Zur Verbindlichkeit eines Übergabeprotokolls beim Auszug aus einem Miethaus -
es wurde nach 7 Jahren Mietzeit ein Übergabeprotokoll ohne Mängel vom Vertreter des fiktiven Vermieters erstellt und unterschrieben.
Schönheitsreparaturen werden gefordert, aber abgelehnt, da unzulässige Formulierung im Mietvertrag
Der fiktive ExMieter erhält 2 Monate später eine Rechnung von einem Anwalt mit der Aufforderung zur Zahlung, da Mieteinbauten nicht entfernt wurden.
Ist das Übergabeprotokoll verbindlich oder kann sich der Vermieter später noch Forderungen einfallen lassen?
Und muss der Mieter nicht eine Chance erhalten dass selbst zu erledigen?
wenn keine Mängel vorhanden waren, können diese nicht nachträglich vorgetragen werden, denn diese können ja nach Auszug durch Dritte entstanden sein.
Falls die „Mängel“ gerechtfertigt gewesen wären, hätte man den Mieter erst auffordern müssen, die Mängel selber zu beseitigen oder beseitigen zu lassen, bevor diese durch den Vermieter dann behoben werden.
Der Rechtsanwalt des Vermieters kennt sicherlich die rechtliche Situation, aber da geht es auch wie in tausenden anderen Fällen:
„Wir probieren es einmal, vielleicht zahlt der ja!“
welche rechtsnatur das übergabeprotokoll hat, ist eine frage des einzelfalls. in betracht kommt ein bloßes beweismittel und ein deklaratorisches schuldanerkenntnis, § 780f. bgb. es dient beweiszwecken, dass mängel (nicht) vorhanden waren.
für den mieter handelt es sich um ein neg. schuldanerkenntnis des vermieters, dass eben nur die bezeichneten mängel vorlagen. sollte man eine widerlegung des protokolls zulassen (str.), muss der vermieter darlegen und beweisen, dass die nicht bezeichneten mängel im zeitpunkt der übergabe vorlagen. das ist ihm regelmäßig nicht möglich.
daher wäre die vorläufige antwort auf die frage: nein, neue mängel können nicht geltend gemacht werden.
welche rechtsnatur das übergabeprotokoll hat, ist eine frage
des einzelfalls. in betracht kommt ein bloßes beweismittel und
ein deklaratorisches schuldanerkenntnis, § 780f. bgb. es dient
beweiszwecken, dass mängel (nicht) vorhanden waren.
Daß bei der Wohnungsübergabe keine Mängel s i c h t b a r waren.
welche rechtsnatur das übergabeprotokoll hat, ist eine frage
des einzelfalls. in betracht kommt ein bloßes beweismittel und
ein deklaratorisches schuldanerkenntnis, § 780f. bgb. es dient
beweiszwecken, dass mängel (nicht) vorhanden waren.
Daß bei der Wohnungsübergabe keine Mängel s i c h t b a r
waren.
entschuldige, ich korrigiere meinen unteren post über dich: die fehlerquote deiner post übersteigt die 80%.
durch das ÜP wird gezeigt, dass im zeitpunkt der übergabe keine bzw. die bezeichneten mängel vorhanden waren.
eine differenzierung zwischen „vorhanden“ und „sichtbar“ ist völliger unsinn und zeigt, dass du den sinn des ÜP nicht begriffen hast.
nicht sichtbare mängel werden (ohne entsprechende vereinbarung) schon aus der natur der sache nicht vom ÜP erfasst.
alles nachzulesen (inkl. der begrifflichkeiten): Schmidt-Futterer, Mietrecht, 10. Auflage 2011, § 546 rn.56
entschuldige, ich korrigiere meinen unteren post über dich:
die fehlerquote deiner post übersteigt die 80%.
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Du glaubst wirklich, dass man dort das Recht auf Verbreitung von Unsinn findet? Oder das Recht darauf, nicht auf den Unsinn hingewiesen zu werden? Oder meinst Du das Recht, automatisch Recht zu haben?
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Deshalb kein weiterer Kommentar dazu. MfG u. einen schönen Tag!
Sachbezogene, konkrete, begründete Kritik wird angenommen aber
vage, negative Allgemeinplätze nicht.
Mal ganz sachlich: Wenn die Experten jede einzelne deiner Falschaussagen korrigieren würden, dann würde keine Zeit mehr bleiben dem Fragenden korrekte Antworten zu geben. Das verstehst du sicherlich …
LG Jasmin