Hallo Ewa,
wenn der Mietspiegel von den beiden Verbänden Haus & Grund und Mieterverein anerkannt oder von der Gemeinde erstellt wurde, so hat er verbindlichen Charakter und ist - entgegen mancher Auffassung - keine Information, sondern ausdrücklich muss man sich an den Mietspiegel halten. Der Mietpreis ist also nicht wie jede andere Ware dem freien Markt überlassen. Eine nicht unwesentliche Überschreitung des Mietpreises liegt dann vor, wenn mehr als 20 % der ortsübliche Mietpreis aus dem Mietspiegel überschritten wird. Aber - darauf kommt es alleine nicht. Der Vermieter muss die mangelnde Wohnsituation gekannt und ausgenutzt haben und er muss auch die persönliche Lage des Mieters ausgenutzt haben. In einem Prozess muss daher von Dir nachgewiesen werden, wie oft Du Wohnungen gesucht hast, wie viele Mitbewerber vorhanden waren, warum Du in anderen Wohnungen abgelehnt hast oder abgelehnt wurdest. Und dann musst Du noch erklären können, weshalb Du trotz der hohen Miete ausgerechnet diese Wohnung und keine andere Wohnung genmmen hast. Mit den Ausnahmen München, Frankfurt und Stuttgart wird Dir wohl kaum der Beweis möglich sein, dass es keine günstigere Wohnung gegeben hat und Du wirst wohl hingewiesen werden, dass Du dann eben hättest warten müssen, bis eine billigere Wohnung von Dir gefunden wurde. Du bist in allen diesen Fällen beweispflichtig.
Berücksichtigt werden muss die sogenannte Kostenmiete. Diese besagt, dass auch Kosten des Kapitalverkehrs, die ein Vermieter hat, bei der Berechnung der Miete zu berücksichtigen ist, wenn der Mieter gemäss Mietspiegel, eines Gutachtens eine Mietpreisüberhöhung erstattet haben will. Es hart es klingen mag, ich sehe geringe Chancen, dass Du etwas unternehmen kannst.
Gruss Günter
habe mich ein wenig schlau gemacht, im Mietspiegel meiner
Stadt steht, dass die durchschnittmiete max.(für meine
Wohnung) 4.-€ beträgt.
Sind hier auch mögliche Zu- und Abschläge, die nicht in den Baujahrspalten enthalten sind berücksichtigt. Meist bestehen Mietspiegel aus "einfacher, mittlerer, guter und bester Wohnlage, aus derzeit acht verschiedenen Baujahresgruppen z.B. Altbau bis 1948, modernisierter Altbau, Neubau 1949 bis 1960, Neubau 1960 bis 1969, Neubau 1970 bis 1980, Neubau 1981 - 1990, Neubau 1991 - 2000 und Neubau ab 2001. Ausstettung ohne Bad und ohne Dusche und ohne ZH, mit Bad oder Dusche und ZH, mit ZH Bad und Dusche. Wohnfläche bis 40 qm, 41-60 qm, 61-89 90 qm und über 90 qm. Dann gibt es oft Zuschläge für Parkett, hochgefliesste Duschen, Fliesenboden, Fahrstuhl (wenn nicht gesetzlich vorgeschrieben), Gartenanteil usw. und/oder Abschläge für schlechte Treppenhäuser, nicht zeitgemässen Wohnungszuschnitt usw… Entscheidend ist auch, ob der Mietspiegel anerkannt ist, dass er im örtlichen Zuständigkeitsbereich auch von den Gerichten anerkannt wird. Es gibt viele Mietspíegel, die erfüllen weder die Mindestanforderungen noch die statistischen Bewertungskriterien udn sind dann nur Hinweise. Meist werden solche Mietspiegel auch von den Verbänden nicht anerkannt und von den Gerichten auch nicht.
Gezahlt habe ich aber fast 6.-€ pro qm.
Jetzt habe ich Urteile angesehen, das man das was man zuviel
gezahlt hat einklagen kann und die Urteile gingen zu Gunsten
der Mieter.
Hat jemand da eine Ahnung???
Es gibt eine Reihe von Urteilen. Sie sind fast ausnahmslos auf die Jahre bis Ende 1996 ausgelegt. Spätere Urteile lassen Rückforderungen nur zu, wenn der Mieter beweisen kann, dass der Vermieter die Lage ausgenutzt hat und wenn die oben genannten Kriterien wirklich nachweislich keinen anderen Wohnraum erlaubt haben. Mit Rehctsveroirdnung - finden sie aber im Moment nicht - wurde Ende 1996 durch die Bundesregierung erklärt, dass in Deutschland keine Wohnungsnit mehr besteht und somit die strengen Vorschriften bei Mietpreisüberhöhung und/oder Mietwucher nicht mehr angewendet werden können Eine Ausnahme bildete München und seit 1999 ist auch Frankfurt und Stuttgart dabei.
Gruss Günter