Überhöhte Rechnung vom Steuerberater

Hallo liebe Steuern- Experten,

Ich hätte eine kurze Frage: Mal angenommen, jemand lässt seine Einkommensteuer- und Umsatzsteuererklärung /inkl. Gewinnermittlung/ von einem Steuerberater erstellen. Danach kriegt diese Person eine Rechnung vom Steuerberater, die ca. 3 Mal höher als die Rechnung von Vorjahr /von einem anderen Steuerberater/ ist. Auf der Rechnung ist unter anderem der Posten „Finanzbuchhaltung Januar bis Dezember, Klärung und Stellungsnahme Kfz Nutzung gem. § 33 (1) StBGebV zu 8/10“. Eigentlich wurde der Steuerberater aber nicht beauftragt, die Finanzbuchhaltung des ganzen Jahres zu machen. Ihm wurden nur die Belege vom letzten Jahr gegeben, mit der Bitte, die Gewinnermittlung, Einkommensteuer- und Umsatzsteuererklärung zu machen. Darf sich der Steuerberater dann auch die FiBu anrechnen lassen. Wie gesagt, für die gleiche Tätigkeit wurde im letzten Jahr von einem anderen Steuerberater einen 3- mal niedrigeren Betrag in Rechnung gestellt.

Vielen Dank im Voraus
Eulenspiegel

Hallo,

Ich hätte eine kurze Frage: Mal angenommen, jemand lässt seine
Einkommensteuer- und Umsatzsteuererklärung /inkl.
Gewinnermittlung/ von einem Steuerberater erstellen. Danach
kriegt diese Person eine Rechnung vom Steuerberater, die ca. 3
Mal höher als die Rechnung von Vorjahr /von einem anderen
Steuerberater/ ist.

Die Rechnung muss deshalb nicht überhöht sein. Genau so gut wäre es möglich, dass der Vorjahres-Berater weniger abgerechnet hat als die Steuerberatergebührenverordnung vorschreibt.
Das machen mittlerweile, wegen des Konkurrenzkampfes, nicht wenig Steuerberater.
Außerdem sollte man die Honorarfrage immer vorher klären, um solche Überraschungen zu vermeiden.
Warum hat man denn den günstigen Berater verlassen? Lag es an der Qualität der Arbeit? Dann wäre ein höherer Preis für eine qualitativ bessere Arbeit doch gerechtfertigt.

Auf der Rechnung ist unter anderem der

Posten „Finanzbuchhaltung Januar bis Dezember, Klärung und
Stellungsnahme Kfz Nutzung gem. § 33 (1) StBGebV zu 8/10“.
Eigentlich wurde der Steuerberater aber nicht beauftragt, die
Finanzbuchhaltung des ganzen Jahres zu machen. Ihm wurden nur
die Belege vom letzten Jahr gegeben, mit der Bitte, die
Gewinnermittlung, Einkommensteuer- und Umsatzsteuererklärung
zu machen. Darf sich der Steuerberater dann auch die FiBu
anrechnen lassen.

Gegenfrage, wie soll es denn möglich sein diese Abschlüsse zu erstellen ohne eine Finanzbuchführung gemacht zu haben. Soll der StB sich die Zahlen für den Abschluß ausdenken?
Dies kann er nur durch genaues Buchen ermitteln.

Konversation mit dem Steuerberater betrieben. Er wird sicher genau erklären können, welche Arbeiten nötig waren und welchen zeitlichen Umfang das Ganze hatte.

Gruß
Lawrence

Servus,

ohne Aufzeichnungen kann man keine Gewinnermittlung erstellen.

Da das Erfassen der notwendigen Aufzeichnungen für die Gewinnermittlung gem. § 4 Abs 3 EStG und das laufende Führen einer eigentlichen FiBu die gleiche Tätigkeit ist, kann das auch genau so in Rechnung gestellt werden. Es steht dem Mandanten natürlich frei, eigene Aufzeichnungen hereinzugeben. Das sollte aber vorher abgesprochen werden, weil nicht bloß die verwendete Software kompatibel sein sollte, sondern, noch wichtiger, auch die Kenntnisse und die Technik dessen, der die Aufzeichnungen erfasst, kompatibel sein müssen.

Wie sieht es denn mit den Gegenstandswerten im Vergleich zum Vorjahr aus?

Generell: Ja, bei Honoraren von Steuerberatern gibt es ziemliche Unterschiede. Und bei der Qualität auch. Und, was es nicht einfacher macht: Der Billigere ist nicht zwangsläufig der Schlechtere…

Schöne Grüße

MM

Wie Lawrence geschrieben hat:
Mit den Stb reden und die Gründe klären bzw. erklären lassen.

Danach:

  • entweder bei diesen Stb bleiben
  • oder wechseln
  • oder die Dienstleistungen Buchhaltung und Steurberatung getrennt vergeben.
    Es gibt viele selbstständige Buchhalter (die dann auch einen preiswerten Steuerberater empfehlen können)

Gruß JK