überhöhte Notarkosten Erbbaurecht

Hallo an die Gemeinde,

habe heute einen etwas kniffligen Fall bei dem ich euch um Hilfe bitte. Hoffe es passt hier rein.
Wir haben am Montag einen Erbbaurechtsvertrag abgeschlossen, heute bekam ich schon die Rechnung und die kommt mir doch etwas spanisch vor
Habe auch schon mit dem Notariat telefoniert, die Dame meinte aber es hätte alles seine Richtigkeit.

Ausgangslage:
Grundstück von 1.045 qm welches noch vermessen werden muss.
Jährlicher Erbbauzins von 1.316,70 EUR (4,5 Prozent des Grundsückswertes),
Laufzeit 99 Jahre mit Zinsanpassungsklausel,
Grundstückswert: 29.260 EUR (28 EUR/qm).

  1. Wichtigste Frage ist der nach dem Wert des Erbaurechtes.
    § 21 der Kostenordnung legt den Wert des Erbaurechtes mit 80 Prozent des Grundstückswertes fest (80 Prozent von 29.260 EUR = 23.408 EUR).
    Der Notar rechnet aber mit § 24 (Recht auf wiederkehrende Nutzung), danach ist der 25-fache Satz der jährlichen Zahlung anzusetzen. Der so ermittelte Wert ist natürlich höher (25 Jahre*1.316,70 EUR = 32.917,25 EUR) und sogar höher als der Grundstückswert.
    Angeblich ist immer der höhere der beiden nach § 21 und § 24 ermittelten Werte anzusetzen, eine entsprechende Vorschift in der Kostenordnung kann ich aber nicht finden.
    Ich bin der Meinung hier kann nur der § 21 als die speziellere Vorschrift gelten, da hier anders als im § 24 das Erbbaurecht speziell erwähnt wird.

  2. Das Ganze wird wegen der Zinsanpassungklausel (Anlehnung an Lebenshaltungskosten) noch einmal um 10 Prozent erhöht. Könnte OK sein.

  3. Zu dem in meinen Augen erhöhten Wert rechnet der Notar auch Vermessungskosten (Grundstück muss ja noch vermessen werden) hinzu, da Sie angeblich werterhöhend wirkt.
    Kann ich so nicht ganz nachvollziehen.

  4. Jetzt kommt es aber. Da ein gegenseitiges Vorkaufsrecht vereinbart worden ist rechnet der Notar für das durch den Erbbauberechtigetn gewährte Vorkaufsrecht an den Eigentümer mit irgendeiner Formel den Wert des erst noch zu errichteten Gebäudes mit ein. Dazu nehmen sie den Wert der zukünftig noch zu bestellenden Grundpfandrechtes i.H.v. 150.000 EUR.

In der Konsequenz kommen sie somit auf einen Geschäftswert von 54.050,05 EUR (Grundstück hätte beim Kauf aber lediglich einen Wert von 29.260 EUR).

Angeblich ist alles durch Vorschriften der Landesnotarkammer oder wie das heisst legitimiert, mir kommt das aber so vor als wird hier der Geschäftswert künstlich erhöht.

Kann mich mal jemand aufklären, ob das alles seine Richtigkeit hat, idealerweise jemand der selbst Notarkosten für ein Erbbaurecht bezahlt hat.
Wie sollte ich mich weiter verhalten?

Vielen Dank
Gruß
Marko

hallo,

wenn du mit dem notar nicht klarkommst, hast du immer noch die möglichkeit dich an die notarkammer zu wenden.

MfG AS

Ist mir natürlich klar. Gehe aber mal davon aus, dass da auch nur Notare sitzen, eine Krähe…
Mir geht es jetzt aber erst mal die rechtlich materielle Seite zu klären bevor ich mich mit dem Notar anlege (brauche ihn ja später noch.

Kann es denn sein dass die Notarkammer oder eine ähnliche Organisation „Arbeitsvorschriften“ oder ähnliches erlässt, die in der Konsequenz die Kostenordnung aushebeln und höhere Geschäftswerte für zulässig erklären. Damit würden die ja quasi ihre eigenen Gebührensätze festsetzen - dachte das gibt es nur in der Politik (Diäten.

Gruß
Marko

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Hallo Marko,

ich habe im Dezember einen Erbpachtvertrag abgeschlossen. Die Notargebühren, die ich zu zahlen hatte, waren erheblich höher, als wenn ich dasselbe Grundstück gekauft hätte. Das liegt auch daran, dass der Notar mehrere Rückübertragungsrechte im Grundbuch eintragen lassen muß.

Die genauen Gebühren müßte iczh nachsehen, falls das für Dich wichtig ist.

Gruß

Nordlicht

Das wäre sehr nett von dir, vielleicht wurden bei dir ja auch die Quellen angegeben, woraus sich die Erhöhungstatbestände ergeben.

Gruß
Marko

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