überhöhte Stundenabrechnung bei einer schul. Ausbildung

Hallo,

mich interessiert folgender Sachverhalt:

Eine private Bildungsakademie bietet eine Dienstleistung an (schul. Ausbildung mit anerkanntem IHK-Abschluss). Im Vertrag wird eine Lehrgangsgebühr von Summe X (Bsp. 10.000,- €) vereinbart. Eine Ratenzahlung wird vereinbart. In den Vertragsbedingungen wird vereinbart, dass bei einer Kündigung (egal ob vom Lehrgangsteilnehmer oder -veranstalter) die bisher geleistete Unterrichtszeit wie folgt berechnet wird:

Lehrgangsgebühr :  Planunterrichtszeiten = Stundensatz x geleistete Unterrichtszeit bis zur Kündigung = Rechnungsbetrag bei Kündigung - geleistete Ratenzahlungen = Zahlbetrag

Die geleistete Unterrichtszeit wird mittels Anwesenheitsbogen ermittelt. Zur Abrechnung kommen aber neben den Anwesenzeiten auch Zeiten der Abwesenheit (begründete Fehlzeiten/Krankentage) bis zur Kündigung.

In den Vertragsbedingungen steht zu Fehlzeiten/ krankheitsbedingten Ausfällen, dass diese durch Attest oder Eigenerklärung begründet werden müssen.

Wäre diese Abrechnung rechtmäßig? Gibt es eine Rechtsgrundlage die gegenteiliges behauptet? Oder herrscht hier Vertragsfreiheit? Wenn ja, und aus den Vertragsbedingungen wäre nichts weiteres eindeutiges (außer wie oben beschrieben)herauszulesen, wäre dies dann Interpretationssache durch ein Gericht?

Derart spezifische gesetzliche Regelungen zu dem dargestellten Problem sind mir nicht bekannt.

Bedenken gegen den Stundensatz hätte ich nur, wenn er höher läge als der beim Absolvieren des gesamten Lehrgangs veranschlagte Stundensatz.

Grundsätzlich habe ich keine Bedenken gegen die Vergütung von Stunden trotz Fehlzeit / Krankheit, wenn tatsächlich der Unterricht für die anderen Kursteilnehmer stattgefunden hat. Wenn tatsächlich die Leistung „Unterrichtsstunde“ angeboten und durchgeführt wurde, dürfte krankheitsbedingte Abwesenheit allein zu Ihren Lasten gehen.

Etwas anderes könnte sich nur ergeben, wenn sich die vertraglichen Regelung zum Nachweis von Fehlzeiten klar auf die Frage der Vergütung oder Nichtvergütung der verpassten Unterrichtseinheit bezieht. Ich nehme aber an, dass die Regelung eher dazu da ist, Fehlzeiten möglichst zu vermeiden, um die ausreichende Teilnahme an der Ausbildung nachzuweisen und den Lehrgangsabschluß überhaupt erreichen zu können.

Grundsätzlich haben wir in Deutschland Vertragsfreiheit, d.h. es kann zunächst einmal alles vertraglich vereinbart werden. Grenzen sind z.B. Sittenwidrigkeit oder AGB. Ich sehe hier aber keine Anhaltspunkte, dass die getroffene Abrechnungspraxis gegen AGB-Recht verstoßen würde.