Hallo,
Sachverhalt:
Herr A hat Forderungen als ehemaliger Geschäftsführer gegenüber der ehemaligen Firma.
Streitwert €15.000
A hatte 2 Anwaltstermine (45 Min. und 30 Min.)
Der Anwalt hat 1 Schreiben (2 Seiten) an die generische Partei geschrieben, 1 Klageschrift (2 Seiten) für das Landgericht, und einen Brief (1 Seite) an A.
Bei dem 1. Anwaltstermin wurde (nicht schriftlich) vereinbart, nach Aufwand €200/h abzurechnen. Weiters hat A nachgefragt wie hoch der Aufwand sei. Der Anwalt hat A gesagt „mit ca. 2,5 h müßte das erledigt sein“. Damit meinte er den Aufwand bis zum Gerichtsprozess.
Jetzt (noch vor der Gerichtsverhaldung) hat A eine Honrarnote erhalten in der der Rechtsanwalt 6 Stunden für die oben erbrachten Leistungen abrechnet.
Ist das gerechtfertigt, zumal er A gesagt hat, dass 2,5h ausreichend sind?
Muß eine Honroarvereibarung schriftlich erfolgen?
Gruß
Andreas
Muß eine Honroarvereibarung schriftlich erfolgen?
Hallo,
http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/rvg/__4.html
hier Absatz 1
mfg vom
showbee
Hallo,
wenn ich richtig rechne, fährt der Auftraggeber sogar mit 6 Stunden x 200,00 Euro besser als mit den gesetzlichen Gebühren. Mit Gebührenvereinbarung zahlt er 1.200,00 Euro - nach RVG hätte er über 1.600,00 Euro zu zahlen.
Der Rechtsanwalt dürfte im Übrigen gar keine niedrigern Gebühren als die nach der RVG berechnen. Beruft sich der Auftraggeber also auf die Unwirksamkeit der Vereinbarung, sind nach der RVG über 1.600,00 Euro Honorar zu berechnen.
Gruss
BM
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Hallo showbee,
wer ist hier der Auftraggeber (der Anwalt oder der Mandant)?
Weil in S.3 steht „Hat der Auftraggeber freiwillig und ohne Vorbehalt geleistet …“. Geleistet hat doch der Anwalt?
Gruß
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Hallo,
… nach RVG hätte er über 1.600,00 Euro zu zahlen.
bezieht sich das auf die gesamten Kosten inkl. Anwaltsgebühr für den Prozess?
In diesem Fall steht der Prozess noch bevor.
Gruß
Andreas
Die errechnete Gebühr bezieht sich auf das Einreichen der Klageschrift und die Wahrnehmung des Gerichtstermins.
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Hallo!
Geleistet hat doch der Anwalt?
Auch Zahlungen sind „Leistungen“ im zivilrechtlichen Sinne!
Hallo!
In diesem Fall steht der Prozess noch bevor.
Ich dachte, der Anwalt hat eine Klageschrift geschrieben? Dann hatte er wohl auch Klagauftrag, oder nicht? Schwupp, ist man aus dem außergerichtlichen Teil der Sache schon raus und eine neue gebührenrechtliche Angelegenheit beginnt.
Die Abrechnung bezieht sich nur auf den bisher geleisteten Aufwand.
Also alles bis zu Einreichung der Klageschrift.
Oder muss das so verstehen, dass jetzt keine weiteren Kosten mehr entstehen.?
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