Überhöhte Handykosten eines Mitarbeiters

Hallo,
folgender fiktiver Fall:
Im Rahmen eines Kosteneinsparungsprogramms werden von der GF
alle Kosten zusammengetragen und analysiert.
Dies ist dummerweise früher nicht geschehen.
Dabei ist aufgefallen, dass die Handyrechnung eines Mitarbeiters
seit Monaten um Faktor 5-10 über den Handyrechnungen seiner Kollegen
in vergleichbarer Anstellung ist. Private Handynutzung ist zwar
„in kleinem Rahmen“ gestattet, die GF hatte dies etwa so beschrieben:
Wenn ihr mal ne halbe Stunde länger arbeitet und dies eurer Frau mitteilen wollt könnt ihr natürlich das Geschäftshandy benutzen etc.
Nun fragt sich die GF, wie sie dieses Verhalten sanktionieren kann,
allerdings unter der Prämisse „Er darf nicht „straffrei“ davonkommen.“
Any hints?

Gruss

Servus,

unklare Regeln kann man in alle möglichen Richtungen interpretieren.

  • Was spricht denn eigentlich dagegen, den Mitarbeiter auf seine Nutzungsgewohnheiten anzusprechen und sich ggf. auf einen Ersatz der entstandenen Kosten zu einigen? Etwa in engem zeitlichem Zusammenhang mit einer klaren Anweisung betreffend private Nutzung des Mobiltelefons, das für dienstliche Verwendung überlassen wird, und ggf. einer kleinen Schulung über effiziente mündliche Kommunikation.

Das teuerste an der ganzen Chose ist ja wohl der entgangene Nutzen aus verplemperter Arbeitszeit. Und dafür ist es eher gleichgültig, ob der Kollege während der Arbeitszeit privat telefoniert hat, oder ob die Anlässe dienstlich waren, und der Mann schlicht nicht telefonieren kann (das wäre wahrscheinlich noch schädlicher, weil am anderen Ende jemand ist, mit dem er im dienstlichen Kontakt steht, und der regelmäßig von den konturlos ausufernden Wortschlammlawinen überrollt wird, die für ihn nicht bloß für Person X, sondern auch für Unternehmen Y stehen).

Schöne Grüße

MM

Zuerst einmal ist zu klären wie die Kosten entstanden sind. Ein fehlerhaft konfiguriertes Handy auf dem ein Programm installiert ist welches widerum regelmäßig automatisch ins Internet geht kann durchaus Kosten entstehen lassen ohne dass der Benutzer etwas dafür kann.(Es gibt Fälle von Privatpersonen die auf einmal eine Rechnung von 20.000,00€ erhielten weil das Internet auf einmal wegen eines Softwarefehlers non stop im Internet war)

Einzelverbindungsnachweis überprüfen.

Wir wollen ja nicht, dass sich der GF vor der Belegschaft lächerlich macht.

Angenommen, der Mitarbeiter hat die Kosten also tatsächlich aufgrund von übermäßigen privaten Gebrauch entstehen lassen. Dann die entsprechenden Kosten über den Einzelverbindungsnachweis raus rechnen und ihn zahlen lassen.

Soll ja eine symbolische Strafe sein, ggf. nicht den vollen Betrag zahlen lassen, aber dafür sorgen, dass die anderen es mitkriegen damit sich so etwas nicht wiederholt.

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Hi,

Angenommen, der Mitarbeiter hat die Kosten also tatsächlich aufgrund von übermäßigen privaten Gebrauch entstehen lassen. Dann die entsprechenden Kosten über den Einzelverbindungsnachweis raus rechnen und ihn zahlen lassen.

Das ist die perfekte Lösung! Genauso haben wir das bei den Festnetzapparaten mit Amtsleitung gemacht.

Die Wirkung auf den AN ist extrem nachhaltig wenn der Chef die angemarkerte Telefonrechnung hinlegt und somit klar ist: jede verschwendete Minute ist dokumentiert und vom Chef bemerkt worden!

Je nach sonstigem Betragen des AN kann man ja ins Gespräch mal einfliessen lassen daß, im Wiederholungsfall, die Kosten für das Berechnen der Schuldsumme und die verwendete Arbeitszeit für Privattelefonate auch Thema sein werden.

Gruß
Nick

Mahlzeit!

Dann die entsprechenden Kosten über den
Einzelverbindungsnachweis raus rechnen und ihn zahlen lassen.

Ich fürchte das ist nicht zulässig und ich bin recht sicher es ist auf
jeden Fall mitbestimmungspflichtig.

Solange er nicht ausdrücklich die private Nutzung verboten hat oder
die Einverständniserklärung des AN hat für den Einzelverbindungsnachweis
wäre ich da vorsichtig.

Gruß
Stefan

Hallo,

guter Vorschlag von dir! *

Einzelverbindungsnachweis überprüfen.

Bei einem EVN muss man allerdings aufpassen, TKG § 99, da die Mitarbeiter zuvor informiert werden und ggflls. der Betreibsrat einzubeziehen ist.

Wir haben dies in unseren Arbeitsverträgen verankert. (Kleinbetrieb)

TM

Servus,

in der Schilderung des Sachverhalts steht, dass der Gebrauch der Mobiltelefone in (leider) nicht definiertem Umfang durch die GL gestattet worden ist.

Auf welcher Grundlage besteht jetzt ein Anspruch auf Erstattung durch den Arbeitnehmer?

Schöne Grüße

MM

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Leider…
…entbehren Deine Tipps nur jeglicher Rechtsgrundlage.

Gruß

S.J.

Hi,
bei uns (große Hotelkette, 200MA, Betriebsrat, etc) war die private Nutzung genehmigungspflichtig durch den Abteilungsleiter.

Wenn ich dann als AL jeden Monat meine EVN’s für die Telefone bekommen habe, musste ich sie (wie jede andere Rechnung die meine Abteilung verursacht) überprüfen und abzeichnen. Dabei habe ich selbstverständlich überprüft ob da was drauf war was ich nicht zuordnen konnte.

Wenn dem so war, habe ich mit dem in der betreffenden Schicht anwesenden MA gesprochen und ihm angeboten den Betrag an der Hauptkasse zu bezahlen und damit hat sich’s. Alternative wäre gewesen den Fall der Personalabteilung zu übergeben wo er sich dann entsprechende arbeitsrechtliche Konsequenzen hätte abholen können.

Wo liegt jetzt da der unrechtmäßige Teil?

Im Betrieb aus dem UP ist die Nutzung in kleinem Rahmen gestattet worden. (Der Frau Bescheid sagen daß es später wird.) Wenn ein MA dann das 5-10fache an Rechnung hat als alle Anderen hat er das Telefon offensichtlich nicht vereinbarungsgemäß benutzt.

So unklar kann die Vorgabe doch nicht gewesen sein wenn’s alle anderen kapiert haben?

Gruß
Nick

Hallo,

bei uns (große Hotelkette, 200MA, Betriebsrat, etc) war die
private Nutzung genehmigungspflichtig durch den
Abteilungsleiter.

schön, dass das bei euch so eindeutig geregelt war.

Im Betrieb aus dem UP ist die Nutzung in kleinem Rahmen
gestattet worden. (Der Frau Bescheid sagen daß es später
wird.) Wenn ein MA dann das 5-10fache an Rechnung hat als alle
Anderen hat er das Telefon offensichtlich nicht
vereinbarungsgemäß benutzt.

Okay. Dann definiere hier mal, was man im allgemeinen unter „kleinem Rahmen“ versteht. Das ist ein Gummibegriff und wenn der AG nicht in der Lage ist, den Umfang verbindlich zu definieren, kann er nicht im Nachhinein den Begriff nach eigenem Gusto auslegen. Das ist der springende Punkt.

So unklar kann die Vorgabe doch nicht gewesen sein wenn’s alle
anderen kapiert haben?

Nicht „kapiert“ sondern „interpretiert“. Was anders kann man mit so unklaren Vorgaben nämlich nicht tun.

By the way: Das Auswerten von vollqualifizierten EVN unterliegt strengen Datenschutzvorschriften.

Gruß

S.J.

Hi Steve,

Okay. Dann definiere hier mal, was man im allgemeinen unter „kleinem Rahmen“ versteht. Das ist ein Gummibegriff und wenn der AG nicht in der Lage ist, den Umfang verbindlich zu definieren, kann er nicht im Nachhinein den Begriff nach eigenem Gusto auslegen. Das ist der springende Punkt.

Also würde man als AG gerichtlich nicht damit durchkommen da der AN sagen kann er wusste nicht daß Telefonate mit der Oma in Kasachstan nicht „inklusive“ sind.

Praktisch gesehen ist es aber wohl so daß der AN sehr wohl weiß daß er da weit übers Ziel hinausgeschossen ist und es mehr als fraglich ist ob er sich deswegen auf einen Prozess mit seinem Brötchengeber einlassen will.

Der Versuch auf seine Einsicht zu bauen wäre aber doch ok?

By the way: Das Auswerten von vollqualifizierten EVN unterliegt strengen Datenschutzvorschriften.

Das habe ich auch schon diverse Male gelesen. Meine Frage dazu wäre jetzt: Was bedeutet Auswerten?
Das Prüfen der Telefonrechnung auf Korrektheit kann doch ohne EVN gar nicht gemacht werden.

Gruß
Nick

Hallo,

Also würde man als AG gerichtlich nicht damit durchkommen da
der AN sagen kann er wusste nicht daß Telefonate mit der Oma
in Kasachstan nicht „inklusive“ sind.

grundsätzlich würde eine unklare Anweisung zugunsten des AN ausgelegt werden.

Praktisch gesehen ist es aber wohl so daß der AN sehr wohl
weiß daß er da weit übers Ziel hinausgeschossen ist und es
mehr als fraglich ist ob er sich deswegen auf einen Prozess
mit seinem Brötchengeber einlassen will.

Siehe oben.

Der Versuch auf seine Einsicht zu bauen wäre aber doch ok?

Versuchen kann man vieles.

By the way: Das Auswerten von vollqualifizierten EVN unterliegt strengen Datenschutzvorschriften.

Das habe ich auch schon diverse Male gelesen. Meine Frage dazu
wäre jetzt: Was bedeutet Auswerten?
Das Prüfen der Telefonrechnung auf Korrektheit kann doch ohne
EVN gar nicht gemacht werden.

Es gibt unterschiedliche EVN: Welche mit vollständiger Nummer, die dann auch Auskunft über den angewählten Teilnehmer gestatten und welche mit gekürzter Nummer, die dieses Kriterium nicht erfüllen, für die Überprüfung auf Korrektheit aber ausreichen.

Wenn private Gespräche geführt werden dürfen, sind Einzelgesprächsnachweise mit voller Rufnummer unzulässig. Es sei denn der AN hat seine Einwilligung gegeben.

Gruß

S.J.

Hi,

Versuchen kann man vieles.

Na ich war mir nichtmal mehr sicher daß dieses Angebot nicht gegen irgendwas verstößt. :wink:

Es gibt unterschiedliche EVN: Welche mit vollständiger Nummer, die dann auch Auskunft über den angewählten Teilnehmer gestatten und welche mit gekürzter Nummer, die dieses Kriterium nicht erfüllen, für die Überprüfung auf Korrektheit aber ausreichen.

Sowas hab ich schonmal gesehen. Jetzt weiß ich auch wozu das gut ist.

Wenn private Gespräche geführt werden dürfen, sind Einzelgesprächsnachweise mit voller Rufnummer unzulässig. Es sei denn der AN hat seine Einwilligung gegeben.

Ok! Akzeptiert!

Ich wundere mich nur jedesmal wieder wie weit man mit dem einst von den Eltern antrainierten Rechtsempfinden daneben liegen kann.
Von „Das ist mein Telefon, ich bezahle es, also darf ich auch mit der Rechnung machen was ich will!“ zum angewandten Datenschutz ist es gefühlt ein verflucht langer Weg. :wink:

Danke und Gruß
Nick