Überladung OWI für Dispo und Fahrer ?!

Fahrer A läd bei Firma B.
Fahrer A weist Firma B auf eine Überladung des LKW´s hin.
Firma B interessiert es nicht. Fahrer A soll fahren.
Fahrer A fährt.

Wie kann Fahrer A der Firma B drauf hinweisen, daß Firma B auch ordnungswidrig handelt ?

Benötige Gesetzesgrundlagen, die Fahrer A der Firma B vorzeigen kann !

Überladung ist definiert; aber nirgends eindeutig erläutert, daß Firma B ebenfalls ordnungswidrig handelt.

Für mein Verständnis ist nicht das Überladen eines LKW die OWI, sondern dass Fahren mit einem überladenen LKW. Insofern begeht A die OWI wenn er losfährt und nicht B, denn ein stehender, überladener LKW stellt ja kein Risiko für die anderen Verkehrsteilnehmer dar.

Bin mal gespannt, was die Juristen dazu sagen.

Hallo Danny,

nach der „ADR“ sind sowohl der „Absender“ einer Ware als auch der
„Beförderer“ für die „Ladungssicherung“ verantwortlich…
Stichwort: „Ladungssicherung“…
Mithin darf der Absender einer „Überladenen“ Fracht diese NICHT von seinem Fuhrhof lassen…
Bei „Zuwiederhandlungen“ wird der Absender mit einem Bußgeld im Faktor 10 zum Fahrer in Regreß genommen…

mfg

…bei Gefahrgut!
Moin,

nach der „ADR“ …

Dazu sei angemerkt, daß die nur für Gefahrguttransporte relevant ist.

Gruß

Kubi

1 „Gefällt mir“

FALSCH!!!..
Hallo Kubi,

da liegts du TOTAL FALSCH…

Ladungssicherung GILT IMMER…

Lies dir mal die ADR richtig durch…:smile:

Hallo,

Ladungssicherung GILT IMMER…

Was hat das mit ADR zu tun?

Lies dir mal die ADR richtig durch…:smile:

Selber. In D gilt nicht die ADR, sondern die nationale Umsetzung GGVSE. Und da steht bzgl. Gültigkeit in §1:
Diese Verordnung regelt die … Beförderung gefährlicher Güter.
Sonst nix. Was genau war im Ursprungspost das ‚gefährliche Gut‘? Was genau fällt da in unter §2:
‚9. sind gefährliche Güter gemäß Abschnitt 1.2.1 die Stoffe und Gegenstände, deren Beförderung nach Teil 2 und Kapitel 3.2 Tabelle A und Kapitel 3.3 verboten oder nach den vorgesehenen Bedingungen des ADR oder RID gestattet ist sowie für innerstaatliche Beförderungen die in der Anlage 2 Nr. 1.1 und 1.2 genannten Güter;‘?

Ach ja, ein Link zum Text von oben:
http://bundesrecht.juris.de/ggvse/index.html

Gruß
loderunner

1 „Gefällt mir“

Es handelt sich nicht um Gefahrgut !
Es handelt sich um eigeschweißte Paletten mit Klinkern.

selber Falsch! ist das nicht total egal?
Hallo,
die Gefahrgutverordnung gilt selbstverständlich nur für gefährliche Güter.
Aber die STVO und das HGB namentlich der § 22 STVO und der § 412 HGB gelten auch für den Verlader und den Absender. Und daraus ergibt sich genau das, was auch schon gesagt wurde, dass der Verlader oder Absender ebenso wie der Fahrzeugführer in der Pflicht steht, das Fahrzeug ordnungsgemäß zu beladen. Ganz egal, dass ADR nun wirklich nicht zwingend paßte.

Grüße,
Dietmar

Eben! (owt)

Es handelt sich nicht um Gefahrgut !
Es handelt sich um eigeschweißte Paletten mit Klinkern.

Eben was? (mwt bzw Link)
http://www.wer-weiss-was.de/cgi-bin/forum/showarticl…

Eben das:
Hallo,
eben: es handelt sich nicht um Gefahrgut, deshalb gilt nicht die GGVSE.
Kann es sein, dass Du meine Postings mit denen von jemand anders verwechselst?
Gruß
loderunner

Hallo,

Hallo,
eben: es handelt sich nicht um Gefahrgut, deshalb gilt nicht
die GGVSE.

… wie ich auch schon bestätigt habe!

Kann es sein, dass Du meine Postings mit denen von jemand
anders verwechselst?

Nein ganz sicher nicht!
Die Frage war, ob auch der Verlader etwas mit der Sicherheit der Ladung zu tun hat. Und das hat er! Nicht nur bei Gefahrgut!
Das jemand da die falschen Gesetze bemüht hat, macht die Aussage nicht falsch!
Und das du volkommen Recht damit hast, dass Klinker kein Gefahrgut sind, hilft bei der Beantwortung der Ausgangsfrage kein Stück weiter!

Grüße,
Dietmar

O.T.
Hallo,

Die Frage war, ob auch der Verlader etwas mit der Sicherheit
der Ladung zu tun hat. Und das hat er! Nicht nur bei
Gefahrgut!

Das Sternchen für Deine diesbezügliche Antwort ist von mir.
Btw. wäre es übersichtlicher gewesen, auf den Ausgangspost zu antworten.

Das jemand da die falschen Gesetze bemüht hat, macht die
Aussage nicht falsch!

Das sehe ich etwas anders. Ein Urteil, das sich auf gar nicht zutreffende Gesetze bezieht, sollte wohl nicht allzulange Bestand haben, oder?
Wobei ich das aber gar nicht geschrieben habe.

Und das du volkommen Recht damit hast, dass Klinker kein
Gefahrgut sind, hilft bei der Beantwortung der Ausgangsfrage
kein Stück weiter!

Das hilft insofern, dass der Unfug mit Gefahrgutbestimmungen dadurch als Unfug gekennzeichnet wird. Findest Du, dass man sowas einfach stehenlassen sollte?

Gruß
loderunner

Mein lieber Axel…
Das du keine Ahnung hast,wußten wir schon vorher…
also „mülle“ nicht immer alles zu…*grinz*…

ROFLWTIME* (oT)

Das du keine Ahnung hast,wußten wir schon vorher…
also „mülle“ nicht immer alles zu…*grinz*…

Und das sagt ausgerechnet derjenige, dessen falsche Antwort der Ausgangspunkt der Diskussion war. Und der seinen Unfug auch noch mit inhaltslosem weiteren Unfug verteidigt hat.

Mach Dich nicht noch lächerlicher.

*http://acronyms.thefreedictionary.com/ROFLWTIME

1 „Gefällt mir“

§ 14 OwiG Beteiligung regelt diese Owi !!!
Hab mit einem Spezial-LKW-Anwalt gesprochen !

Danke an alle !!!

P.S.: Egal was ich für fragen habe, hier wird immer einen geholfen :smile: !!!

ITAWTP*

Das du keine Ahnung hast,wußten wir schon vorher…
also „mülle“ nicht immer alles zu…*grinz*…

Und das sagt ausgerechnet derjenige, dessen falsche Antwort
der Ausgangspunkt der Diskussion war. Und der seinen Unfug
auch noch mit inhaltslosem weiteren Unfug verteidigt hat.

Mach Dich nicht noch lächerlicher.

owt

http://acronyms.thefreedictionary.com/ITAWTP