Angenommen, A möchte eine Katze kaufen, inseriert entsprechend und bekommt ein Angebot mit in etwas folgendem Hintergrund:
B hat eine Katze aus einem Tierheim und kann diese ein Jahr später nach eigenen Angaben aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr behalten. B und A lernen sich kennen, haben einen guten Eindruck voneinander und B würde A die Katze überlassen. Allerdings hat das Tierheim lt. Schutzvertrag ein sog. Vorkaufsrecht. Das TH wird angerufen und lässt telefonische durchblicken, dass es aufgrund der Klausel natürlich keinen Kaufvertrag zwischen A und B geben darf, aber ein Übergabevertrag könne geschlossen werden, und das TH möchte vom alten Halter die Anschrift des neuen Halters haben, um in den Akten einen entsprechenden Vermerk zu machen. Ansonsten sagt das TH, dass es mit A nichts zu schaffen hat und A und B das untereinander ausmachen sollen. Schriftlich ist für A also vom TH nichts zu holen.
FRAGE: Ersetzt der Übergabevertrag, den A mit B schliesst, den Schutzvertrag, den das TH mit B geschlossen hat? Was kann A tun, um sich gegen etwaige Rückforderungen seitens B abzusichern?
ich kann dir jetzt nur sagen wie unser örtliches Tierheim das abhandelt.
Also, bei einer Bekannten war es auch möglich, dass das Tier übergeben wurden konnte. Das Tierheim ist ja froh über jedes Tier, dass nicht abgegeben wird sondern gleich einen anderen Platz findet.
Allerdings wurde in diesem Fall ein neuer Tierschutzvertrag mit dem neuen Tierhalter gemacht und auch die Haltebedingungen vorher angeschaut. Ebenso wurde nach einiger Zeit eine Überprüfung durchgenommen.
Kosten vielen hier keine mehr an, da der Vorbesitzer ja dem Tierschutzverein bei Übergabe schon eine Tierschutzgebühr gezahlt hat.
Also ich persönlich hätte die Erklärung, dass das Tierheim mit der Bekanntgabe der Adresse des neuen Besitzers einverstanden ist, und sonst keine weitere Massnahme, wie eben Halterkontrolle haben möchte, gerne schriftlich. Ich kenne auch den Grundsatz, dass das Tierheim von evtl. Vermietern Bestätigungen haben möchte, dass die Tierhaltung erlaubt ist.
Wie gesagt ich kenn das nur aus einem mir bekannten Beispiel.
Vielleicht bin ich da auch ein bisschen schissig, aber bevor mal ein Tierschutzbeamter vor der Türe steht, von der Regelung nichts weiss und das Tier wieder mitnimmt?
die Sache ist mir nicht ganz klar. Einerseits besteht ein Vorkaufsrecht des Tierheims, andererseits will das Tierheim keinen Kaufvertrag sondern nur einen Übergabevertrag zwischen A und B. Irgendetwas passt da nicht.
Ich vermute, dass B noch nie Eigentümer der Katze war. Sehr häufig wird zwischen Tierheim und neuem Halter (hier der B) ein Übernahmevertrag ohne Eigentumsübergang geschlossen. Dabei geht lediglich der Tierbesitz an B über. Dies wäre der in Tierschutzkreisen übliche Vertrag, das Tierheim bliebe immer noch der Eigentümer, B wäre der Halter. Von daher wäre ein Vorkaufsrecht des Tierheims nicht erforderlich (und auch sinnlos). Das Beharren von Seiten des Tierheims auf einem Übernahmevertrag zwischen A und B und der Ablehnung eines Kaufvertrages weist exakt auf einen derartigen Vertrag hin. Aber: Diese Art von Vertrag (zwischen Tierheim und B) wurde mittlerweile durch verschiedene Gerichte als nicht haltbar angesehen.
Unabhängig davon, ob ein (rechtsgültiger?) Übernahmevertrag zwischen Tierheim und B ohne Eigentumsübergang bestände, wäre ein Verkauf der Katze durch B durchaus möglich. Die Vorsaussetzung für den Eigentumserwerb durch den A wäre der tatsächliche Übergang der Sache sowie der gutgläubige Erwerb. B würde dadurch zwar den Vertrag zwischen ihm und dem Tierheim brechen und wäre ggf. schadenersatzpflichtig - soweit der Übernahmevertrag wirklich durchsetzbar wäre.
Zu deinen Fragen im Einzelnen:
Ersetzt der Übergabevertrag, den A mit B schliesst, den Schutzvertrag, den das TH mit B geschlossen hat?
Ja.
Was kann A tun, um sich gegen etwaige Rückforderungen seitens B abzusichern?