Übergangsgeld

Person A macht eine Rehamaßnahme die durch eine Rentenkasse mit Übergangsgeld bezahlt wird. Da die Person innerhalb der letzten 3 Jahre beschäftigt war, wird das letzte Endgeld berechnet. Nach 16 Monaten stellt man fest, dass es einen Fehler bei der Berechnung gab. Nun wird alles neu berechnet und der Fehler die Währung wurde fälschlicher Weise mit € statt DM bezeichnet und dadurch zuviel berechnet. Die Fehler wurden eindeutig von dem Sachbearbeiter gemacht, denoch verlangt die Kasse den vollen Betrag(nun schon 4-stellig)zurück. Wie kann sich Person A dagegen wehren bzw. eine Mitschuld der Kasse einräumen und einen zumindest teilweisen Erlaß des Geldes zu erreichen, da das Geld verbraucht wurde?

Hallo!

4-stellig)zurück. Wie kann sich Person A dagegen wehren bzw.
eine Mitschuld der Kasse einräumen und einen zumindest
teilweisen Erlaß des Geldes zu erreichen, da das Geld
verbraucht wurde?

Die Bewilligung ist ein begünstigender Verwaltungsakt. Der kann zurückgenommen werden, wenn er rechtwidrig ist und das öffentliche Interesse an der Rücknahme das schutzwürige Interesse des Begünstigten überwiegt. Das Interesse des Begünstigten ist in der Regel schutzwürdig, wenn die Leistung verbraucht wurde, § 45 SGB X.
Problem: Wer die rechtswidrigkeit kannte oder aufgrund grober Fahrlässigkeit nicht kannte, kann sich nicht darauf berufen, dass er die Leistungen im Vertrauen auf den Bestand des Bescheides verbraucht hat, § 45 Absatz 2 Satz 3 Nummer 3 SGB X. Die Frist für die Aufhebung beträgt zwei Jahre.
Bei einer Verwechslung von DM und Euro würde ich meinen, dass da derart erhebliche Differenzen auftreten, dass man kaum noch glaubhaft machen kann, man habe den Fehler nicht erkannt.
Es empfiehlt sich der Gang zum (Fach-) Anwalt.

Gruß,

Florian.

Hallo,

Suche einen Anwalt auf!

Gruß
Tato

Problem: Wer die rechtswidrigkeit kannte oder aufgrund grober
Fahrlässigkeit nicht kannte, kann sich nicht darauf berufen,
dass er die Leistungen im Vertrauen auf den Bestand des
Bescheides verbraucht hat, § 45 Absatz 2 Satz 3 Nummer 3 SGB
X. Die Frist für die Aufhebung beträgt zwei Jahre.

Hallo!

Was meinst Du denn damit genau? Muss er das Geld zwei Jahre zur Rückzahlung bereithalten oder ist die ganze Angelegenheit nach zwei Jahren verjährt und er kann das Geld behalten oder darf er nach zwei Jahren das Geld in Raten zurückzahlen?

Viele Grüße

Anne

Hallo!

Was meinst Du denn damit genau?

Angenommen der Bescheid kommt 1998, 2002 will die Behörde den Bescheid zurücknehmen, weil sie sich verrechnet hat. Das geht nicht, weil die Frist von zwei Jahren seit Bekanntgabe des Bescheides abgelaufen ist.
Und wieder:
Es empfiehlt sich der Gang zum (Fach-) Anwalt. Fachanwälte für Sozialrecht gibt’s, ohne hier Werbung machen zu wollen, über die Anwaltauskunft des DAV - zum Beispiel.

Florian.

Vielleicht kommt ja Person A zugute, dass während dieser 16 Monate mehrere Bescheide ausgestellt wurden, die durch diverse Erhöhungen(natürlich Centbeträge) zustande kamen. Was für eine Art Rechtschutzversicherung würde hier greifen?

Hallo!

Erhöhungen(natürlich Centbeträge) zustande kamen. Was für eine
Art Rechtschutzversicherung würde hier greifen?

Das kommt auf die abgeschlossene Rechtsschutzversicherung an, einfach mal in die Versicherungsbedingungen schauen.
Eine Erstberatung bei einem Rechtsanwalt kann nicht die Welt kosten - aber da wird sicherlich jemand mehr wissen als ich. Zumindest bekommt man von einem Rechtsanwalt eine umfassende und verlässliche Auskunft so dass sich bei höheren Beträgen, um die es ja hier gehen soll, die Invesition sicher empfiehlt, sollte die Rechtsschutzversicherung das nicht übernehmen.

Florian.