ein Gebäude mit Ökonomie wird im Rahmen eines Übergabevertrages an den 1. Sohn übergeben. Kann mir jemand sagen, ob der 2. Sohn, der eine Ausgleichzahlung erhält, eine gutachterliche Wertschätzung des Objektes verlangen kann.
Ich gehe mal davon aus, mit „Ökonomie“ ist gemeint, dass hier eine Immobilie übergeben wird und zugleich auch ein Betriebsübergang stattfindet.
wird im Rahmen eines
Übergabevertrages an den 1. Sohn übergeben. Kann mir jemand
sagen, ob der 2. Sohn, der eine Ausgleichzahlung erhält, eine
gutachterliche Wertschätzung des Objektes verlangen kann.
Das kann man so nicht sagen, weil das davon abhängt, aus welchem (rechtlichen) Grund die Ausgleichszahlung beruht.
Bestehen etwa Vertragsverhältnisse, aus denen sich ergibt, dass der 2. Sohn den Wert der Immobilie und ggf. des Betriebs als Ausgleich erhält, so wäre dies durchaus möglich.
Die Forderung einer gutachterlichen Wertschätzung des Objekts wäre daher in einem solchen Fall aufgrund des bestehenden Vertrages berechtigt. Sollte hierzu aber keine Regelung getroffen worden sein, muss der 2. Sohn die Kosten dafür tragen.
Oder aber der 2. Sohn klagt einen höheren Betrag ein und das Gericht lässt die Immobilie im Rahmen eines Beweisbeschlusses bewerten. Hier wäre die Kostenfrage dann aber offen.
Aber das sind nur Spekulationen solange man nicht weiß, welche Verträge oder sonstigen Rechtsgründe dem zugrunde liegen.
mit dem „Verlangen“ ist es insoweit schwer, weil Vater und 1. Sohn die Sache auch vollkommen ohne Sohn 2. durchziehen könnten, Sohn 2. in die Röhre kucken würden, und für den Fall, dass bis zum Tode des Erblassers mehr als zehn Jahre ins Land gehen, nicht mal eventuell bestehende Pflichtteilsergänzungsansprüche mehr geltend machen könnte.
Andererseits wird man entsprechende Regelungen in vernünftigen Familienverhältnissen mit einem Erbvertrag regeln, in den auch Sohn 2. einbezogen wird, und es ist Verhandlungssache aller Beteiligten, auf welcher Basis dieser Vertrag geschlossen werden soll. Sollte man dabei mit Sohn 2. nicht auf einen Nenner kommen, s.o.
Zudem sollte Sohn 2. immer bedenken, dass das Erb- und Pflichtteilsrecht dem Vater die Möglichkeit gibt, das Erbe 3:1 an Sohn 1 gehen zu lassen, ohne dass Sohn 2. dagegen irgendetwas machen könnte. Vor diesem Hintergrund relativiert sich die Frage der mehr oder weniger genauen Wertbestimmung des Objektes.
Eine weitere Überlegung sollte Sohn 2. zudem anstellen. Immobilien stellen unabhängig vom Verkehrswert einen gewissen Gebrauchswert dar, und lassen sich oft schlecht teilen. Der Gebrauchswert vieler Immobilien liegt deutlich unter dem Verkehrswert, da die über das tatsächlich benötigte Maß benötigten Flächen keiner wirtschaftlichen Nutzung unterliegen, allerdings auf Dauer Unterhaltskosten verursachen. Ich rate daher meinen Mandanten im Rahmen der Erbgestaltung immer bei der Zuweisung von Immobilien auf einzelne Kinder eher den Gebrauchswert als den Verkehrswert in Bezug auf den Ausgleich der anderen Kinder im Auge zu behalten. Das große alte Haus der Familie mit entsprechendem Grundstück hat auf dem Papier vielleicht mehr Wert als das moderne Einfamilienhaus welches von einem Ausgleichsbetrag zu bezahlen ist. Letztendlich wohnt aber hier wie da eine Familie. Die eine hat mehr Platz aber dafür auch mehr Kosten und Arbeit, die andere ein modernes Haus nach aktuellen Standards, wo man nur mal am Samstag eine halbe Stunde den Rasenmäher spazieren fahren muss.