Die Beteiligten vereinbaren nunmehr noch folgendes Wohnrecht:
Erwerber räumen hiermit Übergeber ein lebenslanges und -in
schuldrechtlicher Hinsicht-unentgeltliches Wohnrecht an dn
bisher genutzten Räumlichkeiten in dem Hauswesen… ein.
die parteien vereinbaren, dass ein dingliches wohnrecht ins grundbuch eingetragen werden soll.
man hätte noch weiter ausführen können, welchen umfang das wohnrecht hat bzw. ob es sich z.b. um eine beschränkt persönliche dienstbarkeit iSd § 1090 bgb handelt oder ob ein wohnungsrecht iSd § 1093 bgb vorliegt.
Die Einstellung des Wohnrechts zu Gunsten des Übergebers und
zu Lasten des vorbezeichneten Grundbesitzes … wird
allseits bewilligt und beantragt,
damit das wohnrecht entstehen kann, bedarf es der bewilligung durch den belasteten (grundstückseig.), http://dejure.org/gesetze/BGB/873.html
spielt auch im grundbuchrecht eine rolle, damit die eintragung erfolgen kann, insbes. §§ 19ff. gbo - für die nachweisbarkeit durch urkunde
und zwar an erster Rangstelle der Abteilung II und III.
überaus wichtig, damit im falle der zwangsvollstreckung z.b. aufgrund hypothek das wohnrecht nicht erlischt.
Jahreswert 7500 DM
wert des wohnrechts bzw. belastung des grundstücks
Die beteiligten vereinbaren nunmehr noch folgende
Pflegeverpflichtung:
Erwerber …sind verpflichtet ,Übergeber nach Bedarf und im
Rahmen eines Eltern-Kindverhältnisses zu pflegen, so wie dies
nach billigem Ermesen verlangt werden kann.
sehr allgemein gehaltene schuldrechtliche vereinbarung, dass ein alters- und pflegeheimaufenthalt des betroffenen vermieden wird, wenn er sich aufgrund von krankheit oder gebrechlichkeit nicht mehr vollständig selbst versorgen kann. darüber hinaus können heimunterbringungskosten vermieden werden.
problem: auslegungsbedürftig, welchen umfang das eltern-kindverhältnis hat. hier muss wohl auf die grundsätze in der rechtsprechung zurückgegriffen werden.
Das Pflegerecht ist durch Eintragung einer Reallast im
Grundbuch abzusichern.
absicherung der schuldrechtlichen verpflichtung durch die reallast als dingliches (eingetragenes) recht.
die reallast sichert den wert der pflegeleistung ab, der unten naeher bestimmt ist.
d.h. kommt der verpflichtete der pflegeleistung nicht nach, kann das grundstück verwertet werden und der zu pflegende erhält den entsprechenden wert der pflegeleistung
problem der reallast: der notar geht ein haftungsrisiko ein, wenn er sie wirklich so allgemein formuliert. denn es besteht zumindest die gefahr, dass die reallast nicht bestimmt genug ist.
(auch wenn der bgh das nicht so eng sieht)
Die Eintragung dieser Reallast zu Gunsten des Übergebers und
zu Lasten des vorbezeichneten Grundbesitzes …wird allseits
bewilligt und beantragt , und in Abteilung II unmittelbar
nach dem zuvor bewilligten Wohnrecht und in abteilung III
unmittelbar im Rang nach einem noch zu bestellenden
/einzutragenden Grundpfandrecht über DM 100.000,00 nebst bis
zu 20 % Zinsen/Jahr und bis zu 10 % Nebenleistungen (einmalig)
Jahreswert 7.500,00 DM
welches grundpfandrecht hier noch eingetragen werden soll, kann ich dir nicht sagen… vllt. hypothek/grundschuld ?