Überhängende Äste

Hallo,
nach Nidersächsischem Nachbarschaftsrecht sind Grenzabstände und Höhe von Bäumen geregelt : Hat man - gegen eine unzulässige Höhe - bis fünf Jahre nach Anpflanzung nicht Einspruch eingelegt, besteht nur Anspruch darauf, dass der Baum auf der aktuellen Höhe bleibt (regelmäßig auf diese Höhe zurückgeschnitten wird).
Nichts gesagt ist in dem Gesetz zu überhängenden Ästen. Jedoch klar ist - sogar nach BGH-Entscheidung - dass die soweit zurückzuschneiden sind, bis sie nicht mehr herüberragen.
Soweit, so klar. Nur wie verhält es sich, wenn eine kommunale Baumschutzsatzung das Zurückschneiden solcher Bäume (Stammumfang>30cm) bzw Höhe>3m) nicht gestattet ?
Kann der Eigentümer dieser grenznahen Bäume sich hinter dieser Satzung „verschanzen“ um sich die Rückschnitt-Kosten zu ersparen ?

Schon jetzt vielen Dank für Hinweise und
Gruß
Karl

Soweit, so klar. Nur wie verhält es sich, wenn eine kommunale
Baumschutzsatzung das Zurückschneiden solcher Bäume
(Stammumfang>30cm) bzw Höhe>3m) nicht gestattet ?
Kann der Eigentümer dieser grenznahen Bäume sich hinter dieser
Satzung „verschanzen“ um sich die Rückschnitt-Kosten zu
ersparen ?

Hallo,

die Baumschutzsatzung regelt normalerweise nur das Fällen, nicht das Zurückschneiden der Bäume. Insofern sehe ich keine Pobleme mit der Satzung.
Im Übrigen: Auch im BGB ist das Abschneiden der Äste und Wurzeln geregelt.

Gruss

Iru

Nachbargrundstück?

Im Übrigen: Auch im BGB ist das Abschneiden der Äste und
Wurzeln geregelt.

ja, genau; und zwar in § 910 BGB (http://dejure.org/gesetze/BGB/910.html)
Man darf die Äste und Wurzeln dann sogar behalten :smile: Bei Ästen muss man vorher aber eine angemesse Frist stellen.
Doch ist ein öffentliches Gebiet überhaupt ein „Nachbargrundstück“?

Hallo,

die Baumschutzsatzung regelt normalerweise nur das Fällen,
nicht das Zurückschneiden der Bäume.

Nach dieser Satzung http://www.hannover.de/data/download/umwelt_bauen/b/… ist ein umfangreicheres Kappen der Äste nicht zulässig : „§ 3 Verbote
(1) Es ist verboten, geschützte Bäume, Sträucher und Hecken
zu entfernen, zu beschädigen, zu beeinträchtigen oder in
ihrer typischen Erscheinungsform wesentlich zu verändern.“
In Konsequenz ist das der reinste (grüne) Amtsschimmel. In begründbaren Fällen darf man sogar Fällen, muss dafür aber einen kostenpflichtigen Antrag stellen. Dabei hätte die Stadtverwaltung wahrhaftig wichtigeres zu tun, als sich mit derart unproduktiven Staatsakten zu beschäftigen.
Gruß
Karl

Hallo,

ich muß mich zuweilen beruflich damit beschäftigen.

(1) Es ist verboten, geschützte Bäume, Sträucher und Hecken …

zu entfernen,

klar, hier geht es um Fällen

zu beschädigen,

also Schaden (an Gesundheit und Leben) zufügen
Ein Rückschnitt schadet aber nicht zwangsläufig.

zu beeinträchtigen oder in
ihrer typischen Erscheinungsform wesentlich zu verändern."

heißt: dem Baum das Leben schwer machen
Auch das ist bei einem Rückschnitt nicht gegeben.

Ich sehe keinen Widerspruch zwischen Satzung und Recht.

Wegen der Begriffsdefinitionen könntest du noch mal mit einem Landschaftsplaner, der für die Straßenbauverwaltung arbeitet, sprechen. Die haben mit der Amtsschimmel-Auslegung solcher Begriffe ständig zu tun und sind im allgemeinen neutraler als die Leute im Umweltamt.

Gruß Steffi

Hallo Steffi,

(1) Es ist verboten, geschützte Bäume, Sträucher und Hecken …

zu beschädigen,

also Schaden (an Gesundheit und Leben) zufügen
Ein Rückschnitt schadet aber nicht zwangsläufig.

Er würde als schädlich angesehen werden, wenn der Baum so dicht an der Grenze steht, dass fast die Hälfte der Krone über dem Grundstück des Nachbarn ist. Da müsste man schon gegenüber der Umweltstelle bei der Stadt mit Nachdruck dagegenhalten.
Die Krux wäre jedoch, dass es der Baum-Eigentümer wäre, der mit Nachdruck den Antrag auf Rückschnitt stellen müsste. Nur daran hätte er kein Interesse: Das Schneiden der überhängenden Äste wäre für ihn schließlich mit beträchtlichen Kosten verbunden. Er kann also die Baumschutzsatzung als Vehikel zur Kostenvermeidung nutzen.
Gruß
Karl