Hier wäre ich für eine genauere Begründung dankbar.
Weil man ein Überholvorgang mit deutlich überhöhter Geschwindigkeit und Gegenverkehr durchaus als „grob verkehrswidrig und rücksichtslos“ im Sinne des Gesetzes ansehen kann:
(1) Wer im Straßenverkehr
(…)
2. grob verkehrswidrig und rücksichtslos
(…)
b) falsch überholt oder sonst bei Überholvorgängen falsch fährt
(…)
Nein, es gibt verschiedene Gründe für ein Überholtverbot, nicht nur das Schild. Wenn innerhalb der zulässigen Geschwindigkeit nicht überholt werden kann, ist das überholen verboten. Das ist aber ein anderes Überholverbot als das Schild.
Es ist also eine Unfähigkeit oder ein Unwille beim 1.
Hintermann zu erkennen.
Mögluicherweise ist es aber auch schlicht und einfach
unmöglich, zu überholen, ohne die Verkehrsregeln zu
übertreten. Auch der Dritte in der Reihe hat es ja nur mit
einer Geschwindigkeitsüberschreitung geschafft.
ja. genau. also ist der LKW wohl schnell genug gefahren…
Bedeutet das, man könnte ein Überholen im Überholverbot
vorwerfen?
Nein , es gibt verschiedene Gründe für ein Überholtverbot,
nicht nur das Schild. Wenn innerhalb der zulässigen
Geschwindigkeit nicht überholt werden kann, ist das überholen
verboten. Das ist aber ein anderes Überholverbot als das
Schild.
Das verwirrt mich jetzt. Der Vorwurf des Überholens trotz Überholverbot kann nicht gemacht werden weil das Überholen verboten ist?
Hier wäre ich für eine genauere Begründung dankbar.
Weil man ein Überholvorgang mit deutlich überhöhter
Geschwindigkeit und Gegenverkehr durchaus als „grob
verkehrswidrig und rücksichtslos“ im Sinne des Gesetzes
ansehen kann:
Davon war allerdings bei meiner Einlassung nicht die Rede.
Ich bezog mich nicht auf das Ursprungsposting. Das hätte ich wohl deutlicher herausstellen sollen.
(1) Wer im Straßenverkehr
(…)
2. grob verkehrswidrig und rücksichtslos
(…)
b) falsch überholt oder sonst bei Überholvorgängen falsch
fährt
(…)
Ansonsten stimme ich zu, beim Überholen andere zu gefährden sollte unterbleiben.
Hier wäre ich für eine genauere Begründung dankbar.
Weil man ein Überholvorgang mit deutlich überhöhter
Geschwindigkeit und Gegenverkehr durchaus als „grob
verkehrswidrig und rücksichtslos“ im Sinne des Gesetzes
ansehen kann:
Davon war allerdings bei meiner Einlassung nicht die Rede.
Ich bezog mich nicht auf das Ursprungsposting. Das hätte ich
wohl deutlicher herausstellen sollen.
" lediglich wurde bei dem Überholvorgang die für Landstrassen übliche Höchstgeschwindigkeit ziemlich überschritten "