Übergangszuschlag §24 SGB II bewilligt

Hallo,
wer hat wie ich zum Jahresende OHNE irgendeine schriftliche Information oder Vorwarnung vom Job Center den Übergangszuschlag §24 SGB II nicht mehr ausbezahlt bekommen ??? Habe einen aktuellen Bewilligungsbescheid vom 01.12.10-31.05.11, der den Zuschlag schwarz-auf-weiss enthält. Diesen betrachte ich als rechtsverbindlichen Vertrag seitens des Job Centers. Ich bin alleinerziehende Mutter eines jungen Kindes und arbeitslos. Ohne diesen 200,-- Euro-Zuschlag bin ich existentiell am Ende. Ohne Änderungsbescheid oder Schriftliches kann man sich nicht darauf einstellen. Habe ich einen Rechtsanspruch auf Weiterzahlung (wie bewilligt) ? Wie kann ich dagegen vorgehen ?
Vielen Dank.
Grüße, S.

Hallo S.,

ich mußte erst einen Moment überlegen, denn als ich diesen Zuschlag bekommen habe, wurde Hartz IV gerade eingeführt und als der große Wurf gepriesen. Ob du einen Anspruch hast, das weiß ich nicht, am 1.1. treten bekantlich immer einige Änderungen in Kraft. Ob das nun auch die Zuschläge für das Alg2 betrifft, weiß ich nicht.

Also empfehle ich dir wärmstens, dein lokales Sozialgericht anzuschreiben und dort deinen Fall zu schlidern. Vordrucke findeste im Netz.

LG

Martin

Da bleibt nur der direkte Kontakt zum Jobcenter. Ich befürchte, da ja wohl für alle dieser Zuschlag gestrichen wurde per Gesetz (?), dass Du das nur vor ort abklären kannst.
Mehr weiss ich dazu leider auch nicht. Sorry

Hallo und ein gesundes neues Jahr!
Du kannst mit diesem Sachverhalt sofort zum Sozialgericht gehen und Deine Klage (Einstweilige Anordnung) von den Mitarbeitern des Gerichtes verfassen lassen oder schreibst selbst eine und schickst diese sofort weg.
Den Antrag einer einstweiligen Anordnung begründest Du mit einer Kopie des Bewilligungsbescheides indem die Summe aufgeführt ist, einer Kopie des Kontoauszuges bei dem die Summe fehlt und die dringende Notwendigkeit des zugesicherten Geldes für das Kind und Deiner Lebenslage.

Parallel dazu stellst noch folgenden Antrag an die ARGE! Das gilt für Alle, die Schwierigkeiten mit der ARGE haben!

Absender Ort, Datum
Anschrift

An

Nr. BG: ______________________________________

Widerspruch und Antrag auf Vorläufigkeit

Sehr geehrte Damen und Herren,

gegen Ihren Bescheid vom _______________, mir/uns zugegangen am(Datum des Zugangs), über die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) ab dem 01.01.2011lege/n ich/wir hiermit Widerspruch ein.

Begründung:

Der bewilligten Höhe der Leistungen liegt die bisherige gesetzliche Regelung des SGB II zugrunde. Diese wurde mit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 09.02.2010 für verfassungswidrig erklärt. Es mangelt für Ihre Bewilligung bisher an einer verfassungskonformen Rechtslage und dies unabhängig davon, ob Ihre Bewilligung zum 01.01.2011 von der bisherigen Rechtslage ausgeht oder die Neuregelung des SGB II für 2011 berücksichtigt.
Insbesondere die Ermittlung der Regelbedarfe und die Leistungen im sogenannten Bildungspaket (Bedarfe für Bildung und Teilhabe) steht nach Einschätzung vieler Kritiker nicht im Einklang mit den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts. Daraus ergeben sich verfassungsrechtliche Bedenken im Hinblick auf die Gültigkeit der gesetzlichen Regelung und der Höhe der bewilligten Leistungen.
Die verfassungsrechtlichen Fragen sollen durch die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit überprüft werden. Sie werden daher gebeten, den Widerspruch bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diese Rechtsfrage ruhen zu lassen.
Gleichzeitig beantrage ich für Bewilligungen im direkten Anschluß an diesen Bewilligungsabschnitt (Folgeanträge), diese Bewilligungsbescheide im Hinblick auf die oben angesprochene Rechtsfrage für vorläufig zu erklären. Mit der Vorläufigkeitserklärung vermeiden Sie unnötigen Verwaltungsaufwand für ansonsten jeweils notwendige weitere Widersprüche.

Mit freundlichen Grüßen
Unterschrift

Hallo,

grundsätzlich gilt das, was im letzten Bewilligungs- oder Änderungsbescheid steht.
Wenn die Leistung nicht vollständig ausgezahlt wurde, hat das sicherlich Gründe. Nur leider kann ich Ihnen jetzt nicht genau sagen welche, da mir Ihr Bescheid nicht vorliegt.
Mein Tipp:
Gehen Sie direkt zum Job Center hin und fragen Sie dort nach. Am besten nehmen Sie gleich Ihren Kontoauszug als Nachweis mit, dann kann man Sie nicht wieder weg schicken.
Sollte sich tatsächlich an Ihren Leistungsanspruch etwas geändert haben, muss man Sie darüber informieren! Verlangen Sie im Job Center nach einer genauen (am besten schriftlichen) Auskunft. Sobald Ihnen ein Schriftstück vorliegt, haben Sie für das Besprochene wenigstens einen Nachweis, falls es noch einmal zu Verwirrungen kommen sollte.
Telefonisch haben Sie meist eher wenig Erfolg, weil die Leitungen ohnehin immer überlastet sind bzw der zuständige Bearbeiter nicht erreichbar ist.
Also hilft meistens nur der direkte Gang zum Amt.
Ich wünsche Ihnen viel Erfolg!

Grüß Dich S.,
wenn Du einen rechtskräftigen Bewilligungsbescheid hast, in dem der Übergangszuschlag bewilligt und ausgewiesen ist, besitzt Du einen rechtsvebindlichen Vertrag. Dieser muss seitens der ARGE eingehalten werden. Du hast einen zweifelfreien Rechtsanspruch auf den Zuschlag.
Ich würde hier nicht lange zögern und gegen die ausgebliebene Zuschlagzahlung den Widerspruch einlegen. Dr Formalweg muss eingehalten werden.
Ich rate Dir an, Dich an einen Fachanwalt zu wenden. Du wirst mit Sichrheit Prozesskostenhilfe erhalten.
Du musst jetzt nur darauf achten, dass Du die Widerspruchsfrist beachtest. DEshalb ist es ratsam, gegen die Überweisung des Alg II - Betrages OHNE Zuschlagzahlung den Widerspruch umgehend einzulegen.
Viel Glück - Ernst

Hallo Sarasvati,

mit Wirkung vom 01.01.2011 fällt der Übergangszuschlag weg.
Es ist dabei unwichtig, ob man einen
Bewilligungsbescheid schon hatte oder nicht.

Der Jobcenter war allerdings verpflichtet gewesen Dir davon zu informieren.

Mit freundlichen Grüßen

Claus

Also dieser Übergangszuschlag wird ja nur für maximal 2 Jahre bezahlt und nach einem Jahr gekürzt. War diese Zeit um? Aber einen neuen Bescheid müsste es dafür natürlich trotzdem geben. Nur wird das ALG II ja im Dezember schon für Januar ausgezahlt und so ist es möglich, dass der Bescheid erst nachträglich kommt. Ich würde auf jeden Fall zum Jobcenter gehen und da direkt mal nachfragen. Möglicherweise gibt es ja noch einen ganz anderen Grund für die Kürzung.

Guten Abend.
Du wirst keine Chanse haben, denn ab 01.01.2011 gilt dieses neue Gesetz, welches auch immer wieder in den Medien angesprochen wurde. Du kannst nur eins versuchen. Lege bei zuständigen behördr widerspruch ein. Viel Glück.
Lg. Manja

Liebe Frau Sarasvati,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Um ein mögliches Missverständnis auszuräumen: Ein Bewilligungsbescheid ist kein Vertrag der im gegenseitigen Einvernehmen geschlossen wird, sondern ein einseitiger Verwaltungsakt (§§ 31 ff. SGB X), der schriftlich, elektronisch, mündlich oder in andeer Weise erlassen (§ 33 Abs. 2 SGB X) und regelmäßig für die Zukunft aufgehoben, in bestimmten Fällen nach § 44 SGB X aber auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden kann. Die beabsichtigten Änderungen im SGB II sind bisher nicht Gesetz geworden. Es gibt insoweit keine Rechtsgrundlage, Ihnen den Übergangszuschlag nach § 24 SGB II derzeit zu verweigern, es sei denn, die Höchstdauer von bis zu zwei Jahren wird dadurch überschritten. Dabei ist zu beachten, dass nach Ablauf des ersten Jahres sich der Zuschlag um die Hälfte mindert. Aus Ihrer Anfrage kann ich nicht entnehmen, dass Sie bei Ihrem zuständigen JobCenter nachgefragt haben, weshalb Sie den Übergangszuschlag entgegen dem Bewilligungsbescheid nicht für Jan. 2011 ausgezahlt bekommen haben. Wird dies mit der noch nicht in Kraft getretenen Änderung des SGB II oder anderweitigen unzutreffenden Argumenten begründet, legen Sie umgehend schriftlich und nachweislich Widerspruch ein. Nach dem Widerspruch können Sie sich mit einem Eilantrag an das für Ihren Wohnsitz zuständigen Sozialgericht wenden. Den Eilantrag können Sie, wenn Sie damit nicht einen (im Sozialrecht bewanderten) Rechtsanwalt beauftragen, entweder schriftlich selbst verfasst oder als Niederschrift in der Geschäftsstelle des Sozialgerichts stellen.
Herzliche Grüße
Ihr
Manfred Busch

Hallo,

wir, Bürgerinitiative Hartz4-Plattform, haben jetzt mehrfach von dem Problem des seit 19.12.2010 gültigen Haushaltsbegleitgesetzes und der damit verbundenen quasi Über-Nacht-Streichung des § 24 SGB II erfahren.

Wir versuche gerade, da Licht ins Dunkel zu bringen und zu überlegen, ob und wie man dagegen vorgehen sollte.

Auf unserer Homepage www.hartz4-plattform.de werden wir informieren. Gerne informieren wir Euch auch direkt, wenn Ihr uns Eure eMail-Adresse an [email protected] schickt.

Brigitte Vallenthin