übergang der Leistungsgefahr im Gläubigerverzug

Hallo,

  1. Bringschuld 2. Gläubigerverzug

Angenommen der Schuldner hat die zu überliefernde Sache dem Gläubiger angeboten gehabt (rechter Ort, rechte Zeit, richtige Beschaffenheit), der Gläubiger hat sie jedoch nicht annehmen können.
–> Gläubiger im Verzug. §293 BGB
Auf dem Rücktransport geht die Ware zufällig unter.

Welche Anspruchsgrundlage nehme ich nun zur Überprüfung des Leistungsgefahrenübergangs:
§243/2 die Konkretsierung
oder
§300/2 Wirkung des Gläubigerverzugs.
Oder ist es egal? Irgendwie geht beides, gel?

lg Sarah

Welche Anspruchsgrundlage nehme ich nun zur Überprüfung des
Leistungsgefahrenübergangs:
§243/2 die Konkretsierung
oder
§300/2 Wirkung des Gläubigerverzugs.
Oder ist es egal? Irgendwie geht beides, gel?

Nein. Hier gilt § 243 II BGB.
§ 300 II BGB greift in maximal drei Konstellationen: In den Fällen der §§ 295 bzw. 296 (str.!) BGB oder aber bei einer Geldschuld, z.B. analog zum von Dir beschriebenen Fall.

Hallo!

kannst du mir sagen, wie ich darauf hätte kommen können? Warum ist das so? was muss ich beachten bei der Wahl der richtigen Anspruchsgrundlage?

lg Sarah

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Auch hallo!

Zuerst mal: Ich mußte es auch nachschlagen, weil ich nicht darauf gekommen bin, die Frage aber interessant fand.

Ich würde sagen: Es ist so, weil in dem Moment des Angebots die Konkretisierung eintritt. Erst nach dem Angebot kann aber ein Gläubigerverzug entstehen. Da liegt aber keine Gattungsschuld mehr vor. Also einfach die - ggf. theoretische - zeitliche Differenz von Angebot und nicht erfolgter Annahme. Oder…?

Ich kann nur empfehlen, daß Du es mal in einem ausführlicheren Kommentar. Falls Du was findest, würde es auch mich interessieren.

Hallo!

kannst du mir sagen, wie ich darauf hätte kommen können? Warum
ist das so? was muss ich beachten bei der Wahl der richtigen
Anspruchsgrundlage?

lg Sarah

Hallo,

habs mir ähnlich wie du erklärt. Auch mit der zeitlichen Reihenfolge.
Als zweite Erklärung könnte man eventuell auch die allgemeine Regelung „lex specialis vor lex generalis“ heranziehen.
§243/2 gilt speziell für die Fälle der Unmöglichkeit des §275
§300/2 gilt für den Gläubigerverzug allgemein.
Bei meinem geschilderten Fall handelte es sich um nachträgliche Unmöglichkeit im Gläubigerverzug --> nach lex spezialis vor generals müsste §243/2 Anwendung finden.

ABER: ich schlag das lieber nach, bevor ich mir etwas falsches Merke. Da das eine ganze Zeit dauern wird, schicke ich dir das Ergebnis der Recherche via E-Mail. Es wird aber wirklich eine ganze Weile dauern, da ich gerade für nächte Woche zwei Klausuren mit anderen Sachgebieten vorbereite.

schöne Woche noch
wünscht Sarah

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