überhöhte Anwaltsrechnung

Also, vielen Dank für die vielen Antworten. Einige haben bemängelt, dass die Frage nicht konkret genug gestellt war, fast keine Informationen enthalten hat.
Stimmt, das muss ich schnell nachbessern.
Iich habe bei einem Anwalt telefonisch einen Termin ausgemacht, es ging lediglich um die Frage, wie können wir die Kinder aus der ersten Ehe meines Mannes enterben und zwar richtig, ohne Pflichtteilauszahlung zu unseren Lebzeiten.
Bei der Anfrage ob er auch Erbrecht macht hat er gelacht und gesagt er macht Alles. Der erste Fehler von uns war, daß wir trotzdem einen Termin gemacht haben, der zweite Generalfehler, wir haben nicht nach den Kosten gefragt.
Der erste Termin hat vielleicht 20-25 min. gedauert. Während dieser Zeit hat er viel von der schönen alten Zeit erzählt, nebenbei in irgendwelchen Büchern geblättert, keine Frage konkret beantwortet, immer nur wieder betont, das man die Kinder nicht enterben kann. Er tät uns da was schreiben. Fertig war der erste Termin.
Der zweite Termin verlief ähnlich, er hat ständig gefragt, an wen denn das Geld gehen solle, daraufhin haben wir gesagt, dass wäre uns komplett egal, das soll ja auch nicht im Testament stehen. Es is wurscht ob es um 1 € geht, oder um viele, viele. Nach ca. 1/4 Stündchen hat er uns dann ziemlich hinauskomplimentiert, er schreibt uns was, er schreibt was.
Nach schon 2 (!) Tagen ist dann eine Rechnung gekommen von 645,00 €
Als Basis hat er einen Wert von 50.000,- € genommen, also eine völlig aus der Luft gegriffene Zahl.
Im Umschlag war auch ein Ausdruck, den man so direkt aus dem Internet entnehmen kann, also ohne Namen, das sollten wir dann abschreiben und ihm zukommen lassen.
Alles was ich geschrieben habe hat sich 1:1 so zugetragen.
Die Rechnung basiert auf §§13, 14 RVG, Nr. 2300 VV RVG
Ich hoffe sehr, das die Angaben jetzt reichen.
Bitte, kann uns jemand helfen?
innini

Kinder komplett zu enterben-ohne Pflichtteil ist so gut wie unmöglich,hier ein link dazu:http://www.biallo.de/finanzen/Steuern_Recht/pflichtt…,
die liste der anwaltsgebühren hatte ich Ihnen ja bereits zukommen lassen.

wie schon gesagt, kann nicht helfen.

Gruß

Hallo,
ich bekomme jeden Tag anfragen, kann mich an Ihre noch erinnern. Meine Antwort war bereits trotz alle Fragezeichen komplett.
Vieleicht einfach noch einmal nachlesen.

mfg
PB

Hallo,

Sie haben im Grunde genommen nur zwei Möglichkeiten. Entweder Sie bezahlen die Rechnung oder Sie lassen es auf einen Rechtsstreit ankommen.

Da Sie zweimal bei dem Kollegen waren, dürfte das vermutlich keine Erstberatung mehr gewesen und damit auch anders abzurechnen sein. Andererseits erscheint mir eine Geschäftsgebühr hier auch nicht angebracht, wenn Sie nur eine Beratung gewünscht haben. Und schließlich kann man versuchen, etwas daraus zu zaubern, dass er Sie nicht über die Kosten belehrt hat. Korrekt erscheint mir das alles jedenfalls nicht gelaufen zu sein.

Eine weitere Möglichkeit wäre, dass Sie sich an die örtlich zuständige Anwaltskammer wenden.

Mit freundlichen Grüßen
Philipp Spoth

Ihre Anfrage wegen Anwaltsgebühren an mich geht deshalb fehl, weil ich nur für Erbrecht und ähnliches wie Notarangelegenheiten und dessen Kosten kompetent bin…

Hallo innini, das ist ja schon mal was Korrektes mit mehr Info. Also, grundsätzlich ist die Rechnung so nicht falsch, wie er dazu kommt, belegen die 50.000.-€, von denen er ausgegangen ist, das ist die Basis seiner Abrechnung, wie und auf welche Art und Weise er euch beraten hat, das steht auf einem anderen Blatt. Ihr hättet die genaue Summe angeben müssen, um die es geht, wenn es weniger als o.g. Betrag währe, dann währe die Rechnung niedriger ausgefallen, wenn mehr, dann mehr. Man kann sich gegen Anwaltsrechnungen beschwehren, bei der Anwaltskammer.
Aber eine Krähe hackt der anderen …usw.
Toi,toi,toi
gruß petit
Ps.: Eine Enterbung ist sehr schwierig, der zu Enterbende muß den Erblasser entweder nach dem Leben getrachtet haben oder sonstwie - nachweislich - versucht haben ihn gesundheitlich zu schädigen oder in strafbarer Art betrogen und geschädigt zu haben! Den Anwalt-Termin hättet ihr euch schenken können.

Also, so wie ich das gelesen habe hat der Anwalt Sie nur beraten .
Er hat keinen Brief irgendwohin geschickt und er hat in Ihrer Sache, ja wohl kaum telefoniert.
Warum eigentlich 2 Termine . Er hat Ihnen im ersten Teil erklärt, man kann kinder nicht enterben.
Wenn Sie jemand anders als Alleinerben einsetzen, so haben Kinder immer einen Pflichtteilsanspruch von 50 % gegenüber dem Alleinerben.
Sie können durch Schenkung das Erbe vorwegnehmen, dabei ist die Zahnjahresfrist zu beachten.

Aber dem Anwalte würde ich schreiben, dass Sie sich nicht gut beraten fühlen, warum da eigentlich 2 Termine notwendig waren und in diesen Terminen wenig zur Sache gesagt wurde.
Dass der Basisbetrag nach § 13/14 RVG doch zu hoch angesezt sei, da Sie ja eigentlich nur eine Frage zur Beantwortung hatten.
Bitten Sie ihn sich auf 50 % der Summe zu einigen.
Und um eine neue Rechnung. Die alte Rechnung erst zurückschicken wenn die neue da ist.
Wenn er sich nicht dazu bereit erklärt, dann reichen Sie diese Rechnung an die Anwaltskammer (muss am Briefkopf stehn) ein , zusammen mit dem Brief den Sie wegen Halbierung an den RA gerichtet haben.
Sollte die Kammer feststellen, das die Rechnung zu hoch ausgestellt ist, so macht sich der Anwalt nach
§ 352 StGB strafbar, es wird ein Verfahren eingeleitet.
Meine pers. Vorstellung nach, dürfte diese Beratungsnota höchstens 198,–€ betragen.
Viel Glück .

Auch beim Anwalt Kosten und Preise vorher abklären !

Hallo innini,

sofort bei der Anwaltskammer melden und nicht zahlen!!!
Ein leibliches Kind erbt immer, wenn auch nur den Pflichtteil, warum auch immer.Das müsst Ihr nicht zahlen.
Lieben Gruss von ninja

hallo innini
also, die rechnung finde ich auch etwas zu heftig.War es ein anwalt mit schwerpunkt auf erbrecht oder nur mit interessenschwerpunkt?Erkundigen sie sich doch bei ihrem zuständigen Amtsgericht einmal nach den Kosten.Was beinhaltet der Paragraph? Ist ein bischen komisch das ganze.
lg sicha

Hallo,
es geht bei Anwaltsrechnungen nach dem Wert des Nachgefragten, nicht nach der Zeit und da sie nichts angegeben haben, oder vielleicht doch? Immobilie?? hat er geschätzt. Da hilft nur Anwalt anrufen und nachverhandeln.

Kinder kann man nicht enterben, Rechtsanwälte haben Ihren Preis und da kommt man nicht rann, es se denn Beschwerde Rechtsanwaltskammer, alles kostet.

Hallo innini,

die Nr. 2300 VV RVG ist die Nummer für die Geschäftsgebühr. Diese hat einen Rahmen von dem Faktor 0,3 bis 2,0. Der „Normfaktor“ für eine Geschäftsgebühr beträgt üblicherweise 1,3.

Mir scheint die Rechnung zwar etwas erhöht (zahlenmäßig nach RVG wird sie schon stimmen). Man hätte hier aber auch eine Beratungsgebühr ansetzen können nach VV 2100.

Hin oder her- wie kommt er auf den Wert? Weil im Erbrecht gibt es keinen „Regelwert“ und dass Erbrecht jeder Anwalt macht, ist zwar theoretisch und auch praktisch so, aber für das Erbrecht gibt es nicht auch umsonst Fachanwälte, die ich dann dementsprechend auch konsultiert hätte
Sei´s drum- den „Fehler“ sehen Sie wahrscheinlich selbst ein.

Ich denke, dass nicht mehr übrig bleibt, als viell. nochmals mit dem Anwalt zu sprechen, der die Rechnung ausgestellt hat und ihm die Eindrücke genau so darlegt, wie Sie uns dies hier gemacht haben.

Liebe Grüße und alles Gute

Meli1808