Hallo,
gibt es irgendwelche Einschränkungen bei Regelungen im Notarvertrag bzgl Nutzungsübergang?
Geht es denn problemlos in einem Kaufvertrag zu vereinbaren, dass am Tag X die Kaufsumme geleistet sein muss, der Verkäufer aber noch z.B. ein Jahr das Objekt bewohnen kann (also Räumungstermin 1 Jahr nach Kaufsummeneigang) und in dieser Zeit natürlich auch die Nebenkosten und Versicherungen trägt?
Im Prinzip habe ich doch Vertragsfreiheit und kann alles in den Vertrag reinschreiben so lange Käufer und Verkäufer sich einig sind, oder?
Gruss
M.
Hallo,
Hallo,
gibt es irgendwelche Einschränkungen bei Regelungen im
Notarvertrag bzgl Nutzungsübergang?
Geht es denn problemlos in einem Kaufvertrag zu vereinbaren,
dass am Tag X die Kaufsumme geleistet sein muss, der Verkäufer
aber noch z.B. ein Jahr das Objekt bewohnen kann (also
Räumungstermin 1 Jahr nach Kaufsummeneigang) und in dieser
Zeit natürlich auch die Nebenkosten und Versicherungen trägt?
Möglich ist vieles. Dafür sollte man sich mit dem Notar unterhalten.
Nur ich würde davon abraten, dem Verkäufer den Abschluss bzw. die Änderungen der Versicherungen zu überlassen!
Mit Änderung im Grundbuch, geht das Eigentum an den Käufer über und dieser ist grundsätzlich dann auch in der Haftung.
Außerdem gebe ich zu Bedenken:
Der ehemalige Eigentümer/Verkäufer könnte ja auch nach dem Verkauf die Versicherungen kündigen und der Schaden würde ja dem neuen Eigentümer entstehen.
Im Prinzip habe ich doch Vertragsfreiheit und kann alles in
den Vertrag reinschreiben so lange Käufer und Verkäufer sich
einig sind, oder?
Gruss
M.
Gruß Merger
Hallo,
Danke!
Wenn der Käufer ab Grundbucheintrag automatisch in der Haftung ist, dann sollte er wohl mal besser die Haftpflicht übernehmen. Deshalb kann der Verkäufer ja troztdem ein Jahr wohnen bleiben wenn beide das wollen.
Die Kosten kann man ja einkalkulieren in den Kaufpreis.
gruss
M.
Hallo,
der Käufer sollte nicht nur die Haftpflicht, sondern auch die Wohngebäudeversicherung übernehmen.
Gruß Merger
Hallo,
Sorry, war wieder mal unklar gedacht von mir. Die Gebäudeversicherung ist ja pflicht und einzig existierend in dem Fall.
Grundsteuer wird wohl automatisch vom Käufer verlangt ab Grundbucheintrag, ja?
Gruss
M.
gibt es irgendwelche Einschränkungen bei Regelungen im Notarvertrag bzgl Nutzungsübergang?
Sie dürfen nicht sittenwidrig sein.
Geht es denn problemlos in einem Kaufvertrag zu vereinbaren,
dass am Tag X die Kaufsumme geleistet sein muss, der Verkäufer
aber noch z.B. ein Jahr das Objekt bewohnen kann (also
Räumungstermin 1 Jahr nach Kaufsummeneigang) und in dieser
Zeit natürlich auch die Nebenkosten und Versicherungen trägt?
Ja, genauso habe ich es in diesem Jahr gemacht. Nutzung des Objektes ab Juni, wirtschaftlicher Übergang am 1.7., Kaufpreiszahlung 15.08, Eintrag ins Grundbuch im September.
Im Prinzip habe ich doch Vertragsfreiheit und kann alles in
den Vertrag reinschreiben so lange Käufer und Verkäufer sich einig sind, oder?
Jau.
Hallo,
Hallo,
Sorry, war wieder mal unklar gedacht von mir. Die
Gebäudeversicherung ist ja pflicht und einzig existierend in
dem Fall.
nein - die Gebäudeversicherung ist keine Pflichtversicherung mehr.
Vor 1994 war die Brandversicherung in einigen Bundesländern Pflicht.
Bei Aufnahme eines Baukredits bestehen allerdings die meisten Banken auf den Abschluss einer Gebäudeversicherung (meist allerdings nur für Feuer).
Allerdings sollte man grundsätzlich eine Wohngebäudeversicherung mit Feuer, Leitungswasser, Sturm, Hagel und Elementarschäden abschließen.
Grundsteuer wird wohl automatisch vom Käufer (Eigentümer) verlangt ab
Grundbucheintrag, ja?
richtig
Gruss
M.
Gruß Merger
Servus,
Grundsteuer wird wohl automatisch vom Käufer verlangt ab
Grundbucheintrag, ja?
nein, Schuldner der Grundsteuer ist für das ganze Jahr der zum 01.01. eingetragene Eigentümer.
Es ist üblich, hier eine Aufteilung der Steuerschuld zwischen Käufer und Verkäufer zeitanteilig zu vereinbaren, so dass der Käufer dem Verkäufer die bezahlte Grundsteuer ab Übergang von Besitz, Nutzungen und Lasten ersetzt, aber das ist eine Sache der beiden und ändert nichts an der Steuerschuldnerschaft. Für diese sind immer die Verhältnisse am 01.01. eines Jahres maßgeblich.
Dass hier der Notar eine entsprechende Vereinbarung vorschlägt, gehört aber zu seinem Tagesgeschäft, und in den Entwürfen, die er vorgefertigt auf der Festplatte hat, ist immer eine geeignete Klausel enthalten.
Schöne Grüße
Dä Blumepeder
Hallo,
Ich wollte den Fall genau andersrum konstruieren:
Notartermin evtl noch dieses Jahr, Kaufsummeneingang Frühling nächsten Jahres, ab da mindestens 1 Jahr Zeit (Auszug Frühjahr 2013) zum Auszug des Verkäufers. Grundbucheintrag meinetegen ab Kaufsummeneingang, Mitnahme sämtlicher Einbauten (einschl Heizung, Kachelofen, Türen ect) durch Verkäufer, keine besenreine Übergabe.
Dann noch ein paar Klauseln: Vertrag wird erst wirksam wenn Verkäufer ein anderes Objekt zu vorbesprochenen Bedingungen erwerben kann (Kaufpreissumme, Maklerkosten, Grunderwerbssteuer, Grunddienstbarkeintseintragung eines Weges, Notarkosten plus Renovierungskosten zahlt Käufer von Haus 1, also wahrscheinlich wird sinnigerweise eine Gesamtsumme genannt), Löschungskosten einer Grundschuld gehen auf Kosten des Käufers und vielleicht ein paar nötige Formulierungen dass die Nutzung unentgeltlich ist und irgendwelche Mängel ect ausgeschlossen sind.
Ich hoffe doch mal dass da nix „sittenwidriges“ dran ist. Der Käufer von Haus 1 will eh alles rausreissen und der Verkäufer und Käufer von Haus 2 seine bisherigen Investitionen in Haus 1 nun so gut als möglich in Haus 2 einbringen und dieses bewohnbar machen bevor er umzieht. Verkäufer Haus 2 will einfach nur Verkaufen.
Der mit dem meisten Interesse an der Aktion sei der Käufer von Haus 1.
Gruss
M.
Hallo,
mit meiner Antwort wollte ich nur andeuten, was alles möglich ist. DEinen Vertrag kannst Du nach Deinen Notwendigkeiten gestalten, der Notar wird darauf achten, dass alles nach Recht und Gesetz geschieht. Ein Anwalt wird den text nach Deinen Interessen formulieren.
Gruß
Nordlicht