unwirksam = nichts geschuldet - und das ist bereits mit VM geklärt

Wenn z.B. nicht im Mietvertrag frisch geputzt steht, dann ist lediglich besenrein (d.h. der geringste Sauberkeitsgrad) geschuldet > d.h. frisch gekehrt/gestaubsaugt, aber nicht frisch geputzt, lediglich grobe Verschmutzungen müssen beseitigt sein
http://www.mietrechtslexikon.de/a1lexikon2/b1/besenr…
http://www.brennecke.pro/82510/Die-Pflicht-des-Miete…
http://www.md-rechtsanwalt.de/mietrecht/RueckgMietsache

M.E. wäre unter dem übernommenen Laminat, unter übernommenen Küchenschränken bei Entfernung dieser Einbauten/Veränderungen zutage getretener grober Schmutz vom Jetztmieter bei Auszug zu beseitigen.

„Grobe Verschmutzungen beseitigt“ bedeutet z.B. auch während der Mietzeit unterlassene, üblicherweise durch regelmäßiges Reinigen zu vermeidende Kalk-/Schmutz-Ablagerungen müssen entfernt sein (z.B. Kalkablagerungen um/in Dusche/Toilette)

Im Übergabeprotokoll Vermieter/Jetztmieter werden weder Rauputz, noch Folie erwähnt. Genau genommen steht dort auch nicht, dass das Waschbecken wieder ersetzt werden muss. Der Wortlaut ist: „…Badmöbel und Laminat wurden kostenlos übernommen, da der Mieter die Renovierung der Wohnung übernimmt“.

Das sehe ich dann auch so:
Rauputz/Foliendekor wurden nicht übernommen, sondern mitvermietet (Beweis Übergabeprotokoll Vermieter>Jetztmieter, was der Vermieter mit dem Vormieter vereinbart hatte ist belanglos)
Badmöbel mit Waschbecken: laut Protokoll hat der Vermieter die Wohnung also ohne Bad-Waschbecken vermietet, es besteht demnach auch kein Anspruch des Vermieters auf einen Rückerhalt der Wohnung mit Waschbecken

Wegen des weiteren Vorgehens > wie und ob überhaupt, spielt auch wieder eine Rolle, ob der Vermieter seine Forderungen mit einer vorhandenen Kaution verrechnen könnte.
Dann müsste ggf der Mieter auf Kautionsrückzahlung klagen.
Ansonsten müsste der Vermieter auf Zahlung seiner Forderungen klagen - dazu wären die Forderungen ersteinmal in ordentlicher Form zu stellen.

Im letzteren Fall könnte der Mieter z.B. ersteinmal abwarten, bis der VM seine Forderungen schriftlich gestellt hat und dann sicherheitshalber nochmal einen Anwalt befragen.

Das halte ich auch für erheblich zielgerichteter und effektiver (Kosten/Nutzen) als Mieterbund/Mieterverein - jedenfalls aus eigenen Erfahrungen, aber das mag wieder sehr von den jeweiligen örtlichen Mitarbeitern abhängen.

Vielleicht ist das aber auch gar nicht nötig und es kommt doch noch eine gütliche Einigung zustande - ist ja immer besser beide gehen da etwas aufeinander zu, im Streitfall sind ja nur die Anwälte sichere Gewinner.

Gruß Rudi

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  1. Die Küche soll nicht „ausreichend“ gereinigt worden sein. (…)
    Der Vermieter
    meinte nun, der Mieter müsse notfalls mit Spachtel, etc.,
    diese beseitigen.

Da meint er was Falsches: Der M schuldet besenreine Rückgabe

  1. Ebenso gilt dies für Fliesen in Bad und Küche.

Jahrelanger Film von Fett-, Seifen- oder Kalkresten wäre zu beseitigen; Staub durch Räumung nicht.

  1. Auf einer Fensterbank befand sich noch eine Folie, die vom
    Vormieter (…)
  1. In der Diele war vom Vormieter Rauputz angelegt worden. (…)

Grds. wären diese Mängel allesamt dann beseitigt zu verlangen, wenn der M nicht nachweisen kann, dass diese nicht in seiner Mietzeit entstanden sind.

  1. Ein (…)
    neue Waschbecken ist jedoch - laut Vermieter - nicht
    fachgerecht angebracht

Das muss es aber.

Sollte der Mieter die kommenden Rechnungen dann nicht
„baldigst“ bezahlen, wird mit gerichtlichen Schritten gedroht.

Sofern eine Kaution nicht ausreicht oder verlangt wurde, könnte er durchaus Kosten derat verlangen, sofern eine unter Fristsetzung geforderte Mängelbeseitigung erfolglos bliebe oder nicht fachgerecht erledigt würde.

Lohnt es, hierfür
einen Anwalt zur Prüfung dieser Dinge einzuschalten?

Du darfst gern andere, auch anwaltliche, Meinung dazu einholen.

G imager