Hi Wissende,
weiterhin ist im GG das Folgende zu lesen ist:
Art 146 GG
Dieses Grundgesetz, das nach Vollendung der Einheit und
Freiheit Deutschlands für das gesamte deutsche Volk gilt,
verliert seine Gültigkeit an dem Tage, an dem eine
Verfassung in Kraft tritt, die von dem deutschen Volke
in freier Entscheidung beschlossen worden ist.
stellt sich für mich die Frage, in welcher Form denn das deutsche Volk seine freie Entscheidung über eine derartige Verfassung äußern dürfte, denn etwas solches (freie Entscheidung über eine Verfassung) ist bisher ja noch nie vorgekommen.
Gilt als freie Entscheidung des deutschen Volkes hier ausschliesslich ein Volksentscheid?
Wenn ja, welche Mehrheit muss im Volk (oder unter den Wählenden) erreicht werden und wer stellt dieses wie fest? Oder reicht für die „freie Entscheidung des Volkes“ z.B. auch 2/3 Mehrheiten in Bundestag und Bundesrat?
Und: Nein, ich will das GG nicht ersetzen. Entsprechende Kommentare könnte Ihr Euch also sparen. Mich interessiert nur, wie es abzulaufen hätte.
Mit freundlichem Gruss
E.
Das Grundgesetz ist unsere Verfassung. Es geht daher nicht um den Übergang von dem Grundgesetz zu einer Verfassung, sondern es geht um die Ablösung der Verfassung durch eine andere Verfassung.
Sonderlich bedeutsam ist Art. 146 GG nicht. Erstens weil nach der Vorstellung des Gesetzgebers das Grundgesetz ausdrücklich nicht mehr als Übergangslösung gelten soll (BT-Dr 11/7920, S. 14). Zweitens weil das Volk sich auch dann eine neue Verfassung geben könnte, wenn das in Art. 146 GG so nicht stünde. Denn dass das Volk das kann, ist selbstverständlich und bedarf keiner besonderen Berechtigung.
Aus dem zweiten Punkt folgt eigentlich auch, dass das Grundgesetz das Prozedere und die Inhalte der neuen Verfassung nicht bestimmen kann. Das Recht zur Verfassungsgebung steht ja gerade über der Verfassung, wie sie existiert. Allerdings meint der Gesetzgeber, dass über die neue Verfassung in einer Volksabstimmung mit einfacher Mehrheit entschieden werden könnte (BT-Dr a.a.O.). Das geht aus Art. 146 GG aber so nicht hervor und wird darum nicht von allen Verfassungsjuristen so akzeptiert.
Letztlich kann man hier ganz verschiedene Ansichten vertreten, und das geschieht auch.