ein Bauunternehmer hat eine unbezahlte Forderung ihv 20.000€ an einen Bauherrn.
Es besteht der Verdacht auf Zahlungsunfähigkeit.
Der Bauunternehmer traut sich den Mahnbescheid nicht selbst zu aus Angst, Fehler zu machen und beauftragt lieber einen RA, für ihn den MB beim Gericht einzureichen.
ohne Absprache von entstehenden Kosten
Der RA rät, zuerst einen Brief mit einer letzten Aufforderung an den Schuldner zu schicken, der Gläubiger stimmt zu.
Der Gläubiger erhält daraufhin vom RA eine Rechnung ihv 1000€ für Geschäftsgebühr
Der Schuldner zahlt aber nicht, es wird beschlossen, das Mahnverfahren einzuleiten.
Daraufhin erhält der Gläubiger eine zweite Rechnung vom RA über 700€ für eine Verfahrensgebühr incl.Gerichtskostenauslage 170€
Der Bauunternehmer ist etwas geplättet über die Anwaltsrechnungen, da er nur mit relativ geringen Gebühren für das Einleiten eines Mahnverfahrens gerechnet hatte.
d.h. wenn der (vermutlich zahlungsunfähige) Bauherr insolvent geht, kann der geprellte Gläubiger nicht nur die 20.000 in den Wind schreiben, sondern hat auch noch 1700€ Anwaltsgebühren (und alles was danach noch kommt) am Hals und gerät dadurch so langsam selber in Schwierigkeiten
Ist die Höhe der Anwaltsrechnungen gerechtfertigt?
Ist es üblich, daß der RA die Kosten zu diesem Zeitpunkt dem Gläubiger sozusagen als Vorauskasse in Rechnung stellt?
Der Bauunternehmer ist etwas geplättet über die
Anwaltsrechnungen, da er nur mit relativ geringen Gebühren für
das Einleiten eines Mahnverfahrens gerechnet hatte.
Aber nach der Rechnung über die Geschäftsgebühr wusste der Unternehmer schon, dass seine Einschätzung vielleicht unrealistisch ist. Trotzdem hat er den Mahnbescheid beantragen lassen, erneut ohne sich vorher nach den Kosten zu erkundigen.
d.h. wenn der (vermutlich zahlungsunfähige) Bauherr insolvent
geht, kann der geprellte Gläubiger nicht nur die 20.000 in den
Wind schreiben, sondern hat auch noch 1700€ Anwaltsgebühren
(und alles was danach noch kommt) am Hals und gerät dadurch so
langsam selber in Schwierigkeiten
Das kommt aber vielleicht daher, dass der Unternehmer seine Geschäfte nicht wie ein ordentlicher Kaufmann führt. Aufträge zu erteilen, ohne vorher nach den Kosten zu fragen, ist nicht sehr professionell.
Ist die Höhe der Anwaltsrechnungen gerechtfertigt?
Überschlägig ermittelt: ja. Aber ich hoffe, dass das hier noch jemand nachrechnet.
Ist es üblich, daß der RA die Kosten zu diesem Zeitpunkt dem
Gläubiger sozusagen als Vorauskasse in Rechnung stellt?
Der Bauunternehmer kennt ja die Zahlungsmoral von Schuldnern. Und der Anwalt kennt sie auch. Das Gesetz erlaubt ihm eine Vorschussrechnung. Allerdings sind die Gebühren hier ja sowieso schon angefallen.
Der RA rät, zuerst einen Brief mit einer letzten Aufforderung
an den Schuldner zu schicken, der Gläubiger stimmt zu.
Der Gläubiger erhält daraufhin vom RA eine Rechnung ihv 1000€
für Geschäftsgebühr
Da steht auch drin, dass in der Regel ca. 1,3fache einer Gebühr für den Streitwert anfallen.
Eine Gebühr von 20000€ sind 742€, Das mal 1,3 sind knapp 1000.
Der Schuldner zahlt aber nicht, es wird beschlossen, das
Mahnverfahren einzuleiten.
Das kostet dann extra.
Daraufhin erhält der Gläubiger eine zweite Rechnung vom RA
über 700€ für eine Verfahrensgebühr incl.Gerichtskostenauslage
170€
Der Bauunternehmer ist etwas geplättet über die
Anwaltsrechnungen, da er nur mit relativ geringen Gebühren für
das Einleiten eines Mahnverfahrens gerechnet hatte.
Hätte er sich vorher informieren sollen!
Ist die Höhe der Anwaltsrechnungen gerechtfertigt?
Sieht ganz so aus.
Ist es üblich, daß der RA die Kosten zu diesem Zeitpunkt dem
Gläubiger sozusagen als Vorauskasse in Rechnung stellt?
Ist gar nicht so unüblich, weil es um Geld geht und der Anwalt nicht auf seinen Kosten sitzen bleiben will. Das Geld kriegt der Gläubiger wieder, wenn der Schuldner bei Abschluss des Verfahrens und wenn es zugunsten des Gläubigers ausgeht noch zahlungsfähig ist.
das hätte sich der Unternehmer sparen können. Einen gerichtlichen Mahnbescheid auszufüllen, kann eigentlich jeder, der nicht gerade Analphabet ist. Guckst Du hier: https://www.online-mahnantrag.de/omahn/Mahnantrag?_t…
Auch den Gerichtsvollzieher beauftragen, geht noch ohne Anwalt mit relativ geringen Kosten.
In so einem Fall braucht man den Anwalt erst dann, wenn die Sache vor Gericht geht.
Für das Mahnschreiben fallen € 1.171,67 brutto an. Da der Auftraggeber des RA vorsteuerabzugsberechtigt sein dürfte, kann er die Mehrwertsteuer als Vorsteuer geltend machen. Im Mahnbescheidsverfahren fällt eine 1,0 Verfahrensgebühr an, wobei eine Anrechnung stattfindet.
Natürlich zahlt der Mandant seinen Anwalt selbst. Wer die Musik bestellt, zahlt. Oder soll der Anwalt kostenlos arbeiten, nur weil von der Gegenseite nichts zu holen sein wird?